Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Eurojust
Abgeschlossen in Luxemburg am 7. Juni 2013
Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 2013
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Inkrafttreten: 19. November 2013
Das Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend "Liechtenstein" genannt) und Eurojust, nachfolgend "die Parteien" genannt, gestützt auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates 2009/426/JHA vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust (nachfolgend "der Eurojust Beschluss" genannt) und insbesondere auf dessen Art. 26a; gestützt auf die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz, errichtet gemäss Art. 23 des Eurojust Beschlusses (23. November 2012); in Anbetracht der des gemeinsamen Interesses von Liechtenstein und Eurojust an der Entwicklung einer engen und dynamischen Zusammenarbeit, um die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen im Bereich der schweren Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, bewältigen zu können; in Anbetracht der engen Zusammenarbeit im Justiz- und Strafverfolgungsbereich zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; in Anbetracht der angestrebten Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Liechtenstein zur Erleichterung der Koordinierung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsmassnahmen, die Liechtenstein und einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen; in Anbetracht der Mitgliedschaft Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum; in Anbetracht der Tatsache, dass Liechtenstein das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und das Zusatzprotokoll ratifiziert hat, die auch für das Datenschutzsystem von Eurojust von grundlegender Bedeutung sind; in Anbetracht des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Europäischen Union, insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss dem Eurojust Beschluss, der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz und anderen anwendbaren Regelungen; unter Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Ausdruck finden; haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen kommt den nachstehend aufgeführten Begriffen folgende Bedeutung zu:
- a) "Mitgliedstaaten" - die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- b) "Kollegium" - das Eurojust-Kollegium nach Art. 10 des Eurojust Beschlusses;
- c) "nationales Mitglied" - das von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Eurojust entsandte nationale Mitglied nach Art. 2 Abs. 1 des Eurojust Beschlusses;
- d) "Stellvertreter" - eine Person, die gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 im Namen des nationalen Mitglieds handeln oder dieses vertreten kann;
- e) "unterstützende Person" - eine Person, die ein nationales Mitglied gemäss Art. 2 Abs. 2 des Eurojust Beschlusses oder den Verbindungsstaatsanwalt gemäss Art. 5 des Abkommens unterstützt;
- f) "Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust" - ein Staatsanwalt, dessen Status sich nach liechtensteinischem Recht beurteilt.
- g) "Verwaltungsdirektor" - der Verwaltungsdirektor nach Art. 29 des Eurojust Beschlusses;
- h) "Eurojust-Personal" - das Personal nach Art. 30 des Eurojust Beschlusses;
- i) "Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz" - die vom Rat der Europäischen Union am 24. Februar 2005 genehmigten Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust;
- j) "personenbezogene Daten" - jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachfolgend "betroffene Person" genannt); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, mentalen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
- k) "Verarbeitung personenbezogener Daten" - jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Änderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benützung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Verknüpfung oder die Kombination sowie die Sperrung, Löschung oder Vernichtung.
Art. 2
Zweck des Abkommens
Der Zweck dieses Abkommens ist die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Liechtenstein zur Bekämpfung der schweren Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus.
Art. 3
Umfang der Zusammenarbeit
1) Eurojust und Liechtenstein arbeiten in allen Zuständigkeitsbereichen nach den Art. 6, 7 und 27b des Eurojust Beschlusses zusammen und berücksichtigen dabei die nationalen Mitgliedern übertragenen Befugnisse gemäss den Art. 9a - 9f des Eurojust Beschlusses im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs von Eurojust gemäss Art. 4 des Beschlusses. Jede Zusammenarbeit untersteht den geltenden Rechtsvorschriften und dem Rechtsrahmen der Parteien.
2) Wird das Mandat von Eurojust auf andere Bereiche und/oder Kompetenzen ausgeweitet als in Abs. 1 aufgeführt, so kann Eurojust ab dem Datum, an dem das geänderte Eurojust-Mandat in Kraft tritt, Liechtenstein einen schriftlichen Vorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Abkommens auf das neue Mandat unterbreiten. Dieses Abkommen gilt für das neue Mandat ab dem Datum, an dem Eurojust schriftliche Annahme von Liechtenstein gemäss seinen innerstaatlichen Verfahren erhält.
Art. 4
Verhältnis zu anderen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Dieses Abkommen berührt weder die Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Abkommen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten noch die Bestimmungen von Abkommen zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union oder der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits.
Art. 5
Zuständigkeit für die Durchführung dieses Abkommens
1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Behörde Liechtensteins ist die Staatsanwaltschaft.
2) Innerhalb von Eurojust und in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 des Eurojust Beschlusses sind die betroffenen nationalen Mitglieder und das Kollegium für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.
Art. 6
Verbindungsstaatsanwalt bei Eurojust
1) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und gemäss Art. 26a Abs. 2 des Eurojust Beschlusses kann Liechtenstein einen Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust entsenden.
