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Gesetz vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Geltender Text a fecha 2018-05-01

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. CO2-Abgabe

III. Kompensation bei Treibstoffen

Art. 3

CO2-Abgabe auf Brennstoffen

1) Auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen wird eine CO2-Abgabe erhoben.

2) Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Die Regierung kann den Abgabesatz unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz mit Verordnung bis auf höchstens 120 Franken erhöhen.

Art. 4

Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind:

IV. Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern[^7]

Art. 5

Verminderungsverpflichtung

1) Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige können sich gegenüber dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) verpflichten, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen, können sich nicht gegenüber dem BAFU zur Verminderung der Treibhausgasemissionen verpflichten.

2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Wirtschaftszweige nach Abs. 1. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.

3) Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen sowie die Nutzung von Emissionsgutschriften zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 orientieren sich an der massgebenden Gesetzgebung und am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.

4) Reduziert ein Unternehmen seine Treibhausgasemissionen erkennbar und dauerhaft über den Umfang der Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus, erhält es für die zusätzlich erbrachten Emissionsverminderungen auf Antrag vom Land einen finanziellen Ausgleich.

5) Die Regierung regelt den Nachweis der zusätzlichen erbrachten Emissionsverminderungen sowie die Höhe des finanziellen Ausgleichs mit Verordnung. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.

Art. 5a[^3]

Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben

1) Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:

2) 40 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Abs. 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem BAFU nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere:

4) Abgabeerträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Art. 16 verwendet.

Art. 6

Rückerstattung der CO2-Abgabe

1) Auf Gesuch hin wird die CO2-Abgabe zurückerstattet:

2) Die Regierung kann die Rückerstattung der CO2-Abgabe mit Verordnung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

V. Verwendung der Erträge

Art. 7

Sanktion bei Nichteinhaltung der Verpflichtung

1) Unternehmen nach Art. 5 Abs. 1, die ihre Verpflichtung zur Verminderung von Treibhausgasen nicht einhalten, müssen pro zu viel emittierter Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.

2) Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind im Folgejahr Emissionsgutschriften abzugeben.

Art. 7a[^5]

Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen

1) Betreibern von WKK-Anlagen, die weder in den Anwendungsbereich des Emissionshandelsgesetzes fallen noch eine Verminderungsverpflichtung nach diesem Gesetz eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von Art. 7b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage:

2) Die Leistungsgrenzen sowie die Mindestanforderungen richten sich nach jenen in der Schweiz.

VI. Vollzugsorganisation und Kontrollen

Art. 7b[^6]

Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung

1) Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 % der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.

2) Die restlichen 40 % werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem BAFU nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

3) Die Regierung regelt die Einzelheiten analog zu Art. 5a Abs. 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Art. 5a Abs. 4.

VII. Strafbestimmungen

Art. 8

Verfahren

1) Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2) Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der schweizerischen Zollgesetzgebung.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9

Kompensationspflicht

1) Wer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der in Liechtenstein abgesetzten Treibstoffe entstehen, kompensieren. Die Regierung legt mit Verordnung den Kompensationssatz zwischen 5 % und 40 % fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompensationsmassnahmen; sie kann geringe Mengen Treibstoff von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.

2) Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen pro Liter.

3) Kompensationspflichtig sind die nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen.

4) Die Regierung kann mit den kompensationspflichtigen Personen vereinbaren, auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen zu verzichten, wenn sie dem Land einen Betrag entrichten, der den Kosten je kompensierter Tonne CO2 des jeweiligen Jahres in der Schweiz entspricht.

Art. 10

Sanktion bei fehlender Kompensation

1) Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, hat dem Land pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken zu entrichten.

2) Die fehlenden Emissionsgutschriften sind dem Land im Folgejahr abzugeben.

Art. 11[^8]

Grundsatz

1) Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.

2) Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.

3) Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Abs. 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 12) zu vermindern.

Art. 11a[^9]

Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

1) Die Regierung kann mit Verordnung zusätzlich zu den Zielwerten nach Art. 11 verpflichtende Zwischenziele sowie zeitlich begrenzte Erleichterungen vorsehen.

