Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über Geheimhaltung und Informationssicherheit

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2013-12-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Luxemburg am 7. Juni 2013

Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 2013

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Inkrafttreten: 2. Dezember 2013

Das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein" genannt) und das Europäische Polizeiamt (im Folgenden "die Parteien" benannt), in Anbetracht dessen, dass die Parteien Kooperationsbeziehungen hergestellt haben, um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Liechtenstein bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Terrorismus und sonstiger Formen der internationalen Kriminalität zu unterstützen, indem sie ein Abkommen über operative Kooperation am 7. Juni 2013 (im Folgenden "Abkommen" genannt) abgeschlossen haben, im Bewusstsein der Notwendigkeit, Informationen, ob als Verschlusssache eingestuft oder nicht, die zwischen den Parteien auf der Grundlage des Abkommens ausgetauscht werden, zu schützen und zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Art. 19 des Abkommens, welches die Parteien verpflichtet, spezifische Standards der Geheimhaltung aufrechtzuerhalten, unter Berücksichtigung des Art. 20 des Abkommens, welches die Parteien verpflichtet, die Grundsätze nach Art. 19 des Abkommens umzusetzen, indem eine Vereinbarung abgeschlossen wird, welche insbesondere Bestimmungen über die Sicherheitsorganisation der Parteien sowie über Ausbildung, Standards zur Sicherheitsüberprüfung, die Äquivalenztabelle, die Handhabung von Verschlusssachen und die Werte der Informationssicherheit umfasst, in Anbetracht dessen, dass der Austausch von Informationen, die als Verschlusssache eingestuft sind, vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung über Geheimhaltung abhängig ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Zweck

Zweck dieses Abkommens ist die Regulierung des Schutzes von Informationen, die zwischen den Parteien ausgetauscht werden, indem die Grundsätze nach Art. 19 des Abkommens umgesetzt werden.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet:

Kapitel 1

Geheimhaltung

Art. 3

Grundsätze

Jede Partei:

Art. 4

Sicherheitsorganisation

Jede Partei stellt sicher, dass sie eine Sicherheitsorganisation, einen Sicherheitsrahmen und Sicherheitsmassnahmen zur Verfügung hat. Die Parteien stellen sicher, dass:

Art. 5

Ausbildung und Sensibilisierung

Jede Partei stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, welche Informationen nach dieser Vereinbarung verarbeiten, mit dem Sicherheitsrahmen im Allgemeinen vertraut sind und auf die Verfahren sensibilisiert sind, um sicherheitsrelevante Probleme melden zu können. Die Parteien stellen ferner sicher, dass Mitarbeiter, welche die sichere Konfiguration von Informationssystemen verwalten und aufrechterhalten, sowie solche mit Zugang zu Informationen angemessen ausgebildet werden und auf die Verfahren zur Meldung von Vorfällen sensibilisiert sind.

Art. 6

Sicherheitsüberprüfungen und Ermächtigungen

Jede Partei stellt sicher, dass:

Art. 7

Wahl des Geheimhaltungsgrads

1) Jede Partei ist verantwortlich für die Wahl des geeigneten Geheimhaltungsgrads für Informationen, die der anderen Partei geliefert werden.

2) Gelangt eine Partei anhand der ihr bereits vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass ein gewählter Geheimhaltungsgrad zu ändern ist, unterrichtet sie die andere Partei und bemüht sich, Einvernehmen über einen geeigneten Geheimhaltungsgrad zu erzielen. Ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei darf keine Partei Geheimhaltungsgrade festlegen oder ändern, die sich auf von der anderen Partei gelieferte Informationen beziehen.

3) Jede Partei kann jederzeit eine Änderung des Geheimhaltungsgrads, der sich auf von ihr gelieferte Informationen bezieht, beantragen, einschliesslich einer allfälligen Aufhebung des Grads. Die andere Partei ändert den Geheimhaltungsgrad gemäss dem Antrag. Jede Partei beantragt die Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder die Aufhebung der Geheimhaltung, sobald es die Umstände gestatten.

4) Jede Partei kann den Zeitraum, für den ein gewählter Geheimhaltungsgrad, der sich auf die von ihr gelieferten Informationen bezieht, gelten soll angeben, sowie etwaige Änderungen des Geheimhaltungsgrads für den nachfolgenden Zeitraum.

