Kundmachung vom 17. September 2013 der Beschlüsse Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. März 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 35/2013, 37/2013 bis 43/2013 und 46/2013 bis 48/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Azamethiphos[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Clorsulon[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32012 R 0436: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 (ABl. L 134 vom 24.5.12, S. 10) - 32012 R 0466: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 (ABl. L 143 vom 2.6.2012, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 436/2012 und (EU) Nr. 466/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 D 0053: Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission vom 27. Januar 2012 (ABl. L 27 vom 31.1.2012, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/53/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11.2 (Empfehlung Nr. U2) folgende Nummer eingefügt:
- "11.3 32012 H 0810(01): Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung Nr. S1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 D 0829: Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 (ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/829/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5en (Beschluss 2011/61/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5eo. 32012 D 0484: Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission vom 21. August 2012 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (ABl. L 227 vom 23.8.2012, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/484/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 5o (Beschluss 2006/215/EG der Kommission), 12 (Empfehlung 84/550/EWG des Rates) und 17 (Entschliessung 92/C 8/01 des Rates) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66na (Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "66nb. 32012 R 0646: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) Sofern es um Personen oder Unternehmen geht, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, werden das Wort "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" und die Worte "Gerichtshof der Europäischen Union" durch "EFTA-Gerichtshof" ersetzt.
- b) In Art. 19 gelten die Worte "im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission" nicht für die EFTA-Staaten."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 1 (Richtlinie 77/576/EWG des Rates), 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) und 28 (Richtlinie 93/104/EG) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32012 R 0995: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18)"
-
- Der Text von Nummer 31 (Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 995/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^29]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0475: Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission vom 5. Juni 2012 (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 475/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 1146: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 (ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1146/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2012/53/EG der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Massnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird[^4], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2011/829/EU der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission vom 21. August 2012 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Da die Geltungsdauer des Beschlusses 2006/215/EG der Kommission[^12], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 1. Januar 2011 endete, ist die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Da die Empfehlung 84/550//EWG des Rates[^13], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Richtlinie 90/531/EWG des Rates[^14], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wurde, ist die Empfehlung 84/550//EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Die Entschliessung 92/C 8/01 des Rates[^15], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Da die Richtlinie 77/576/EWG des Rates[^19] durch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates[^20] aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 77/576/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Da die Richtlinie 86/188/EWG des Rates[^21] durch die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^22] aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 86/188/EWG des Rates aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Da die Richtlinie 93/104/EG des Rates[^23] durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^24] aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.