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Finanzbeschluss vom 4. September 2013 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes

Geltender Text a fecha 2014-09-23

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 4. September 2013 beschlossen:[^1]

Art. 1

Beiträge

1) Das Land richtet der Bürgergenossenschaft Balzers für die Jahre 2014 bis 2028 zur Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes folgende Beiträge aus:

2) Der Preis für die Festlegung des Beitrags nach Abs. 1 Bst. b beträgt 25 Franken pro Tonne CO2 für die Jahre 2014 bis 2023 und wird im Jahr 2021 für die Jahre 2024 bis 2028 neu festgelegt.

Art. 2

Vereinbarung

1) Die Ausrichtung der Beiträge setzt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung und der Bürgergenossenschaft Balzers voraus, die insbesondere regelt:

2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 ist zudem ausdrücklich festzuhalten, dass die Waldbewirtschaftung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1ha.01), darstellt.[^2]

Art. 3[^3]

Inkrafttreten

Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft[^4].

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 63/2013

[^2]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 245.

[^3]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 245.

[^4]: Inkrafttreten: 23. September 2014.