5) Sind Informationen, bei denen der Geheimhaltungsgrad geändert wird, nach Massgabe dieses Artikels an Drittparteien geliefert worden, werden alle Empfänger über die Änderung des Geheimhaltungsgrads informiert.

Art. 8

Äquivalenztabelle

Die Parteien legen fest, dass die folgenden Geheimhaltungsgrade unter den nationalen Gesetzesbestimmungen Liechtensteins und die innerhalb von Europol verwendeten Geheimhaltungsgrade äquivalent sind, und sie gewähren äquivalenten Schutz für die mit diesen Geheimhaltungsgraden gekennzeichneten Informationen:

Art. 9

Registrierung

Jede Partei trägt alle Informationen, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft werden oder die in Liechtenstein diesem Geheimhaltungsgrad entsprechen, in ihr Register ein. Die registrierten Informationen beinhalten zumindest das Minimum, welches für die eindeutige Identifizierung der entsprechenden Informationen erforderlich ist, so zum Beispiel deren Referenznummer, Gegenstand, Datum und Geheimhaltungsgrad.

Art. 10

Kennzeichnung

Jede Partei stellt sicher, dass die Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung immer eindeutig mit den in Art. 8 festgelegten Bezeichnungen gekennzeichnet werden, um eine Erkennung des Geheimhaltungsgrads zu ermöglichen.

Art. 11

Speicherung

Alle Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung werden auf eine sichere Weise gespeichert, die dem jeweiligen Rechtsrahmen der Partei entspricht.

Art. 12

Vervielfältigung und Übersetzung

1) Jede Partei stellt sicher, dass Vervielfältigungen von Verschlusssachen auf eine Zahl beschränkt werden, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen unbedingt notwendig ist. Die auf die Originalinformationen anwendbaren Sicherheitsmassnahmen sind auch auf die Vervielfältigungen anwendbar.

2) Jede Partei stellt sicher, dass alle einzelnen Vervielfältigungen von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft werden oder die in Liechtenstein diesem Geheimhaltungsgrad entsprechen, mit einer eindeutigen Nummer gekennzeichnet werden, welche die Identifizierung jeder einzelnen Vervielfältigung der Informationen ermöglicht.

3) Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten alle Übersetzungen von Verschlusssachen als Vervielfältigungen der Originalinformationen.

Art. 13

Versendung

1) Verschlusssachen werden auf eine sichere Weise versandt, die dem jeweiligen Rechtsrahmen der übermittelnden Partei entspricht.

2) Informationen, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft werden oder die in Liechtenstein diesem Geheimhaltungsgrad entsprechen, werden zwischen den verantwortlichen Registern der Parteien ausgetauscht.

3) Die Versendung von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL eingestuft werden, wird von den verantwortlichen Registern dokumentiert.

4) Der Empfang von Verschlusssachen wird bestätigt.

Art. 14

Vernichtung

1) Jede Partei stellt sicher, dass nicht mehr benötigte Verschlusssachen auf eine Weise vernichtet werden, die den anwendbaren Standards entspricht, so dass eine Wiederherstellung, ganz oder teilweise, verunmöglicht wird.

2) Abfallprodukte, die aus der Erstellung von Verschlusssachen hervorgehen und selbst als Verschlusssachen einzustufen sind, müssen mit der gleichen Sorgfalt und auf die gleiche Weise vernichtet werden wie die Verschlusssachen selbst.

3) Im Falle von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft werden oder die in Liechtenstein diesem Geheimhaltungsgrad entsprechen, wird die Vernichtung durch das Register nach Massgabe des jeweiligen Rechtsrahmens der Partei registriert.

Art. 15

Evaluationen

Jede Partei erlaubt der anderen Partei, nach Erhalt einer schriftlichen Erlaubnis ihr Hoheitsgebiet oder ihre Räumlichkeiten zu besuchen, um ihre Verfahren und Anlagen für den Schutz von Verschlusssachen, die von der anderen Partei übermittelt werden, zu evaluieren. Die Vorkehrungen für den Besuch werden bilateral vereinbart. Jede Partei unterstützt die andere Partei bei der Beurteilung, ob die von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Verschlusssachen ausreichend geschützt sind.

