Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 5c, 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 3, Art. 7b Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Treibhausgase
1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
- a) Kohlendioxid (CO2);
- b) Methan (CH4);
- c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
- d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
- e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
- f) Schwefelhexafluorid (SF6);
- g) Stickstofftrifluorid (NF3).
2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^2]
- a) "Feuerungswärmeleistung": einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
- b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
- c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können;
- d) "Partnerstaat": Staat, mit welchem Liechtenstein eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten Liechtensteins in diesem Staat abgeschlossen hat.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
Art. 2a[^4]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3[^6]
a) Grundsatz
Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in Liechtenstein berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 nachgewiesen sind.
Art. 3a[^7]
b) Anforderungen
1) Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
- a) die Anhänge 2 oder 2a dies nicht ausschliessen;
- b) glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:
-
- ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
-
- mindestens dem Stand der Technik entspricht,
-
- Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Art. 3d Abs. 2 Bst. d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
-
- die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
-
- im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
- c) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:
-
- nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
-
- nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom Emissionshandelsgesetz erfasst sind,
-
- nicht von einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 erzielt wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Art. 16 oder vom Massnahmenziel nach Art. 17 nicht erfasst sind,
-
- so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
- d) der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Art. 3e nicht länger als drei Monate zurückliegt;
- e) das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
- f) die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
- g) die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.
2) Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Anhang 2b erfüllen, wobei:
- a) die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 2b Bst. a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
- b) eine geologische Speicherung in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.
3) Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 3b[^8]
c) Programme
1) Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
- a) sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
- b) in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
- c) sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen;
- d) mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
- e) sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.
2) Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
3) Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Art. 3a weitergeführt.
Art. 3c[^9]
d) Wissenschaftliche Begleitung
1) Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Art. 3a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.
2) Die gesuchstellende Person reicht dem Amt für Umwelt ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:
- a) das Ziel und die Fragestellung;
- b) den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
- c) das Vorgehen und die Auswertung;
- d) die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
- e) die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.
3) Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.
4) Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.
Art. 3d[^10]
e) Validierung von Projekten und Programmen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2) Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
- a) die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
- b) die eingesetzten Technologien;
- c) die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
- d) die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
- e) den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
- f) die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
- g) die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
- h) die Finanzierung;
- i) das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
- k) die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
- l) bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
- m) bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: ein Konzept nach Art. 3c;
- n) bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Art. 3a Abs. 2 sichergestellt ist;
- o) bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:
-
- den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
-
- ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
-
- die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.
3) Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Abs. 2 Bst. d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 2c beziehungsweise 2d.
4) Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das Amt für Umwelt vorprüfen lassen. Hat das Amt für Umwelt eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
5) Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Abs. 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Art. 3a beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Art. 3a und 3b entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
6) Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
7) Das Amt für Umwelt legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.
Art. 3e[^11]
f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem Amt für Umwelt über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2) Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.
3) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 3f[^12]
g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Art. 3e Abs. 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2) Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
3) Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
Art. 3g[^13]
h) Anmerkung im Grundbuch
1) Die Nutzungsbeschränkung als biologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des Amtes für Umwelt im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.
2) Das Amt für Umwelt meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:
- a) das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
- b) der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.
3) Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.
4) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
Art. 3h[^14]
i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1) Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2) Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
3) Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Art. 3b Abs. 1 Bst. c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
4) Die Verifizierungsstelle führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
5) Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
6) Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem Amt für Umwelt einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.[^15]
7) Für Projekte und Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.
8) Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 des Gesetzes stehen, sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Unternehmens mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Unternehmen, das diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem Amt für Umwelt umgehend zu melden.
9) Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem Amt für Umwelt unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.
10) Das Amt für Umwelt macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.
Art. 3i[^16]
k) Ausstellung der Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt es bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
2) Das Amt für Umwelt prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt es beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
3) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
4) Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
5) Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
6) Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.
7) Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden 2 % stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt.
8) Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen des Landes oder der Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht.
9) Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
Art. 3k[^17]
l) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
1) Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem Amt für Umwelt mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden.
2) Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:
- a) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistungen abweichen;
- b) die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 % von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
- c) ein Technologiewechsel stattfindet; oder
- d) die Systemgrenze eines Projekts oder Programms geändert wird.
3) Soweit notwendig ordnet das Amt für Umwelt eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Art. 3f bescheinigt.
4) Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.
5) Das Amt für Umwelt genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Art. 3a und 3b weiterhin erfüllt sind.
6) Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.
Art. 3l[^18]
m) Internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens
1) Wer internationale Bescheinigungen nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens in Liechtenstein anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des Amtes für Umwelt. Das Amt für Umwelt legt die Form des Antrags fest.
2) Das Amt für Umwelt stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:
- a) Anhang 2 die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
- b) das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Klimaübereinkommens anerkannt wurde.
Art. 3m[^20]
a) Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1) Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem Amt für Umwelt gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Art. 15 bis 17 des Emissionshandelsgesetzes verwaltet.
2) Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom Amt für Umwelt geführten Datenbank verwaltet:
- a) Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
- b) die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
- c) die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
- d) die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.
3) Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Abs. 2 Bst. a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Abs. 2 Bst. c und d kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 3n[^21]
b) Veröffentlichung von Informationen
1) Das Amt für Umwelt kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a) Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
- b) die Validierungsberichte nach Art. 3d Abs. 6;
- c) die Monitoringberichte nach Art. 3h Abs. 1;
- d) die Verifizierungsberichte nach Art. 3h Abs. 5;
- e) die Entscheide nach den Art. 3f Abs. 1 und Art. 3i Abs. 3.
2) Vor der Veröffentlichung stellt das Amt für Umwelt der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Abs. 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.
Art. 3o[^22]
Koordination der Anpassungsmassnahmen
1) Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Koordination der Anpassungsmassnahmen nach Art. 2b Abs. 1 des Gesetzes die Massnahmen der Gemeinden.
2) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt regelmässig über ihre Massnahmen.
II. CO2-Abgabe
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
- a) von Kohle;
- b) der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem schweizerischen Mineralölsteuergesetz unterliegen.
Art. 5
Abgabesatz
1) Der Abgabesatz nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes beträgt ab dem 1. Januar 2022 120 Franken je Tonne CO2.[^23]
2) Der Abgabesatz wird nach dem Tarif im Anhang 3 erhoben.
Art. 6[^24]
Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Art. 4 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.
B. Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 7
Anspruch auf Rückerstattung
1) Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Unternehmen und Personen:[^25]
- a) die von der CO2-Abgabe befreit sind;
- b) die Wärme-Kraft-Kopplungs (WKK)-Anlagen betreiben, die weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 7a des Gesetzes); oder
- c) die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
2) Von der CO2-Abgabe befreit sind:
- a) Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des EHG fallen (Art. 6 Bst. c des Gesetzes);
- b) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 5 und 5a des Gesetzes).[^26]
Art. 7a[^27]
Aufgehoben
Art. 8
Gesuch um Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Das Rückerstattungsgesuch ist beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.[^28]
2) Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten.[^29]
3) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihr auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^30]
Art. 9
Periodizität der Rückerstattung für von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.[^31]
2) Es ist innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen.[^32]
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.
Art. 9a[^33]
Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Ein Unternehmen, das weder in den Anwendungsbereich des EHG fällt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und das WKK-Anlagen nach Art. 7a Abs. 1 des Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2) Das Unternehmen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 % der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn es:
- a) diesen Betrag für Massnahmen nach Art. 7b Abs. 2 des Gesetzes einsetzt;
- b) die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
- c) die Massnahmen nicht in einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt oder in den Anwendungsbereich des EHG fällt, umsetzt;
- d) die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
- e) die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3) Das BAFU kann die Frist nach Abs. 2 Bst. e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 9b[^34]
Gesuch um Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, müssen bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Sie müssen dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:[^35]
- a) die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
- b) den Herkunftsnachweis, der die Elektrizität hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraumes, des eingesetzten Energieträgers und die Anlagedaten sowie den Erzeugungsnachweis erfasst;
- c) Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
- d) den Monitoringbericht;
- e) Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
- f) die Bestätigung des Amts für Umwelt, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalteverordnung eingehalten sind;[^36]
- g) Angaben über geplante Massnahmen;
- h) Aufgehoben[^37]
- i) Aufgehoben[^38]
- k) die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.[^39]
2) Aufgehoben[^40]
3) Das Unternehmen kann innert sechs Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen.[^41]
3a) Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^42]
4) Der Monitoringbericht nach Abs. 1 Bst. d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.
