Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2013-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Luxemburg am 7. Juni 2013

Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 2013

1

Inkrafttreten: 2. Dezember 2013

Das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) und das Europäische Polizeiamt (im Folgenden "Europol" genannt), im Folgenden gemeinsam "die Parteien" genannt, im Bewusstsein der dringlichen Probleme, die sich aus der internationalen organisierten Kriminalität, insbesondere dem Terrorismus, und sonstigen Formen der schweren Kriminalität ergeben, in Anbetracht dessen, dass der Europol-Verwaltungsrat, nachdem Liechtenstein in den Beschluss des Rates vom 30. November 2009 hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schliesst, einbezogen worden ist, Europol am 20. Februar 2012 ermächtigt hat, Verhandlungen mit Liechtenstein über den Abschluss eines Kooperationsabkommens aufzunehmen, in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 28. Januar 2013 ermächtigt hat, dieses Abkommen zwischen Liechtenstein und Europol anzunehmen, eingedenk der Verpflichtungen Europols unter der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Anbetracht dessen, dass Liechtenstein durch seine Assoziierung mit den Schengener Kooperationsmechanismen bereits eng mit der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Strafverfolgung assoziiert ist, in Anbetracht dessen, dass Liechtenstein Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingedenk der Verpflichtungen Liechtensteins unter der Europäischen Menschenrechtskonvention, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist die Herstellung von Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und Liechtenstein, um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Liechtenstein bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Terrorismus und sonstiger Formen der internationalen Kriminalität in den in Art. 3 genannten Bereichen zu unterstützen, insbesondere durch den Austausch von Informationen zwischen Europol und Liechtenstein.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:

Kapitel I

Anwendungsbereich

Art. 3

Erfasste Kriminalitätsbereiche

1) Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Bereiche der Kriminalität, die in den Mandatsbereich von Europol nach Anhang I fallen, einschliesslich damit in Zusammenhang stehender Straftaten.

2) "Damit in Zusammenhang stehende Straftaten" sind solche, mit denen die Mittel beschafft werden sollen, um die in Abs. 1 genannten Delikte zu begehen, sowie Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung solcher Delikte zu erleichtern oder zu vollenden, und Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, dass solche Delikte ungesühnt bleiben.

3) Wird der Mandatsbereich von Europol nach Anhang I auf irgendeine Weise geändert, so kann Europol von dem Tag an, an dem die Änderung des Mandatsbereichs von Europol in Kraft tritt, Liechtenstein auf schriftlichem Weg gemäss Art. 25 die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf den neuen Mandatsbereich vorschlagen.

Art. 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit kann, zusätzlich zum Austausch von Informationen und im Einklang mit den Aufgaben von Europol gemäss dem Europol-Ratsbeschuss, insbesondere auch den Austausch von Spezialkenntnissen, Gesamtberichten über den Stand der Arbeit, Resultaten strategischer Analysen, Informationen über Strafuntersuchungsverfahren, Informationen über Methoden zur Verhütung von Straftaten, Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten sowie Beratung und Unterstützung bei individuellen Ermittlungen umfassen.

Art. 5

Beziehung zu anderen internationalen Übereinkünften

Weder berührt dieses Abkommen noch beeinträchtigt oder beeinflusst es anderweitig die Rechtsvorschriften, die gemäss einem Rechtshilfeabkommen, einem sonstigen Kooperationsabkommen oder einer sonstigen Kooperationsvereinbarung oder einer Arbeitsbeziehung im Bereich der Strafverfolgung den Austausch von Informationen zwischen Liechtenstein und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union regeln.

Kapitel II

Art der Zusammenarbeit

Art. 6

Nationale Kontaktstelle

1) Liechtenstein benennt eine nationale Kontaktstelle als zentrale Stelle für die Kontakte zwischen Europol und anderen zuständigen Behörden Liechtensteins.

2) Der Informationsaustauch zwischen Europol und Liechtenstein gemäss diesem Abkommen findet zwischen Europol und der nationalen Kontaktstelle statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein direkter Austausch von Informationen zwischen Europol und den zuständigen Behörden nach Art. 7 stattfinden kann, wo dies sowohl von Europol als auch von der nationalen Kontaktstelle als angemessen erachtet wird.

3) Die nationale Kontaktstelle dient auch als zentrale Kontaktstelle für die Überprüfung, Berichtigung und/oder Löschung von personenbezogenen Daten nach Art. 14.

4) Gleichermassen dient die nationale Kontaktstelle als zentrale Kontaktstelle für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch in Liechtenstein errichtete nicht-öffentliche Stellen sowie von Informationen durch in Liechtenstein wohnhafte Privatpersonen an Europol.

5) Liechtenstein stellt sicher, dass es der nationalen Kontaktstelle möglich ist, Informationen rund um die Uhr auszutauschen. Die nationale Kontaktstelle stellt sicher, dass Informationen ohne Verzug mit den zuständigen Behörden nach Art. 7 ausgetauscht werden können.