Art. 16

Kompromittierung von Verschlusssachen

1) Die Sicherheitsbehörde jeder Partei meldet der Sicherheitsbehörde der anderen Partei sofort jede mögliche Kompromittierung von Verschlusssachen.

2) Im Falle einer unberechtigten Offenlegung arbeiten beide Parteien in angemessener Weise bei der Ermittlung zusammen und informieren einander über die Resultate.

Kapitel 2

Informationssicherheit

Art. 17

Informationssicherheitspolitik

Als Teil ihrer übergreifenden Sicherheitspolitik hat jede Partei eine Informationssicherheitspolitik zur Verfügung, die festlegt, wie sie und ihre Lieferungspartner die Mindestanforderungen gemäss dieser Vereinbarung erfüllen.

Art. 18

Steuerung von Informationsrisiken

Jede Partei führt regelmässig Informationsrisikobeurteilungen durch sowie - wenn sich eine Risikokomponente (Bedrohung, Sicherheitslücke, Auswirkungen usw.) wesentlich verändert - Beurteilungen der betriebenen Informationssysteme. Die Entscheide, die im Rahmen der Evaluierung und der Risikosteuerung gefällt werden, werden in der relevanten Risikosteuerungs-Dokumentation registriert.

Art. 19

Akkreditierung

Jede Partei stellt sicher, dass Informationssysteme, die Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung verarbeiten, akkreditiert werden. Der Akkreditierungsstatus wird regelmässig geprüft, um zu beurteilen, ob es wesentliche Änderungen gegeben hat, die den ursprünglichen Akkreditierungsentscheid ändern könnten.

Art. 20

Prüfung

Jede Partei führt Sicherheitsprüfungen von Informationssystemen durch, die Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung verarbeiten.

Art. 21

Identity and Access Management

Jede Partei hat geeignete Identifizierungs- und Authentifizierungskontrollen für Informationssysteme zur Verfügung, die Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung verarbeiten.

Art. 22

Kryptographie

Jede Partei verwendet kryptographische Kontrollen für den sicheren Austausch von Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung. Kryptographische Geräte werden nach Massgabe des Rechtsrahmens der übermittelnden Partei bewilligt.

Art. 23

Abhören und elektromagnetische Gegenmassnahmen

Informationssysteme, welche Informationen handhaben, die als CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft werden oder die in Liechtenstein diesem Geheimhaltungsgrad entsprechen, werden auf der Grundlage einer Risikobeurteilung so geschützt, dass die Informationen nicht durch Abhören und/oder durch elektromagnetische Ausstrahlungen kompromittiert werden können.

Art. 24

Meldung von Vorfällen

Jede Partei hat klare Regeln und Verfahren zur Verfügung, um sicherheitsrelevante Vorfälle und Sicherheitsverletzungen zu melden, bewältigen und beheben.

Art. 25

Wechseldatenträger

Jede Partei hat Regeln und Verfahren zur Verfügung betreffend die angemessene Verwendung und den angemessenen Schutz von Wechseldatenträgern, welche zur Speicherung von Verschlusssachen nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

Art. 26

Sichere Entsorgung

Jede Partei stellt sicher, dass alle Medien und Datenträger, welche für die Speicherung oder die Verarbeitung von Verschlusssachen verwendet werden, nach Massgabe des jeweiligen Rechtsrahmens der Partei sicher entsorgt oder gelöscht werden.

Kapitel 3

Schlussbestimmungen

Art. 27

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach erfolgter Unterzeichnung durch die letzte Partei in Kraft, auf jeden Fall aber nicht bevor das Abkommen in Kraft getreten ist. Der Austausch von Informationen, die als Verschlusssache eingestuft sind, erfolgt erst nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.

Art. 28

Änderungen und Beendigung

1) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich geändert werden.

2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. In diesem Falle bleiben die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung in Kraft.

3) Diese Vereinbarung tritt automatisch an dem Tag ausser Kraft, an dem das Abkommen beendet wird.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2013 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 65/2013

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.