Art. 9c[^43]
Periodizität der Rückerstattung für Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben und weder in den Anwendungsbereich des EHG fallen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1) Das Rückerstattungsgesuch nach Art. 9b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.
2) Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 % der CO2-Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.[^44]
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:[^45]
- a) die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
- b) die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.
Art. 10
Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.
1a) Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse beim Gesuchsteller keine Zweifel am nichtenergetischen Verwendungszweck bestehen und der Gesuchsteller die nichtenergetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.[^46]
2) Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.[^47]
3) Es muss Angaben enthalten über:
- a) die Art der nicht energetischen Nutzung;
- b) Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
- c) Aufgehoben[^48]
4) Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.[^49]
Art. 11
Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung
1) Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen.
2) Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen.[^50]
3) Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.[^51]
Art. 12[^52]
Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.
Art. 13[^53]
Mindestbetrag für eine Rückerstattung
Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.
Art. 14[^54]
Aufschub der Rückerstattung
Verletzt ein Unternehmen oder eine Person nach Art. 7 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.
C. Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1. Voraussetzungen und Inhalt[^55]
Art. 15[^56]
Voraussetzungen
1) Unternehmen können eine Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 % der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.
2) Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen:
- a) im Handelsregister eingetragen ist;
- b) über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
- c) die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.
3) Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.
4) Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:
- a) Betrieb von Bädern;
- b) Betrieb von Kunsteisbahnen;
- c) Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
- d) Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
- e) Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Unternehmen nach Abs. 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.
Art. 15a[^57]
Inhalt der Verminderungsverpflichtung
1) Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich das Unternehmen:
- a) eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
- b) eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der es sein aus der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).
1a) Das BAFU genehmigt auf Gesuch hin einen Mindestwert von weniger als 2,25 %, wenn der Betreiber im Dekarbonisierungsplan nachweist, dass die Treibhausgasemissionen zu einem wesentlichen Anteil durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht werden und keine zumutbare Alternative zum Einsatz von fossilen Regelbrennstoffen zur Verfügung steht.[^58]
2) Der Mindestwert von 2,25 % und allfällige nach Abs. 1a genehmigte reduzierte Mindestwerte gelten nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen.[^59]
3) Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 2b dauerhaft gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.
4) Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.
Art. 16[^60]
Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
Unternehmen, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben, können eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel eingehen.
Art. 17[^61]
Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Unternehmen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.
Art. 17a[^62]
Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
1) Unternehmen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.
2) Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes muss alle Standorte der beteiligten Unternehmen umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden.
3) Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.
4) Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.
2. Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung[^63]
Art. 18[^64]
Grundsatz
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes einzureichen.
2) Das Gesuch muss enthalten:
- a) Name und Adresse des Unternehmens;
- b) bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Unternehmen;
- c) Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;
- d) Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;
- e) die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;
- f) eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;
- g) die Gebäude-Identifikator Nummern (GEID-Nummern) für jeden Standort des Unternehmens;
- h) die UID-Nummern;
- i) Angaben über die AHV-Abrechnungsnummern;
- k) für den Fall, dass ein Unternehmen neben den Anlagen, für die es die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die es keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen es in den Anwendungsbereich des EHG fällt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Unternehmens;
- l) die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.
3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.
4) Setzt ein Unternehmen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, kann das BAFU verlangen, dass es ein Monitoringkonzept nach Art. 51 der schweizerischen CO2-Verordnung einreicht.