6) Die nationale Kontaktstelle für Liechtenstein wird in Anhang II benannt.

Art. 7

Zuständige Behörden

1) Zuständige Behörden sind alle in Liechtenstein bestehenden öffentlichen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten verantwortlich sind. Sie sind in Anhang II zu diesem Abkommen aufgeführt.

2) Unbeschadet des Art. 11 ist die Übermittlung von Informationen durch Europol an Liechtenstein und die Übermittlung innerhalb Liechtensteins auf die erwähnten zuständigen Behörden beschränkt.

Art. 8

Konsultationen und engere Zusammenarbeit

1) Die Parteien sind sich einig, dass zur Förderung der Zusammenarbeit sowie zur Stärkung und zur Überwachung der Entwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens ein regelmässiger Austausch, soweit angemessen, wesentlich ist. Insbesondere:

2) Nach Bedarf werden Konsultationen auf der erforderlichen Stufe zwischen Vertretern der zuständigen Behörden Liechtensteins und von Europol, die für die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallenden Kriminalitätsbereiche verantwortlich sind, vereinbart, um über die wirksamste Organisationsweise ihrer jeweiligen Tätigkeiten übereinzukommen.

Art. 9

Verbindungsbeamte

1) Die Parteien kommen überein, die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens durch Entsendung eines oder mehrerer liechtensteinischer Verbindungsbeamten zu Europol zu verstärken. Europol kann nach Ermessen gleichermassen die Entsendung eines oder mehrerer Verbindungsbeamten nach Liechtenstein in Erwägung ziehen, angesiedelt bei der nationalen Kontaktstelle.

2) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber der Gastgeberbehörde, deren Anzahl sowie die Einzelheiten hinsichtlich ihres Aufenthalts und die damit einhergehenden Kosten werden in Anhang III festgelegt.

3) Die Gastgeberbehörde trifft auf eigene Kosten die erforderlichen Vorkehrungen, wozu zum Beispiel die Bereitstellung von Büroräumen und Telekommunikationsgeräten für diese Verbindungsbeamten innerhalb der Räumlichkeiten der Gastgeberbehörde gehört. Die Telekommunikationskosten trägt jedoch die entsendende Behörde.

4) Die Archive des bzw. der Verbindungsbeamten sind unverletzbar, was Eingriffe durch Bedienstete der Gastgeberbehörde anbelangt. Diese Archive umfassen sämtliche Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computerdaten, Fotografien, Filme und Aufnahmen, die dem bzw. den Verbindungsbeamten gehören oder von diesem bzw. diesen geführt werden.

5) Die entsendende Behörde stellt sicher, dass der Verbindungsbeamte bzw. die Verbindungsbeamten zügigen und, soweit technisch machbar, direkten Zugang zu den nationalen Datenbanken haben, um so ihren jeweiligen Aufgaben nachkommen zu können.

6) Soweit wie möglich unterstützt Europol Liechtenstein beim Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich der Niederlande über die Vorrechte und Immunitäten, die der bzw. die von Liechtenstein zu Europol entsandte(n) Verbindungsbeamte(n) geniessen. Innerhalb des Hoheitsgebiets Liechtensteins geniesst ein Europol-Verbindungsbeamter dieselben Vorrechte und Immunitäten, die Liechtenstein den Mitarbeitern mit vergleichbarem Rang von diplomatischen Vertretungen in Liechtenstein gewährt.

Kapitel III

Informationsaustausch

Art. 10

Allgemeine Vorschriften

1) Der Informationsaustausch zwischen den Parteien erfolgt ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen.

2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen durch Europol muss in Einzelfällen erforderlich sein zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung der Straftaten nach Art. 3.

3) Die Parteien stellen einander nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsrahmen und nicht offenkundig unter Verletzung der Menschenrechte eingeholt, gespeichert und übermittelt worden sind. In diesem Zusammenhang ist Europol insbesondere an Art. 20 Abs. 4 des Beschlusses des Rates zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschliesslich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen gebunden.

4) Einzelpersonen haben das Recht auf Einsichtnahme sowie auf Überprüfung, Berichtigung oder Löschung der über sie auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen. In den Fällen, in denen dieses Recht ausgeübt wird, wird die übermittelnde Partei konsultiert, bevor eine endgültige Entscheidung über die Anfrage getroffen wird.

5) Anfragen auf öffentliche Einsichtnahme der auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelten Informationen sind so schnell wie möglich der übermittelnden Partei zur Stellungnahme einzureichen. Sollte die übermittelnde Partei Einspruch erheben, werden die betroffenen Informationen nicht offengelegt.