2) Das Mandat und die Dauer der Entsendung werden von Liechtenstein bestimmt.
3) Der Verbindungsstaatsanwalt kann von einer Person unterstützt werden. Im Bedarfsfall kann er von der unterstützenden Person vertreten werden.
4) Liechtenstein informiert Eurojust über die Natur und Tragweite der justiziellen Befugnisse, die dem Verbindungsstaatsanwalt zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens im liechtensteinischen Staatsgebiet zukommen. Liechtenstein legt die Befugnis des Verbindungsstaatsanwalts fest, um in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden.
5) Der Verbindungsstaatsanwalt hat Zugang zu den im nationalen Strafregister oder in jedem anderen liechtensteinischen Register enthaltenen Informationen wie ein Staatsanwalt oder eine Person mit gleichwertigen Befugnissen gemäss dem liechtensteinischen Recht.
6) Der Verbindungsstaatsanwalt kann mit den zuständigen Behörden Liechtensteins direkt Kontakt aufnehmen.
7) Eurojust bemüht sich, hinreichende Einrichtungen für den Verbindungsstaatsanwalt, einschliesslich Büroräumlichkeiten und Telekommunikationsdienste, innerhalb seiner Infrastruktur- und Budgetbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. Eurojust kann die Erstattung der für diese Einrichtungen anfallenden Kosten ganz oder teilweise verlangen. Die Kosten werden hingegen nicht zurückerstattet, wenn Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt entsendet und diesem die gleichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständige Behörde Liechtensteins und Eurojust vereinbaren die Einzelheiten über die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen und die Rückerstattung der Kosten bevor der Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust entsandt wird.
8) Eurojust gewährleistet die Unverletzlichkeit der Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts.
Art. 7
Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwalt
Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Liechtenstein in Fällen, in denen Eurojust gemäss Art. 27a Abs. 1 Eurojust Beschluss Unterstützung leistet, können die Parteien einen Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwalt nach Liechtenstein entsenden. Vor der Aufnahme von Verhandlungen erteilt der Rat seine Genehmigung hierzu. Zudem muss die Regierung Liechtensteins der Entsendung ausdrücklich zustimmen.
Art. 8
Kontaktstelle zu Eurojust
1) Liechtenstein errichtet oder ernennt mindestens eine Kontaktstelle zu Eurojust innerhalb der zuständigen Behörde Liechtensteins. Eurojust wird hierüber rechtzeitig unterrichtet.
2) Liechtenstein bestimmt eine seiner Kontaktstellen als nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen.
Art. 9
Operative und strategische Sitzungen
1) Der Verbindungsstaatsanwalt, die ihn unterstützende Person und andere zuständige Behörden Liechtensteins, einschliesslich der Kontaktstelle zu Eurojust, können auf Einladung des Präsidenten des Kollegiums und mit Zustimmung der betroffenen nationalen Mitglieder an operativen und strategischen Sitzungen teilnehmen.
2) Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen, der Verwaltungsdirektor und das Eurojust-Personal können auch an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt oder anderen zuständigen Behörden Liechtensteins, einschliesslich der Kontaktstelle zu Eurojust, organisiert werden.
Art. 10
Informationsaustausch
1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens können die Parteien alle Informationen austauschen, die zur Erreichung des in Art. 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecks geeignet und relevant sind und nicht darüber hinausgehen.
2) Die antragstellende Partei unterrichtet die andere Partei über den Zweck, zu dem die Informationen ersucht werden. Im Falle einer spontanen Übermittlung von Informationen unterrichtet die übermittelnde Partei die andere Partei über den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt werden.
3) Die Partei, die die Informationen übermittelt, kann Verwendungsbeschränkungen auferlegen. Dazu gehören mögliche Zugangsbeschränkungen, Beschränkungen bei der Weiterleitung und Bestimmungen über die Löschung oder Vernichtung. Die Unterrichtung kann auch später erfolgen, wenn die Notwendigkeit solcher Beschränkungen nach der Übermittlung offensichtlich wird.
4) Die Parteien führen ein Verzeichnis über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten, einschliesslich der Gründe für die Übermittlung.
Art. 11
Übermittlungskanäle
1) Der Austausch von Informationen geschieht:
- a) Zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder, falls kein Verbindungsstaatsanwalt ernannt worden oder sonst verfügbar ist, zwischen der Kontaktstelle zu Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium, oder
- b) zwischen dem Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwalt und den zuständigen Behörden Liechtensteins, falls Eurojust einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt nach Liechtenstein entsandt hat, oder
- c) direkt zwischen der richterlichen Behörde, die mit der Untersuchung und/oder Strafverfolgung des Falls betraut ist und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium. In diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt oder, gegebenenfalls, der Verbindungsrichter/-staatsanwalt über jeden solchen Informationsaustausch zu informieren.
2) Die Parteien sind nicht daran gehindert, in besonderen Fällen andere Kanäle für den Informationsaustausch zu vereinbaren.