5) Liegen die Angaben nach Abs. 2 Bst. f und l zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 19[^65]
Aufgehoben
3. Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan[^66]
Art. 20[^67]
Monitoringbericht
1) Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem schweizerischen Bundesamt für Energie (BFE) in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.
2) Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:
- a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
- b) Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
- c) bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
- d) Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
- e) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
- f) Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
- g) Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes festgelegten Massnahmen, die nach Art. 20d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und
- h) eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.
3) Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss das Unternehmen nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.
4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.
Art. 20a[^68]
Inhalt des Dekarbonisierungsplans
1) Der Dekarbonisierungsplan nach Art. 5 Bst. b des Gesetzes muss mindestens enthalten:
- a) eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b des schweizerischen Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit) aus fossilen Brennstoffen;
- b) eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
- c) eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;
- d) die gestützt auf die Analyse nach Bst. c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und
- e) einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Art. 4 Abs. 4 des Emissionshandelsgesetzes orientieren.
2) Zu den Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
- a) eine präzise Beschreibung der Massnahmen;
- b) eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;
- c) eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
- d) ein Zeitplan für die Umsetzung.
3) Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.
Art. 20b[^69]
Prüfung des Dekarbonisierungsplans
Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Art. 8 der schweizerischen Klimaschutz-Verordnung registriert oder bei einer nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.
Art. 20c[^70]
Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans
1) Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen.
2) Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.
3) Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem das das BAFU gestützt auf Art. 40c Abs. 1 des schweizerischen CO2-Gesetzes betreibt.
4. Erfüllung der Verminderungsverpflichtung[^71]
Art. 20d[^72]
Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen
Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:
- a) Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, die nach Art. 3h Abs. 8 ausgestellt wurden;
- b) Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde.
Art. 20e[^73]
Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030
1) Hat ein Unternehmen das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025 bis 2030 nicht erreicht, so kann es sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 % der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025 bis 2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
2) Ist das Unternehmen nur für einen Teil der Zeitspanne 2025 bis 2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Abs. 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.
Art. 20f[^74]
Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf
1) Stossen die Anlagen eines Unternehmens aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:
- a) Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung der Regierung oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
- b) Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der schweizerischen Winterreserveverordnung.
2) Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.
3) Das Gesuch nach Abs. 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:
- a) Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers, beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
- b) Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
- c) Zeit, während der im Vorjahr der andere/neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.
5. Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung[^75]
Art. 21[^76]
Meldepflicht bei Änderungen
Unternehmen melden dem BAFU unverzüglich:
- a) Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
- b) Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel auswirken könnten;
- c) der Wechsel des Unternehmens;
- d) Änderungen der AHV-Abrechnungsnummern;
- e) Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.
Art. 21a[^77]
Entlassung eines Unternehmens aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft
1) Ein Unternehmen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:
- a) die Anlagen verkauft wurden;
- b) es infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am Emissionshandel teilnehmen muss;
- c) in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
- d) es die Voraussetzungen nach Art. 15 nicht mehr erfüllt; oder
- e) nach Art. 5b Abs. 2 des Gesetzes keine Zielvereinbarung mehr besteht oder es keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.
2) Für einen Standort, für den ein Unternehmen aus einer Verminderungsverpflichtung entlassenen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.
Art. 22[^78]
Anpassung der Verminderungsverpflichtung
1) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:
- a) Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes werden angepasst.
- b) Die Zielvereinbarung nach Art. 41 oder 46 Abs. 2 des schweizerischen Energiegesetzes wird durch eine neue ersetzt.
- c) Ein Unternehmen wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 21a oder 22a).
- d) Aufgrund einer Meldung nach Art. 21 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.
2) Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.
3) Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15a Abs. 1a erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt.[^79]
Art. 22a[^80]
Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
1) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.
2) Ein Unternehmen, das seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:
- a) Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder
- b) keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.
Art. 23[^81]
Aufgehoben
6. Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion[^82]
Art. 24[^83]
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
1) Erfüllt ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil es die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes.
2) Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.
3) Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt den Zinssatz fest.