Art. 11

Übermittlung von personenbezogenen Daten

1) Anträge der Parteien auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten müssen einen Hinweis auf den Zweck und auf die Gründe für den Antrag beinhalten.

2) Ohne einen Hinweis nach Abs. 1 ist Europol nicht berechtigt, personenbezogene Daten zu übermitteln.

3) Die Parteien geben zum Zeitpunkt der Übermittlung der personenbezogenen Daten oder vorher den Zweck, zu dem die Daten übermittelt werden, sowie jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung, einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Zeigt sich die Notwendigkeit solcher Zugriffsbeschränkungen erst nach der Übermittlung der Daten, so informieren die Parteien einander zu einem späteren Zeitpunkt über solche Beschränkungen.

4) Die Parteien stellen unverzüglich, aber nicht später als sechs Monate nach dem Empfang der personenbezogenen Daten, fest, ob und in welchem Umfang die gelieferten Daten für den Zweck, zu dem sie geliefert worden sind, erforderlich sind. Die personenbezogenen Daten müssen gelöscht werden, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht erforderlich sind, und die übermittelnde Partei wird entsprechend informiert.

5) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person ist Europol nur gestattet, wenn eine solche Übermittlung unbedingt notwendig ist.

6) Europol führt ein Register über alle Mitteilungen von unter diesen Artikel fallenden personenbezogenen Daten sowie über die jeweilige Begründung für die Mitteilungen.

Art. 12

Verwendung der Informationen

1) Werden Informationen für einen bestimmten Zweck übermittelt, dürfen die Informationen nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind, und jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung, einschliesslich allfälliger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen, muss von den Parteien eingehalten werden.

2) Eine Verwendung der Informationen für einen anderen Zweck als den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt worden sind, muss von der übermittelnden Partei bewilligt werden.

Art. 13

Weitere Übermittlung von zur Verfügung gestellten Informationen

1) Eine weitere Übermittlung von Informationen, die Liechtenstein zur Verfügung gestellt wurden, ist auf die in Art. 7 genannten zuständigen Behörden Liechtensteins beschränkt und erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Übermittlung. Jegliche sonstige weitere Übermittlung, einschliesslich an Drittstaaten und internationale Organisationen, bedarf der Zustimmung von Europol.

2) Eine weitere Übermittlung von Informationen, die Europol zur Verfügung gestellt wurden, ist auf die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständigen Behörden für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beschränkt und erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Übermittlung. Jegliche sonstige weitere Übermittlung, einschliesslich an Drittstaaten und internationale Organisationen, bedarf der Zustimmung Liechtensteins.

Art. 14

Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten

1) Die Parteien speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie dies für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach der Übermittlung ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Parteien können bei ihrer Prüfung beschliessen, dass die Daten bis zur nächsten Prüfung, die nach weiteren drei Jahren stattfindet, gespeichert bleiben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin erforderlich ist. Wird keine Fortsetzung der Speicherung beschlossen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

2) Hat eine Partei Grund zu der Annahme, dass von ihr bereits übermittelte personenbezogene Daten unrichtig, ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden sollen, so unterrichtet sie die andere Partei, welche die personenbezogenen Daten berichtigt oder löscht und eine diesbezügliche Mitteilung macht.

3) Hat eine Partei Grund zu der Annahme, dass von ihr bereits empfangene personenbezogene Daten unrichtig, ungenau oder überholt sind oder nicht hätten übermittelt werden sollen, so unterrichtet sie die andere Partei, welche diesbezüglich Stellung nimmt.

4) Wird Europol von der Berichtigung oder Löschung von Daten, die von Liechtenstein übermittelt wurden, benachrichtigt, kann Europol jedoch trotzdem von der Löschung der Informationen absehen, falls Europol aufgrund von Informationen in seinen Unterlagen, die umfassender sind als die Liechtenstein zur Verfügung stehenden Informationen, weiterhin den Bedarf hat, diese Informationen zu verarbeiten. Europol informiert Liechtenstein über die weitere Speicherung solcher Informationen.

Art. 15

Einstufung der Quelle und der Informationen

1) Werden von den Parteien auf der Grundlage dieses Abkommens Informationen übermittelt, so wird die Quelle der Informationen nach Möglichkeit unter Berücksichtigung folgender Kriterien angegeben:

2) Werden von den Parteien auf der Grundlage dieses Abkommens Informationen übermittelt, so wird der Grad ihrer Verlässlichkeit nach Möglichkeit unter Berücksichtigung folgender Kriterien angegeben:

3) Gelangt eine der Parteien - anhand der ihr bereits vorliegenden Informationen - zu dem Schluss, dass die Einstufung der von der anderen Partei übermittelten Informationen korrigiert werden muss, so unterrichtet sie die andere Partei und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Einstufung zu erzielen. Keine der Parteien ändert die Einstufung empfangener Informationen ohne ein solches Einvernehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.