Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2, Art. 2b Abs. 1 und 3, Art. 2c, 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 5c, 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 3, Art. 7b Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 2 und 6, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, in der geltenden Fassung, sowie aufgrund der Vereinbarung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 2010 Nr. 13, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Treibhausgase
1) Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:
- a) Kohlendioxid (CO2);
- b) Methan (CH4);
- c) Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
- d) Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
- e) perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
- f) Schwefelhexafluorid (SF6);
- g) Stickstofftrifluorid (NF3).
2) Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO2-Äquivalente (CO2eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^2]
- a) "Feuerungswärmeleistung": einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
- b) "Unternehmen": Betreiber von ortsfesten Anlagen an einem Standort; ausgenommen sind Anlagenbetreiber nach dem Emissionshandelsgesetz (EHG);
- c) "Emissionsgutschriften": Emissionsreduktionen, die durch Projektmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n EHG erzielt wurden und zur Kompensation von Emissionen im Ausland verwendet werden können;
- d) "Partnerstaat": Staat, mit welchem Liechtenstein eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten Liechtensteins in diesem Staat abgeschlossen hat.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
Art. 2a[^4]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3[^6]
a) Grundsatz
Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in Liechtenstein berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 nachgewiesen sind.
Art. 3a[^7]
b) Anforderungen
1) Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:
- a) die Anhänge 2 oder 2a dies nicht ausschliessen;
- b) glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:
-
- ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,
-
- mindestens dem Stand der Technik entspricht,
-
- Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Art. 3d Abs. 2 Bst. d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,
-
- die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,
-
- im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
- c) die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:
-
- nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,
-
- nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom Emissionshandelsgesetz erfasst sind,
-
- nicht von einem Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 erzielt wurden; davon ausgenommen sind Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, soweit die Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Art. 16 oder vom Massnahmenziel nach Art. 17 nicht erfasst sind,
-
- so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
- d) der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Art. 3e nicht länger als drei Monate zurückliegt;
- e) das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
- f) die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
- g) die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.
2) Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach Anhang 2b erfüllen, wobei:
- a) die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 2b Bst. a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
- b) eine geologische Speicherung in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.
3) Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.
Art. 3b[^8]
c) Programme
1) Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:
- a) sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
- b) in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
- c) sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen;
- d) mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
- e) sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.
2) Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
3) Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Art. 3a weitergeführt.
Art. 3c[^9]
d) Wissenschaftliche Begleitung
1) Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Art. 3a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.
2) Die gesuchstellende Person reicht dem Amt für Umwelt ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:
- a) das Ziel und die Fragestellung;
- b) den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
- c) das Vorgehen und die Auswertung;
- d) die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
- e) die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.
3) Die wissenschaftliche Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung.
4) Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.
Art. 3d[^10]
e) Validierung von Projekten und Programmen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.
2) Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:
- a) die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
- b) die eingesetzten Technologien;
- c) die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
- d) die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
- e) den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
- f) die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
- g) die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
- h) die Finanzierung;
- i) das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
- k) die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
- l) bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
- m) bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: ein Konzept nach Art. 3c;
- n) bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Bst. i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Art. 3a Abs. 2 sichergestellt ist;
- o) bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:
-
- den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,
-
- ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und
-
- die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.
3) Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Abs. 2 Bst. d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 2c beziehungsweise 2d.
4) Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das Amt für Umwelt vorprüfen lassen. Hat das Amt für Umwelt eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.
5) Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Abs. 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Art. 3a beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Art. 3a und 3b entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
6) Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.
7) Das Amt für Umwelt legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.
Art. 3e[^11]
f) Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem Amt für Umwelt über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht.
2) Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.
3) Das Amt für Umwelt kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 3f[^12]
g) Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Art. 3e Abs. 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2) Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
3) Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
Art. 3g[^13]
h) Anmerkung im Grundbuch
1) Die Nutzungsbeschränkung als biologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des Amtes für Umwelt im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.
2) Das Amt für Umwelt meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:
- a) das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
- b) der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.
3) Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.
4) Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
Art. 3h[^14]
i) Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1) Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2) Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
3) Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Art. 3a erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Art. 3b Abs. 1 Bst. c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
4) Die Verifizierungsstelle führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem Amt für Umwelt rechtzeitig anzukündigen.
5) Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
6) Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem Amt für Umwelt einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.[^15]
7) Für Projekte und Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.
8) Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Art. 5 des Gesetzes stehen, sind dem Amt für Umwelt die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Unternehmens mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Unternehmen, das diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem Amt für Umwelt umgehend zu melden.
9) Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem Amt für Umwelt unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.
10) Das Amt für Umwelt macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.
Art. 3i[^16]
k) Ausstellung der Bescheinigungen
1) Das Amt für Umwelt prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt es bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.
2) Das Amt für Umwelt prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt es beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.
3) Das Amt für Umwelt entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Abs. 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.
4) Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.
5) Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.