Verordnung vom 3. Dezember 2013 über die Einhebung von Gebühren durch das Zivilstandsamt (ZSA-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 99 des Ehegesetzes (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, § 49 Abs. 3 Schlussabteilung und Art. 105a Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, § 5 Abs. 7, § 5a Abs. 8, § 5b Abs. 8 und § 10 des Gesetzes vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, sowie Art. 32c des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen des Zivilstandsamts.

Art. 2[^2]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung des Zivilstandsamts beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Bemessung der Gebühren

1) Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 100 und 250 Franken.

2) Gebühren können bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 5

Gebührenzuschlag

1) Vorbehaltlich Abs. 2 ist ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Gebühr zu erheben für Amtshandlungen, die:

2) Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Zivilstandsamts verrichtet werden, wird ein Zuschlag von 100 % der ordentlichen Gebühr erhoben.

Art. 6

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

3) Verwaltungskosten, die in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamts.

Art. 7

Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten

1) Vom Gebührenpflichtigen kann ein Kostenvorschuss für Gebühren und Verwaltungskosten innert angemessener Frist verlangt werden bei:

2) Ein Kostenvorschuss wird vorbehaltlich Abs. 3 im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vom Zivilstandsamt mit dem Hinweis verlangt, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist das Gesuch oder das Rechtsmittel als zurückgezogen gilt.

3) Bei einem Kostenvorschuss für Verwaltungskosten ist darauf hinzuweisen, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist gestützt auf die Aktenlage entschieden wird.

4) Die Bemessung des Kostenvorschusses richtet sich:

Art. 8

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können im Voraus oder mit Rechnung eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

II. Gebührenansätze

Art. 9

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für die folgenden Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 11

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^3]: Art. 9 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^4]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^5]: Art. 9 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^6]: Art. 9 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^7]: Art. 9 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 437.

[^8]: Art. 9 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 437.

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