Kundmachung vom 10. Dezember 2013 der Beschlüsse Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juni 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2013, 111/2013, 112/2013, 115/2013, 117/2013 bis 128/2013 und 131/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2008/13/EG wird die Richtlinie 84/539/EWG des Rates[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 84/539/EWG des Rates) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 5 (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
- "5a. 32008 L 0013: Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 3p (Beschluss 2010/376/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "3q. 32009 L 0043: Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1), geändert durch
Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Art. 11 findet keine Anwendung."
-
- Unter der Rubrik "RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN" wird nach Nummer 14 (Entschliessung des Rates vom 8. Juli 1996 (96/C 224/03)) folgende Nummer eingefügt:
- "15. 32011 H 0024: Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Art. 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/43/EG, 2010/80/EU und 2012/10/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "3r. 32011 D 0477: Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/477/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6f (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "6g. 32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26g (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "26h. 32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 R 1235: Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 13c (Beschluss 2004/6/EG der Kommission), 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates), 23e (Beschluss 2004/5/EG der Kommission), 28 (Richtlinie 89/298/EWG des Rates), 29 (Richtlinie 89/592/EWG des Rates) und 31c (Beschluss 2001/527/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird der Text der Nummern 6, 21, 23 und 24 gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5ep. 32013 D 0065: Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 L 0045: Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/45/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "18ba. 32009 D 0750: Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/750/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2013 vom 14. Juni 2013 zur Aufnahme des Beschlusses 2009/750/EG der Kommission in das EWR-Abkommen
Anhang 10
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text unter den Nummern 37ae (Beschluss 2008/231/EG der Kommission) und 37k (Beschluss 2011/314/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
-
- Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37dl. 32012 D 0757: Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/757/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0009: Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/9/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^42].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch: - 32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1)"
-
- Der Text von Nummer 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), geändert durch: - 32012 D 0696: Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3)"
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- Der Text von Nummer 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2012/88/EU und 2012/696/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^47].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "42eh. 32012 R 1077: Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3)
- 42ei. 32012 R 1078: Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2012 und (EU) Nr. 1078/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 66nb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.