Kundmachung vom 17. September 2013 der Beschlüsse Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-09-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2013

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. März 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32012 R 0436: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 (ABl. L 134 vom 24.5.12, S. 10) - 32012 R 0466: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 (ABl. L 143 vom 2.6.2012, S. 2)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 436/2012 und (EU) Nr. 466/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 D 0053: Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission vom 27. Januar 2012 (ABl. L 27 vom 31.1.2012, S. 24)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/53/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11.2 (Empfehlung Nr. U2) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung Nr. S1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 D 0829: Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 (ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/829/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5en (Beschluss 2011/61/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/484/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 5o (Beschluss 2006/215/EG der Kommission), 12 (Empfehlung 84/550/EWG des Rates) und 17 (Entschliessung 92/C 8/01 des Rates) gestrichen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66na (Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 1 (Richtlinie 77/576/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) und 28 (Richtlinie 93/104/EG) gestrichen.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32012 R 0995: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 995/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^29]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0475: Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission vom 5. Juni 2012 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 1146: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 (ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1146/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.