Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (betriebliche Vorsorge) für:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3

Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, findet das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge Anwendung.

II. Organisation

Art. 4

Trägerin der Vorsorge

1) Die Regierung errichtet eine Stiftung im Sinne des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge als Trägerin der betrieblichen Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung).

2) Die Vorsorgeeinrichtung wird in Form einer Sammelstiftung geführt.

3) Die Regierung bringt dem Landtag den jährlichen Geschäftsbericht der Vorsorgeeinrichtung zur Kenntnis.

Art. 5 [^4]

Vorsorgewerke

1) Für die betriebliche Vorsorge der Versicherten nach Art. 1 Bst. a bis f, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird ein offenes Vorsorgewerk gebildet. Die Vorsorgeeinrichtung kann für Versicherte der nach Art. 9 angeschlossenen Betriebe eigene oder auch gemeinschaftliche Vorsorgewerke bilden.

2) Für Bezüger von Alters- oder Invalidenrenten, deren Rentenanspruch vor dem 1. Juli 2014 entstanden ist, sowie für Bezüger von auf solche Renten folgenden Hinterlassenenrenten wird ein geschlossenes Vorsorgewerk gebildet.

III. Versicherung

Art. 6

Vorsorgekonzept

Die Altersleistungen der betrieblichen Vorsorge werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Für die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen (Risikoleistungen) gilt das Leistungsprimat.

Art. 7

Versicherte Personen

1) Zu versichern sind vorbehaltlich Abs. 2 alle Personen nach Art. 1, für die nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge eine Versicherungspflicht besteht.

2) Personen nach Art. 1 Bst. a bis f sind zu versichern, wenn ihre massgebende Jahresbesoldung nach Art. 8 Abs. 2 wenigstens drei Viertel der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht.

3) Lernende nach Art. 1 Bst. c bis g können gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität versichert werden.

Art. 8

Zu versichernder Lohn[^5]

1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^6]

2) Als massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 1 gilt die Jahres-Grundbesoldung nach dem Besoldungsgesetz bis zum siebenfachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung; ein variabler Leistungsanteil wird nicht berücksichtigt. Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Besoldungszulagen zusätzlich zu versichern sind. Vorübergehende Besoldungszulagen werden nicht versichert.

3) Der Freibetrag nach Abs. 1 entspricht 100 % der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens jedoch 15 % der massgebenden Jahresbesoldung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.

4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^7]

Art. 9

Freiwillige Anschlüsse

Die Vorsorgeeinrichtung kann in die Versicherung aufnehmen:

Art. 10

Leistungen

1) Die Leistungen der betrieblichen Vorsorge werden in einem allgemeinen Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung und für jedes Vorsorgewerk in einem Vorsorgeplan festgelegt.

2) Die Vorsorgeeinrichtung kann beim offenen Vorsorgewerk in ihrem Vorsorgereglement für die Altersleistungen - unbeschadet Art. 9 BPVG - eine variable Rente vorsehen, die sich zusammensetzt aus:[^8]

3) Die Höhe der variablen Rente nach Abs. 2 richtet sich:[^9]

4) Die Ausrichtung einer Zusatzrente in einem Kalenderjahr setzt voraus, dass die Sparguthaben der aktiven Versicherten im unmittelbar vorangehenden Kalenderjahr verzinst wurden.[^10]

5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der reglementarischen Bestimmungen über die variable Rente bereits eine Rente beziehen, haben das einmalige Recht, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der reglementarischen Bestimmungen auf Beginn des nächsten Kalenderjahres unwiderruflich anstelle der fixen Rente eine variable Rente zu wählen.[^11]

6) Die Vorsorgeeinrichtung hat Versicherte, die einen Rentenbezug beabsichtigen, sowie Rentenbezüger nach Abs. 5 rechtzeitig, umfassend und transparent über die Altersleistungen zu informieren.[^12]

Art. 11

Anpassung laufender Renten an die Preisentwicklung

Die Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten laufende Renten je Vorsorgewerk an die Preisentwicklung anpassen.

Art. 12

Beiträge

1) Die Höhe der Gesamtbeiträge für die betriebliche Vorsorge ist so anzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Einnahmen der Vorsorgeeinrichtung nach versicherungstechnischen Grundsätzen genügen, um die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zu erbringen.

2) Die Gesamtbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber setzen sich aus Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind sie im Verhältnis 45 % (Versichertenbeiträge) zu 55 % (Arbeitgeberbeiträge) festzulegen.

3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^13]

4) Die Vorsorgeeinrichtung kann den Versicherten auf freiwilliger Basis höhere Sparbeiträge anbieten. Der Arbeitgeberbeitrag darf dadurch nicht verändert werden.

5) Die Beiträge für die Versicherung von Lernenden nach Art. 7 Abs. 3 trägt der Arbeitgeber.

