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Kundmachung vom 22. Oktober 2013 des Beschlusses Nr. 77/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2013-06-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Mai 2013

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2013

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 77/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 77/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)"

Art. 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)(1)

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1.

[^2]: ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

[^3]: ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32.

[^4]: ABl. L 191 vom 22.07.05, S. 29.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.