3) Beide Parteien stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter zum Informationsaustausch auf der angemessenen Stufe ermächtigt sind und enstprechend geprüft werden.
Art. 12
Privatsphäre und Datenschutz
1) Die Parteien erkennen die entscheidende Bedeutung einer angemessenen Handhabung und Verarbeitung der gegenseitig übermittelten personenbezogenen Daten für die Wahrung des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens an
2) Die Parteien gewährleisten für die von der anderen Partei übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und späterer Änderungen sowie aus den im Eurojust Beschluss und der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz festgelegten Grundsätzen ergibt.
3) Die Parteien versichern für die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Daten, dass
- a) personenbezogene Daten nach Treu und Glauben verarbeitet werden;
- b) übermittelte personenbezogene Daten geeignet, relevant und nicht unverhältnismässig sind in Bezug auf den Zweck des Antrags oder der Übermittlung gemäss Art. 10 Abs. 2;
- c) personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens nur so lange aufbewahrt werden wie dies für den Zweck, zu welchem die Daten übermittelt oder verarbeitet wurden, erforderlich ist;
- d) die Partei, welche die Informationen erhält, über möglicherweise unrichtige personenbezogene Daten rechtzeitig informiert wird, damit geeignete korrigierende Massnahmen ergriffen werden können.
Art. 13
Übermittlung spezieller Kategorien personenbezogener Daten
1) Personenbezogene Daten, aus denen rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder eine Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie Daten, welche die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erreichung des in Art. 2 dieses Abkommens festgelegten Zwecks zwingend erforderlich ist.
2) Die Parteien treffen zum Schutz der in Abs. 1 aufgelisteten Kategorien besonders sensibler personenbezogener Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen.
Art. 14
Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten
1) Die betroffene Person hat Anspruch auf Zugang zu den im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Daten. Der Anspruch ist gemäss den Rechtsvorschriften der ersuchten Partei geltend zu machen. Diese stellt sicher, dass ihr Entscheid der betroffenen Person in angemessener Frist mitgeteilt wird. Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird verweigert, wenn diese Auskunft beeinträchtigen kann.
- a) den Zweck der Datenverarbeitung;
- b) Ermittlungs- und Strafverfolgungsmassnahmen der zuständigen Behörden in Liechtenstein oder in den Mitgliedstaaten, welche Eurojust unterstützt;
- c) die Rechte und Freiheiten Dritter
2) Die Partei, an die das Ersuchen gerichtet wird, gibt der anderen Partei Gelegenheit, sich zum Vorliegen eines allfälligen Ausschlussgrundes nach Abs. 1 zu äussern.
3) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte, die einer Person aufgrund der Rechtsvorschriften der übermittelnden Partei bezüglich der Freigabe von Informationen zustehen, oder andere angemessene Massnahmen.
Art. 15
Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten
1) Die betroffene Person ist berechtigt von der Partei, die im Rahmen dieses Abkommens Daten verarbeitet hat, die sie betreffen, zu verlangen, dass diese Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, falls sie unrichtig oder unvollständig sind oder wenn deren Erheben, Verarbeiten oder Speichern im Widerspruch zu diesem Abkommen oder den jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien steht.
2) Stellt eine Partei auf Antrag der betroffenen Person, durch Mitteilung der übermittelnden Partei oder auf andere Art und Weise fest, dass Informationen, welche sie von der anderen Partei erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie alle geeigneten Massnahmen, um einen irrtümlichen Verlass auf solche Informationen zu vermeiden, einschliesslich der Ergänzung, Löschung oder Berichtigung solcher Informationen.
3) Stellt eine Partei fest, dass ihr verfügbare Informationen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen oder an der Bewertung der Richtigkeit der Informationen oder der Glaubwürdigkeit einer Quelle durch die andere Partei, aufkommen lassen, informiert sie die andere Partei darüber.
Art. 16
Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden als es für das Erreichen des Zwecks dieses Abkommens oder für die Zwecke, für welche die Daten gemäss Art. 2 dieses Abkommens erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ist.
Art. 17
Datensicherheit
Die Parteien stellen durch die Verwendung der notwendigen technischen Massnahmen und organisatorischen Vorkehrungen sicher, dass die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen personenbezogenen Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Vernichtung, zufälligem Verlust oder unberechtigter Weitergabe, Änderung, Zugang oder allen sonstigen Formen der unberechtigten Verarbeitung geschützt sind. Die Parteien stellen insbesondere sicher, dass nur befugte Personen Zugang zu personenbezogenen Daten haben.
Art. 18
Weiterleitung
Ohne Erlaubnis der anderen Partei und ohne Gewährleistung von angemessenen Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den Schutz von personenbezogenen Daten dürfen die Parteien die von der anderen Partei übermittelten Informationen nicht an Drittstaaten oder Drittstellen weiterleiten.
Art. 19
Haftung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.