IIIa. Besondere Bestimmungen für das geschlossene Vorsorgewerk[^14]

Art. 12a [^15]

Finanzierungsgarantie

1) Weist das geschlossene Vorsorgewerk in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember gemäss revidiertem Jahresabschluss einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aus, so haben die angeschlossenen Arbeitgeber auf Ende des zweiten Jahres die Unterdeckung durch die Leistung von Garantiebeiträgen auszugleichen.

2) Die Höhe der Garantiebeiträge der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber entspricht der individuellen Deckungslücke des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers per Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Die Garantiebeiträge sind innert drei Monaten nach Mitteilung der individuellen Deckungslücken zu leisten.

3) Die Garantiebeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern zu leisten. Für angeschlossene Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht mehr bestehen, leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen die Garantiebeiträge.

4) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.

Art. 12b [^16]

Verwendung von Überschüssen

1) Die Vorsorgeeinrichtung hat beim geschlossenen Vorsorgewerk Überschüsse so einzusetzen, dass eine eventuelle Unterdeckung ausgeglichen wird. Liegt keine Unterdeckung vor, wird mit den Überschüssen eine Wertschwankungsreserve geäufnet, bis der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss 115 % beträgt.

2) Die Verwendung von Überschüssen für einen allfälligen Teuerungsausgleich ist nur zulässig, wenn der Deckungsgrad nach Abs. 1 erreicht wird. Der Teuerungsausgleich darf in Prozentpunkten maximal dem kumulierten Teuerungsausgleich für Rentner im offenen Vorsorgewerk für denselben Zeitraum entsprechen.

3) Übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Ausgleichsbeiträge nach Art. 14a Abs. 1 Bst. c. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Ausgleichsbeiträge. Die Ausgleichsbeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichsbeiträge geleistet wurden.

4) Wurden die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 3 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Garantiebeiträge nach Art. 12a. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Garantiebeiträge. Die Garantiebeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Garantiebeiträge geleistet wurden.

5) Wurden die Ausgleichs- und Garantiebeiträge nach Abs. 3 und 4 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad nach revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Überschüsse an die angeschlossenen Arbeitgeber und das offene Vorsorgewerk. Dabei erhalten die angeschlossenen Arbeitgeber 55 %, das offene Vorsorgewerk 45 % des zu verteilenden Betrages. Der Deckungsgrad darf nach der Verteilung 125 % nicht unterschreiten. Die Verteilung an die angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichs- und Garantiebeiträge geleistet wurden.

6) Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber im Zeitpunkt einer Rückvergütung bzw. Verteilung nach Abs. 3 bis 5 nicht mehr, so fällt sein Anteil vorbehaltlich besonderer Regelungen an das Land.

Art. 12c [^17]

Auflösung

1) Unterschreitet die Anzahl der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk die Zahl von 30 Personen, wird das Vorsorgewerk per Ende des entsprechenden Jahres aufgelöst und in das offene Vorsorgewerk überführt. Unabhängig von der Anzahl Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk, erfolgt diese Überführung spätestens per Ende des Jahres 2055.

2) Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Deckungslücke ist durch die angeschlossenen Arbeitgeber im Umfang der individuellen Deckungslücke zu beseitigen. Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen seine Garantiebeiträge.

3) Im Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Mittel werden an das offene Vorsorgewerk übertragen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13

Rechtsnachfolge

1) Die Vorsorgeeinrichtung ist Rechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und übernimmt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes deren Personal sowie deren Aktiven und Passiven.

2) Angeschlossene Betriebe können bestehende Anschlussvereinbarungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 30. Juni 2014 kündigen. Wird eine Anschlussvereinbarung nicht auf den 30. Juni 2014 gekündigt, so ist zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Betrieb ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.

3) Der Übergang der betroffenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte auf die Vorsorgeeinrichtung ist von Amtes wegen im Grundbuch gebührenfrei einzutragen.

4) Die Einzelheiten zur Rechtsnachfolge werden in einem Übernahmevertrag zwischen der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Der Übernahmevertrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

Art. 14 [^18]

Finanzierung der Massnahmen für das offene Vorsorgewerk

1) Im offenen Vorsorgewerk wird das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 einmal mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % und einmal mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet.

2) Der Mittelbedarf des offenen Vorsorgewerks entspricht der Differenz zwischen dem mit dem technischen Zinssatz von 1.0 % berechneten und dem mit dem technischen Zinssatz von 2.5 % berechneten Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner.

3) Der Mittelbedarf im offenen Vorsorgewerk der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein wird ausfinanziert durch:

4) Abs. 3 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.

5) Der Mittelbedarf ist auszufinanzieren durch:

6) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 5 zu informieren.

7) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 5 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 5 Bst. a werden nicht verzinst.

Art. 14a [^19]

Finanzierung der Massnahmen für das geschlossene Vorsorgewerk

1) Das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner nach Art. 5 Abs. 2 wird auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 mit einem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet und wie folgt gebildet:

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