Finanzbeschluss vom 4. September 2013 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 4. September 2013 beschlossen:[^1]
Art. 1
Beiträge
1) Das Land richtet der Bürgergenossenschaft Balzers für die Jahre 2014 bis 2028 zur Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes folgende Beiträge aus:
- a) jährlich 100 000 Franken für die Reduktion von Aufwendungen des Landes für die Waldbewirtschaftung; und
- b) einen jährlichen Beitrag für die durch den Betrieb des Holzheizwerkes erzielten CO2-Reduktionen, höchstens jedoch 100 000 Franken.
2) Der Preis für die Festlegung des Beitrags nach Abs. 1 Bst. b beträgt 25 Franken pro Tonne CO2 für die Jahre 2014 bis 2023 und wird im Jahr 2021 für die Jahre 2024 bis 2028 neu festgelegt.
Art. 2
Vereinbarung
1) Die Ausrichtung der Beiträge setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Bürgergenossenschaft Balzers voraus, die insbesondere regelt:
- a) die Berechnung der erzielten CO2-Reduktionen nach Art. 1 Bst. b;
- b) die Beteiligung des Landes am Gewinn des Holzheizwerkes;
- c) die Besetzung des Verwaltungsrates der BGB Holzheizwerk AG;
- d) Einschränkungen betreffend Aktienverkauf;
- e) Abschreibungspraxis und Höhe der Rückstellungen;
- f) Gestaltung des Holzpreises.
2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 ist zudem ausdrücklich festzuhalten, dass die Waldbewirtschaftung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1ha.01), darstellt.[^2]
Art. 3[^3]
Inkrafttreten
Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft[^4].
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2013
[^2]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 245.
[^3]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 245.
[^4]: Inkrafttreten: 23. September 2014.