Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Treuhändern und Treuhandgesellschaften.

2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.

3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2].[^3]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

Art. 2

Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:

Art. 2a[^6]

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1a) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^8]

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bewilligungen

A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1. Treuhänder
Art. 4

Bewilligungspflicht

Treuhänder bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).

Art. 5

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:

2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:

3) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.

Art. 6

Vertrauenswürdigkeit

1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.

2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:

3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.

Art. 7[^17]

Ausbildungsnachweis

Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gelten:

Art. 8

Praktische Betätigung

1) Die zur Ausübung des Treuhänderberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden Tätigkeit bei einem Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Verwaltungsbehörde des Landes zu bestehen. Für Personen, welche die Rechtsanwaltsprüfung bestanden haben, wird die praktische Betätigung nach dem Rechtsanwaltsgesetz angerechnet.[^18]

2) Die praktische Betätigung muss in Zusammenhang mit den in Art. 2 genannten Tätigkeiten stehen, wobei die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuführen sind. Dies ist vom Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

3) Die praktische Betätigung hat drei Jahre in Vollzeit zu dauern, wobei mindestens ein Jahr bei einem zur Treuhändertätigkeit zugelassenen Arbeitgeber im Inland zu verbringen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Dauer entsprechend.

Art. 9

Treuhänderprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Treuhänderprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e erfüllt.

2) Die Treuhänderprüfung ist vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.

3) Die Treuhänderprüfung umfasst:

4) Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung:

5) Die Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 10

Zusatzprüfung

1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 Bst. a erfüllt.[^19]

2) Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung über die Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Handelsregisterrechts, des Berufsrechts, der Aufsicht durch die FMA, des Sorgfaltspflichtrechts, des Gewerberechts, der Buchführung und Revisionstätigkeit, des Steuerrechts sowie der Finanzberatung.

3) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Zusatzprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11

Haftpflichtversicherung und andere finanzielle Sicherheiten

1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g muss:

2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist befreit, wer:

Art. 12

Geschäftssitz

Der Geschäftssitz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Treuhänderberufs erfüllen.

2. Treuhandgesellschaften
Art. 13

Bewilligungspflicht

Treuhandgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.

Art. 14

Bewilligungsvoraussetzungen

1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:

2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:

B. Bewilligungsverfahren

Art. 15

Bewilligungsantrag

1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 und 14 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen; die FMA kann anstelle von Originaldokumenten Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.

4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 16

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

2) Die Bewilligung wird entweder als Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit oder als Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit erteilt.

3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Art. 17

Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister

Die FMA stellt für Treuhandgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Treuhandgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.

Art. 18

Verzeichnis der Treuhänder und Treuhandgesellschaften

1) Die FMA hat die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufzunehmen, das mittels Abrufverfahren auf der Homepage der FMA eingesehen werden kann.

2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:

3) Das Verzeichnis ist von der FMA regelmässig zu aktualisieren.

III. Rechte und Pflichten

A. Allgemeines[^25]

Art. 19

Berufs-, Geschäfts- und Firmabezeichnung

1) Treuhänder haben die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen. Treuhänder mit einer Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit haben zudem im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.

2) Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

Art. 20

Pflicht zur Einhaltung der Standesregeln

1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.