2) Sie kann mit Verordnung bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausnehmen.

3) Sie orientiert sich dabei an der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz.

Art. 12[^10]

Individuelle Zielvorgabe

1) Die Berechnungsmethode, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen eine individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder der in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge berechnet wird, richtet sich nach der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine Neuwagenflotte.

2) Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller. Emissionsgemeinschaften zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Importeuren und Herstellern sind zulässig.

3) Werden von den eingeführten oder in Liechtenstein und der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Abs. 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

Art. 13[^11]

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

1) Das schweizerische Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:

2) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Abs. 1 machen müssen. Sie kann für die Berechnungen nach Abs. 1 Bst. b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

3) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Fahrzeuge mit sehr tiefen CO2-Emissionen bei der Berechnung nach Abs. 1 Bst. b besonders berücksichtigt werden.

Art. 14[^12]

Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder der Importeur pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:

2) Die Beträge nach Abs. 1 Bst. c werden für jedes Jahr von der Regierung mit Verordnung in Übereinstimmung mit der massgebenden Gesetzgebung in der Schweiz neu festgelegt.

3) Für Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 gelten die Beträge nach den Abs. 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Art. 11a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Art. 12 Abs. 3 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern und oder Importeuren benachteiligt wären, so kann die Sanktion für den Betroffenen gemindert werden.

4) Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

5) Im Übrigen gelten die Art. 10 und 11 MinöStG sinngemäss.

6) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Abs. 1 bis 3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

Art. 15

Verfahren

Die Regierung regelt das Verfahren für den Vollzug der Sanktion mit Verordnung.

Art. 16

Verwendung des Ertrages aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen

1) Der Ertrag aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen wird nach Massgabe der von Bevölkerung und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.

2) Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen zurückverteilt oder zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet. Die Regierung kann öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädigung mit der Verteilung beauftragen.

3) Ein Drittel des von der Wirtschaft entrichteten Betrages wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet. Der übrige Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer über die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet. Sie wird angemessen entschädigt.

4) Die Regierung regelt Art und Verfahren der Rückverteilung mit Verordnung.

Art. 17

Verwendung des Ertrages aus der Sanktion

Der Ertrag aus der Sanktion nach Art. 14 wird zur Finanzierung umweltpolitischer Massnahmen verwendet.

Art. 18

Berechnung der Erträge

Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.

Art. 19

Vollzug

1) Die in der Schweiz für den Vollzug der CO2-Gesetzgebung zuständigen Bundesbehörden vollziehen dieses Gesetz auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag vom 29. Januar 2010 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein; hiervon ausgenommen sind:

2) Das Amt für Umwelt unterstützt die Bundesbehörden beim Vollzug dieses Gesetzes. Es kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

Art. 20

Kontrollen

1) Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabenpflichtigen sowie bei Personen und/oder Unternehmen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.

2) Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronische Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen von Bedeutung sind.

3) Jedermann ist verpflichtet, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Art. 21

Geheimhaltung

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen beauftragten Personen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 22

Hinterziehung der CO2-Abgabe

1) Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2) Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3) Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabenvorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

Art. 23

Gefährdung der CO2-Abgabe

1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

2) In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.

Art. 24

Falschangaben über Fahrzeuge[^13]

1) Wer für die Berechnung nach Art. 13 vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 25

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrecht

1) Widerhandlungen werden nach dem schweizerischen Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

2) Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

3) Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Art. 22 oder 23 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.

Art. 26

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 28

Übergangsbestimmung für die Rückerstattung der CO2-Abgabe

1) Auf fossile Energieträger, die nach dem 1. Januar 2013 und vor Inkrafttretens dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe gemäss dem Notenaustausch zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Hinblick auf die Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein infolge der in der Schweiz ab 1. Januar 2013 geltenden CO2-Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückerstattet.

2) Auf fossilen Energieträgern, die vor dem 1. Januar 2013 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht zurückerstattet.

Art. 29

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2013

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^3]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^4]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^5]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^6]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^7]: Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^8]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^9]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^10]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^11]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^12]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.

[^13]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 79.