Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abgeschlossen in Vaduz am 17. Juni 2013
Inkrafttreten: 1. November 2013
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Kosovo, nachstehend "die Vertragsparteien" genannt, entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins oder des Kosovo oder für den rechtmässigen Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, unter Bekräftigung ihres Willens, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Wiedereingliederung der betreffenden Personen zu erleichtern, ihren starken Willen zeigend, die Migrationspartnerschaft zwischen Liechtenstein und dem Kosovo zu festigen und weiterhin im Bereich der bilateralen Migration zusammenzuarbeiten, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
- a) "Staatsangehöriger Liechtensteins" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
- b) "Staatsangehöriger des Kosovo" bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
- c) "Drittstaatsangehöriger" bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Liechtensteins oder des Kosovo besitzt.
- d) "Staatenloser" bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
- e) "Aufenthaltsbewilligung" bezeichnet eine beliebige von Liechtenstein oder dem Kosovo erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren;
- f) "Visum" bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung Liechtensteins oder des Kosovo, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
- g) "Ersuchender Staat" bezeichnet denjenigen Staat (Liechtenstein oder den Kosovo), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens stellt;
- h) "Ersuchter Staat" bezeichnet den Staat (Liechtenstein oder den Kosovo), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Art. 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Art. 14 dieses Abkommens gerichtet wird;
- i) "Zuständige Behörde" bezeichnet jede nationale Behörde Liechtensteins oder des Kosovo, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a desselben befasst;
- j) "Durchbeförderung" bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Abschnitt I
Rückübernahmeverpflichtungen des Kosovo
Art. 2
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen Liechtensteins und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet Liechtensteins die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des Kosovo ist.
2) Der Kosovo rückübernimmt gleichzeitig Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder kosovarischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet Liechtensteins.
3) Der Kosovo übernimmt auf Ersuchen Liechtensteins jede Person, die gemäss des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo (Gesetz Nr. 03/L-034) als Staatsangehörige der Republik Kosovo betrachtet wird und als solche im Staatsbürgerverzeichnis registriert ist.
4) Der Kosovo rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins die Staatsangehörigkeit des Kosovo verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden Liechtensteins zumindest zugesichert wurde.
5) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt die zuständige Behörde Liechtensteins das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
6) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo die eines Drittstaats, so berücksichtigt Liechtenstein den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 3
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Der Kosovo rückübernimmt auf Ersuchen Liechtensteins und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet Liechtensteins die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person:
- a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Kosovo ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder
- b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Kosovo auf dem Landweg über einen Drittstaat illegal in das Hoheitsgebiet Liechtensteins eingereist ist; oder
- c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet des Kosovo einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde des Kosovo erhält; oder
- d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
- a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Kosovo gereist ist; oder
- b) Liechtenstein dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:
3) Der Kosovo rückübernimmt ferner auf Ersuchen Liechtensteins ehemalige Staatsangehörige der Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 1. Januar 1998 im Gebiet des Kosovo befanden, sofern letzteres von den Behörden des Kosovo zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückübernahmegesuchs bestätigt werden kann.
4) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den Kosovo stellt Liechtenstein (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Emergency Travel Document/ETD) aus.
Abschnitt II
Rückübernahmeverpflichtungen Liechtensteins
Art. 4
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1) Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person Staatsangehörige Liechtensteins ist.
2) Liechtenstein rückübernimmt ferner Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Personen, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Kosovo.
3) Liechtenstein rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Kosovo die Staatsangehörigkeit Liechtensteins verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die zuständigen Behörden des Kosovo zumindest zugesichert wurde.
4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Liechtenstein stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Liechtensteins unverzüglich und spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs (6) Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Liechtensteins innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Liechtensteins die eines Drittstaats, so berücksichtigt Kosovo den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle zusätzliche Kosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.
Art. 5
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1) Liechtenstein rückübernimmt auf Ersuchen des Kosovo und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet des Kosovo die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person:
- a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung Liechtensteins ist oder zum Zeitpunkt der Einreise war; oder
- b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Liechtensteins auf dem Luftweg oder Landweg über einen Drittstaat illegal und direkt in das Hoheitsgebiet des Kosovo eingereist ist; oder
- c) Ehegattin bzw. Ehegatte der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, vorausgesetzt, dass sie bzw. er das Recht, in das Hoheitsgebiet Liechtensteins einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzt oder von der zuständigen Behörde Liechtensteins erhält; oder
- d) ein unverheiratetes minderjähriges Kind der in Art. 2 Abs. 1 genannten Person ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern der Kosovo dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: - die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung Liechtensteins mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder - das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung des Kosovo wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder - die betreffende Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht.
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Liechtenstein stellt Kosovo (bei Bedarf) der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.
Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren
Art. 6
Grundsätze
1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden betreffenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Art. 2 bis 5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7
Rückübernahmegesuch
1) Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:
- a) nach Möglichkeit die Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Name des Vaters, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort);
- b) Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;
- c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person;
- d) nach Möglichkeit die biometrischen Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irisstruktur, Stimmenmuster, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie.
2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.
Art. 8
Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl Liechtenstein als auch Kosovo die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2) Die Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen Liechtenstein und Kosovo die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
4) Bei Bedarf können Experten beigezogen werden.
Art. 9
Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokument nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen Liechtenstein und Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3) Die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise oder des Aufenthalts dar.
4) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5a zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird vom Kosovo anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
5) Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5b zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Kosovo die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern er nichts anderes nachweisen kann.
Art. 10
Fristen
1) Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den rechtmässigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2) Das Rückübernahmegesuch ist in allen Fällen innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
3) Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag auf insgesamt bis zu höchstens vierzig (40) Kalendertage verlängert werden.
4) Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Abs. 2 oder 3 dieses Artikels festgelegten Frist wird die betreffende Person innerhalb von sechs (6) Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Art. 11
Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung
1) Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
2) Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Abs. 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.