Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts und die Berufsausübung des Rechtsanwalts in Liechtenstein.
2) Es dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 2.01);
- b) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII -2a.01);
- c) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EWR-Rechtssammlung: Anh. VII - 1.01);
- d) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).[^2]
Art. 2
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Liechtensteinischer Rechtsanwalt
A. Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Art. 3
Voraussetzungen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
- a) Handlungsfähigkeit;
- b) Vertrauenswürdigkeit;
- c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staats;
- d) erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung oder Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nach Art. 74 ff.;
- e) im Fall der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung praktische Betätigung nach Art. 4 sowie Abschluss einer Ausbildung nach Art. 5;
- f) inländischer Kanzleisitz nach Art. 10; und
- g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 26.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 2 gleichwertig.
Art. 4
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche praktische Betätigung hat zwei Jahre zu dauern.
2) Die praktische Betätigung besteht in einer rechtsberuflichen Tätigkeit und hat zu erfolgen für:
- a) zwölf Monate bei einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; und
- b) sechs Monate bei:
-
- einem liechtensteinischen Gericht;
-
- der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft;
-
- einem liechtensteinischen Rechtsanwalt; oder
-
- einer Verwaltungsbehörde des Landes, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist; und
- c) die restliche Dauer bei:
-
- einem Rechtsanwalt;
-
- einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft; oder
-
- einer Verwaltungsbehörde oder einer Unternehmung, sofern die rechtsberufliche Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. c werden rechtsberufliche Tätigkeiten, die im Ausland absolviert wurden, höchstens im Umfang der Hälfte der absolvierten Zeit angerechnet.
4) Die praktische Betätigung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss der in Art. 5 genannten Studien an gerechnet werden.
Art. 5
Ausbildungsnachweis
1) Zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist erforderlich, dass ein Studium des österreichischen oder schweizerischen Rechts an einer Universität mit einem Master, Lizenziat, Magister der Rechtswissenschaften oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen wurde.
2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
- a) österreichisches oder schweizerisches bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht;
- b) österreichisches oder schweizerisches Straf- und Strafprozessrecht;
- c) österreichisches oder schweizerisches Verfassungsrecht einschliesslich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches oder schweizerisches Verwaltungsrecht einschliesslich des Verwaltungsverfahrensrechts.
3) Liegt einem mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität eines EWRA-Vertragsstaates eine Ausbildung zu Grunde, die weder österreichisches noch schweizerisches Recht beinhaltet, so ist dieses einem Studienabschluss nach Abs. 1 gleichwertig, wenn die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten denjenigen eines Studiums nach Abs. 1 entsprechen; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer.
4) Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit eines Studiums im Sinne von Abs. 3, kann die Rechtsanwaltskammer auf Kosten des Antragstellers ein entsprechendes Gutachten einholen.
Art. 6
Rechtsanwaltsprüfung
1) Zur Rechtsanwaltsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und e erfüllt.
2) Die Anmeldung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens einen Monat vor Abschluss der in Art. 3 Abs. 2 Bst. e vorgeschriebenen praktischen Betätigung erfolgen. Über die Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.
3) Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
4) Die Rechtsanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Staatsrecht und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs wichtigen Rechtsgebieten.
5) Die schriftliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
6) Die mündliche Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung der gesamten Rechtsanwaltsprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
7) Ist die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 nachweist, wird auf Antrag von der Rechtsanwaltskammer in die Rechtsanwaltsliste eingetragen.
2) Die Rechtsanwaltskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
3) Über die erfolgte Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
4) Wer die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste erfüllt, den Beruf des Rechtsanwalts aber nicht ausübt, wird in die Liste der eintragungsfähigen liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen. Die mit der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste verbundenen Rechtsfolgen gelten für die betreffenden Personen bis zum Berufsantritt nicht.
B. Rechte und Pflichten
Art. 8
Umfang des Vertretungsrechts
1) Der Rechtsanwalt hat die ausschliessliche Befugnis:
- a) zur berufsmässigen Rechtsberatung; und
- b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.
2) Das Vertretungsrecht des Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
3) Die gesetzlichen Befugnisse der Rechtsagenten, Treuhänder und Patentanwälte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 9
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist nur berechtigt, wer in der Rechtsanwaltsliste (Art. 7 Abs. 1) eingetragen ist. Vorbehalten bleiben die Art. 61, 80 und 86.
Art. 10
Kanzleipflicht
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs tatsächlich und dauerhaft erfüllen.
3) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Rechtsanwaltskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu untersagen.
Art. 11
Eigenverantwortlichkeit
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 12
Standesehre
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Art. 13
Unvereinbare Beschäftigungen
Mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 14
Vertretungspflichten
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten.
Art. 15
Verschwiegenheit
1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
3) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.[^3]
Art. 16
Melde- und Auskunftspflichten
1) Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2) Der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 17
Interessenkollision
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
2) Wurde der Rechtsanwalt als Mediator tätig, so ist eine einseitige Beratung und Vertretung einer der Parteien in dieser oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit gegen andere Parteien, die an der Mediation teilgenommen haben, nicht gestattet.
Art. 18
Auftragserfüllung
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Art. 19
Urkunden und Akten
1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
2) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Schriftenentwürfe, an ihn gerichtete Briefe der Partei und andere Handakten, sowie Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen. Er hat jedoch der Partei auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen.
3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Vertretung aufgehört hat.
4) Die Akten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Akten haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Art. 20
Vollmacht
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Art. 21
Substitution
1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
2) In Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welche dies auch den Gerichten und Verwaltungsbehörden mitteilt.
Art. 22
Substitutions- und vertretungsberechtigte Konzipienten
1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (substitutionsberechtigter Konzipient).
2) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der nicht substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen (vertretungsberechtigter Konzipient).
3) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Konzipienten entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend zu verwenden.
Art. 23
Honorar
1) Der Rechtsanwalt hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert zu bemessen.
3) Der Rechtsanwalt darf die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise weder als Honorar beanspruchen noch sich abtreten oder verpfänden lassen.
Art. 24
Abzugs- und Abrechnungspflicht
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Honorars, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
Art. 25
Pfandrecht an einer Kostenersatzforderung
1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
2) Die Partei ist nicht berechtigt, ihre Kostenersatzforderung mit ihren anderweitigen Ansprüchen oder Verbindlichkeiten gegenüber wem auch immer zu verrechnen oder zulasten des pfandberechtigten Rechtsanwalts hierüber zu verfügen.
3) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten nur für den Fall, dass der pfandberechtigte Rechtsanwalt auf die Bezahlung an ihn ausdrücklich verzichtet hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Art. 26
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung nach Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Rechtsanwaltskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zu untersagen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat 1 Million Franken pro Jahr zu betragen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.