Verordnung vom 3. September 2013 über die berufliche Grundbildung Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-09-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Gegenstand und Dauer

Art. 1

Berufsbezeichnung und Berufsbild

1) Die Berufsbezeichnung ist Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker.

2) Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker der Fachrichtung Werkstoffprüfung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

3) Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker der Fachrichtung Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker der Fachrichtung "Werkstoffprüfung" dauert drei Jahre, die der Fachrichtung "Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung" dreieinhalb Jahre.

2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3

Organisation

1) Die schulische Bildung wird von einer vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anerkannten österreichischen Berufsfachschule erteilt.

2) Sie richtet sich nach der österreichischen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkstofftechnik (Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung)[^2].

3) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.

II. Ziele und Anforderungen

Art. 4

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

2) Sie gelten für alle Lernorte.

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5[^3]

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

IV. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 6

Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 7

Höchstzahl der Lernenden

1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

V. Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 8

Im Betrieb

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 9

In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen Jahreszeugnisse aus.

VI. Qualifikationsverfahren

Art. 10

Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

Art. 11

Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2 erreicht worden sind.

Art. 12

Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1) Die Abschlussprüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die von der zuständigen österreichischen Lehrlingsstelle eingesetzt wird.

2) Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

3) Die Bewertung erfolgt nach dem österreichischen Notensystem. Sie wird nicht in das liechtensteinische Notensystem umgerechnet.

Art. 13

Wiederholungen

Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Die Einzelheiten der Wiederholungsprüfung richten sich nach der Verordnung nach Art. 3 Abs. 2.

VII. Ausweise und Titel

Art. 14

Fähigkeitszeugnis

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.

2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Werkstofftechnikerin FZ"/"Werkstofftechniker FZ" Fachrichtung "Werkstoffprüfung" oder Fachrichtung "Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung" zu führen.

VIII. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 15

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Werkstofftechnikerinnen/Werkstofftechniker obliegt.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsbestimmungen

1) Lernende, die ihre Bildung als Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Werkstofftechnikerin/Werkstofftechniker bis 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: 1220 Fachrichtung Werkstoffprüfung; 1221 Fachrichtung Werkstoffprüfung und Wärmebehandlung

[^2]: BGBl. II Nr. 64/2008; diese Verordnung kann unter www.ris.bka.gv.at abgerufen oder beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bezogen werden.

[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.