Art. 25[^84]
Sicherstellung der Sanktion
Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU vom BAZG die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Art. 6 des Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 26[^85]
Aufgehoben
7. Veröffentlichung von Informationen[^86]
Art. 27[^87]
Grundsatz
Das BAFU kann unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:
- a) Namen und Adressen der Unternehmen;
- b) Treibhausgaseffizienzziele- oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;
- c) Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung;
- d) die nach Art. 39 Abs. 2 des schweizerischen CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.
D. Übererfüllung der Verminderungsverpflichtung
Art. 28[^88]
Aufgehoben
Art. 29[^89]
Aufgehoben
E. Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe
Art. 30[^90]
Aufgehoben
Art. 31
Anteil der Wirtschaft
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) verteilt den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
2) Der zu verteilende Betrag ergibt sich aus dem vom Amt für Umwelt ermittelten Verteilungsfaktor. Die Verteilung erfolgt jeweils bis zum 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).
3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.[^91]
Art. 31a[^92]
Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO2-Abgabe befreit sind (Teilausschluss).
2) Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Unternehmen mit Teilausschluss zusteht, muss es die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der AHV melden.
3) Unternehmen, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das Amt für Umwelt. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO2-Abgabe eines anderen Jahres stammen.
4) Unternehmen nach Abs. 3 müssen dem Amt für Umwelt innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:
- a) die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
- b) die Kontoverbindung.
Art. 32
Organisation
1) Das Amt für Umwelt teilt der AHV jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2) Die AHV informiert die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.
Art. 33
Entschädigung der AHV
Die Regierung legt die Entschädigung der AHV fest. Sie orientiert sich dabei am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
III. Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen
Art. 34
Kompensationspflicht
1) Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:
- a) Treibstoffe nach Anhang 5 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
- b) fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 5 zu Treibstoffzwecken umwandelt.
2) Nicht kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen von Treibstoffen, die nach Art. 17 des schweizerischen Mineralölsteuergesetzes ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.
Art. 35[^93]
Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen
1) Die Pflicht nach Art. 34 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO2 pro Jahr ausgestossen wurden.
2) Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO2-Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO2 betragen.
Art. 36
Kompensationsgemeinschaften
1) Kompensationspflichtige Personen können beim Amt für Umwelt jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.
2) Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.
3) Sie hat einen Vertreter zu bezeichnen.
3a) Der Sitz des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil.[^94]
4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.[^95]
Art. 37[^96]
Kompensationssatz
1) Kompensiert werden müssen die CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.
2) Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 %.[^97]
3) Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:[^98]
- a) für das Jahr 2025: 25 %;
- b) für das Jahr 2026: 30 %;
- c) für das Jahr 2027: 35 %;
- d) für das Jahr 2028: 40 %;
- e) für das Jahr 2029: 45 %;
- f) für das Jahr 2030: 50 %.
4) Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 5.
5) Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen.[^99]
Art. 38
Zulässige Kompensationsmassnahmen[^100]
1) Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas.[^101]
2) Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden.[^102]
3) Das Amt für Umwelt orientiert sich bei der Genehmigung von Kompensationsmassnahmen am entsprechenden Verfahren in der Schweiz.
4) Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 1. Juni des Folgejahres.
5) Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Durchführung von Kompensationsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes.
Art. 39
Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1) Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das Amt für Umwelt eine angemessene Nachfrist.
2) Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das Amt für Umwelt die Sanktion nach Art. 10 des Gesetzes.
3) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.[^103]
4) Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres.[^104]
IIIa. Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen[^105]
A. Grundsatz[^106]
Art. 39a[^107]
Voraussetzungen
1) Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem Gesetz angerechnet werden, wenn:
- a) die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der schweizerischen Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und
- b) ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt der schweizerischen Energieverordnung vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem Gesetz zugewiesen wurde.
2) Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Unternehmen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.
B. Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas[^108]
Art. 39b[^109]
Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
1) Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim Amt für Umwelt internationale Bescheinigungen beantragen.
2) Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
3) Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
- a) Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt;
- b) Prüfbericht einer vom BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 5 des Gesetzes.
4) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 39c[^110]
Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas
1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist.
2) Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das Amt für Umwelt auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.
3) Das Amt für Umwelt stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt.
4) Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.
5) Das Amt für Umwelt informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.
Art. 39d[^111]
Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass:
- a) leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und
- b) das Amt für Umwelt in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.
2) Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das Amt für Umwelt dem Liechtensteiner Klimaziel angerechnet.
IV. Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen[^112]
A. Allgemeine Bestimmungen[^113]
Art. 40[^114]
Aufgehoben
Art. 40a[^115]
Personenwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858[^116].[^117]
Art. 40b[^118]
Lieferwagen
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:
- a) Lieferwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. e VTS mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
- b) Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 40c[^119]
Leichte Sattelschlepper
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
2) Sie gelten nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2018/858.[^120]
Art. 40cbis[^121]
Schweres Fahrzeug
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:
- a) Lastwagen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. f VTS:
-
- mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder[^122]
-
- mit einer Achskonfiguration von 6 x 2;
- b) Sattelschlepper nach Art. 11 Abs. 2 Bst. i VTS:
-
- mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder[^123]
-
- mit einer Achskonfiguration von 6 x 2.
2) Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858, so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.
3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
- a) Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
- b) Ausnahmefahrzeuge nach Art. 25 VTS;
- c) Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 verzollt worden sind.
Art. 40d[^124]
Erstmaliges Inverkehrsetzen
1) Als erstmals in Liechtenstein in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in Liechtenstein zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch den Endabnehmer entspricht.
2) Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:[^125]
- a) vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
- b) vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5 000 km oder mehr aufweisen:
-
- zum Zeitpunkt der Zollanmeldung;
-
- zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.
3) Aufgehoben[^126]
Art. 40e[^127]
Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 40f[^128]
Aufgehoben
B. Importeure und Hersteller
Art. 41[^129]
Importeur
1) Als Importeur nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim BFE nach Art. 46 Abs. 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach Art. 46a Abs. 1 Bst. b bekanntgibt.
2) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Art. 89a des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes als solcher erfasst ist.
3) Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Art. 42[^130]
Grossimporteur
1) Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
- a) 50 Personenwagen;
- b) sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
- c) zwei schwere Fahrzeuge.
2) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Abs. 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.
3) Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird.
4) Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Abs. 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Abs. 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 43[^131]
Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als nach Art. 42 Abs. 1.
Art. 44[^132]
Hersteller
Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 45[^133]
Emissionsgemeinschaft
1) Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen.[^134]
2) Die Emissionsgemeinschaft hat einen Vertreter zu bezeichnen.
Art. 45a[^135]
Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen
1) Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.
2) Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden.[^136]
3) Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich.[^137]
C. Bemessungsgrundlagen[^138]
Art. 46[^139]
Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern[^140]
1) Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem schweizerischen Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.[^141]
2) Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Abs. 1:
- a) Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach Art. 3 und 3a TGV;
- b) Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Art. 3 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2018/858.
3) Das BFE kann zur Kontrolle der nach Abs. 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.
4) Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.
Art. 46a[^142]
Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen
1) Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:
- a) dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Art. 46 Abs. 2 Bst. a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
- b) dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Bst. a vorliegt.
2) Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
Art. 47[^143]
Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte
Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden und dem COC gleichwertig ist.
Art. 48[^144]
Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern[^145]
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge nach Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151[^146] (WLTP) verwendet.[^147]
2) Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet.
3) Können die CO2-Emissionen nicht nach Anhang 7 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 48a[^148]
Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
1) Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:
- a) die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/1242[^149];
- b) der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziff. 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.
2) Können die CO2-Emissionen nicht nach Abs. 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:
- a) für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 8 Ziff. 3.3;
- b) für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.
D. Berücksichtigung von Verminderungen der CO2-Emissionen sowie Erleichterungen[^150]
Art. 49[^151]
Verminderung durch Ökoinnovationen
Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO2/km berücksichtigt.
Art. 49a[^152]
Aufgehoben
Art. 49b[^153]
Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe
1) Die Verminderung der CO2-Emissionen die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 7a.
2) Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Art. 12a des Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:
- a) unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
- b) für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.
3) Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:
- a) Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
- b) Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
- c) Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 49c[^154]
Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen
1) Überschreitet der nach Anhang 7b Ziff. 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht:
- a) für Personenwagen:
-
- im Referenzjahr 2025: 23 %,
-
- im Referenzjahr 2026: 24 %,
-
- im Referenzjahr 2027: 25 %;
- b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
-
- im Referenzjahr 2025: 8 %,
-
- im Referenzjahr 2026: 9 %,
-
- im Referenzjahr 2027: 10 %,
-
- im Referenzjahr 2030: 30 %.
2) Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 bis 2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Jahr eine Verminderung in der Höhe nach Abs. 3 gemacht:
- a) in den Referenzjahren 2025 bis 2027: 6 %;
- b) im Referenzjahr 2030: 10 %.
3) Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:
- a) für Personenwagen:
-
- im Referenzjahr 2025: 7 %,
-
- im Referenzjahr 2026: 6 %,
-
- im Referenzjahr 2027: 5 %;
- b) für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:
-
- im Referenzjahr 2025: 7 %,
-
- im Referenzjahr 2026: 6 %,
-
- im Referenzjahr 2027: 5 %,
-
- im Referenzjahr 2030: 5 %;
- c) für schwere Fahrzeuge: 3 %.
E. Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie die Berechnung und Erhebung der Sanktion[^155]
Art. 50[^156]
Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:
- a) Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 7b Ziff. 1.1;
- b) Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 7b Ziff. 1.2.
Art. 50a[^157]
Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 7b Ziff. 2.
Art. 51[^158]
Individuelle Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 8.
Art. 52[^159]
Sanktionsbeträge
Die Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper sowie schwere Fahrzeuge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 14 des Gesetzes) sind in Anhang 9 aufgeführt.
Art. 53[^160]
Sanktion bei Grossimporteuren[^161]
1) Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.[^162]
2) Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:[^163]
- a) bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
- b) bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.
3) Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das EFD legt den Zinssatz fest.[^164]
4) Aufgehoben[^165]
Art. 54[^166]
Quartalsweise Anzahlungen
1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.
2) Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:[^167]
- a) die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
- b) der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
- c) gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.
3) Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Abs. 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
4) Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück.[^168]
Art. 55 und 56[^169]
Aufgehoben
Art. 57[^170]
Sicherheiten
1) Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.
2) Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.
Art. 58[^171]
Sanktion bei Kleinimporteuren[^172]
1) Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion.[^173]
1a) Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.[^174]
2) Art. 53 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.
3) Aufgehoben[^175]
Art. 59[^176]
Aufgehoben
Art. 60[^177]
Aufgehoben
V. Vollzug
Art. 61
Vollzugsbehörden
1) Das BAZG, das BAFU, das BFE und das ASTRA vollziehen diese Verordnung auf der Grundlage der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung der Abgaben- und Sanktionserträge sowie der Bestimmungen über die Kompensation bei Treibstoffen.[^178]
2) Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe.[^179]
3) Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Festlegung und Überwachung einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 18. Das BFE und die vom Amt für Umwelt beauftragten privaten Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Aufgaben.
4) Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.[^180]
5) Das Amt für Umwelt vollzieht die Bestimmungen über:
- a) die Verteilung und Verwendung des Abgabenertrages;
- b) den finanziellen Ausgleich für zusätzlich erbrachte Emissionsverminderungen; und
- c) die Kompensation bei Treibstoffen.
Art. 62
Datenbearbeitung
Die im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes und dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
- a) das Amt für Strassenverkehr über das ASTRA dem BFE die Daten, die für die Berechnung und das Inkasso der Sanktion für Grossimporteure erforderlich sind;[^181]
- b) das BAFU dem BFE die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
-
- Gesuche um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung;
-
- Monitoringberichte nach Art. 20;
- c) das BAZG dem Amt für Umwelt und dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:[^182]
-
- Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen;
-
- Monitoringberichte nach Art. 20;
- d) das Amt für Umwelt dem BAFU und dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind.[^183]
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Aufhebung bisherigen Rechts
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Lilex
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