Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung, die Berufsausübung sowie die Beaufsichtigung von Treuhändern und Treuhandgesellschaften.
2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Kunden, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz sowie die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten und der Wettbewerbsfähigkeit.
3) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^2].[^3]
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen natürliche und juristische Personen, die als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft geschäftsmässig folgende Tätigkeiten ausüben:
- a) Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte, im eigenen Namen und für fremde Rechnung sowie damit verbundene Interventionen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden;
- b) Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften;
- c) Finanzberatung und Wirtschaftsberatung;
- d) Steuerberatung;
- e) Buchführung und prüferische Durchsicht (Review), soweit dies nicht den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbehalten ist.[^5]
Art. 2a[^6]
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "geschäftsmässig": das Ausüben einer Tätigkeit, die selbständig, regelmässig und gegen Entgelt erfolgt oder deren gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist;
- b) "Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit": eine Bewilligung, die zur geschäftsmässigen Ausübung sämtlicher Tätigkeiten nach Art. 2 berechtigt;
- c) "Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit": eine Bewilligung, die zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a und b berechtigt;
- d) "qualifizierte Beteiligung": das direkte Halten oder das Halten im Rahmen eines Kontrollverhältnisses von mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einer Treuhandgesellschaft;
- e) "Geschäftssitz": der Ort im Inland, an dem eine natürliche Person die nach diesem Gesetz bewilligte Tätigkeit tatsächlich ausübt;
- f) Eigengeschäfte: Geschäfte, bei denen ein Eigeninteresse des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft aufgrund einer finanziellen, persönlichen oder geschäftlichen Beziehung oder eines Beschäftigungsverhältnisses besteht, wodurch der Verdacht nahe liegt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders oder der Treuhandgesellschaft gefährdet sein könnte.[^7]
1a) Im Übrigen finden ergänzend die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^8]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Bewilligungen
A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
1. Treuhänder
Art. 4
Bewilligungspflicht
Treuhänder bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).
Art. 5
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) vertrauenswürdig im Sinne von Art. 6 ist;
- c) den Ausbildungsnachweis nach Art. 7 erbringt;
- d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz besitzt oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist;[^9]
- e) eine praktische Betätigung nach Art. 8 nachweist;
- f) die Treuhänderprüfung nach Art. 9 mit Erfolg abgelegt hat;
- g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachweist;[^10]
- h) über einen Geschäftssitz nach Art. 12 verfügt; und[^11]
- i) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachweist.[^12]
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird erteilt, wenn der Antragsteller:
- a) die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsliste) nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllt;
- b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d, e, g, h und i erfüllt; und[^13]
- c) die Zusatzprüfung nach Art. 10 mit Erfolg abgelegt hat.
3) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 1 gleichwertig.
Art. 6
Vertrauenswürdigkeit
1) Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b wird nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
- a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist;
- b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;[^14]
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;[^15]
- d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist;
- e) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger disziplinarischer Entscheid ergangen ist;
- f) gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
- g) gegen den Antragsteller eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt;
- h) der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in einer der Aufsicht der FMA unterstellten juristischen Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde, als Geschäftsführer tätig war.[^16]
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.
Art. 7[^17]
Ausbildungsnachweis
Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c gelten:
- a) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studien an einer Universität oder Hochschule;
- b) der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung:
-
- die eine Mindestdauer von vier Semestern aufweist;
-
- deren Mindestpunkteanzahl 60 ECTS-Punkte beträgt;
-
- die Lehrinhalte in Sachgebieten vermittelt, die nach Art. 9 Abs. 3 Gegenstand der Treuhänderprüfung sind; diese Lehrinhalte müssen mindestens zwei Drittel der Ausbildung umfassen; und
-
- bei der Kenntnisse in den Lehrinhalten nach Ziff. 3 durch erfolgreiche Ablegung einer standardisierten Prüfung nachzuweisen sind.
Art. 8
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Treuhänderberufs erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden Tätigkeit bei einem Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer Verwaltungsbehörde des Landes zu bestehen. Für Personen, welche die Rechtsanwaltsprüfung bestanden haben, wird die praktische Betätigung nach dem Rechtsanwaltsgesetz angerechnet.[^18]
2) Die praktische Betätigung muss in Zusammenhang mit den in Art. 2 genannten Tätigkeiten stehen, wobei die einzelnen Tätigkeitsbereiche anzuführen sind. Dies ist vom Arbeitgeber ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
3) Die praktische Betätigung hat drei Jahre in Vollzeit zu dauern, wobei mindestens ein Jahr bei einem zur Treuhändertätigkeit zugelassenen Arbeitgeber im Inland zu verbringen ist. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Dauer entsprechend.
Art. 9
Treuhänderprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Treuhänderprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e erfüllt.
2) Die Treuhänderprüfung ist vor der Prüfungskommission für Treuhänder abzulegen.
3) Die Treuhänderprüfung umfasst:
- a) je eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Revisionstätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht, Gewerberecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Finanzberatung; und
- b) eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufs wichtigen Sachgebieten.
4) Für Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a erfüllen, umfasst die Treuhänderprüfung:
- a) je eine schriftliche Arbeit in Buchführung und Revisionstätigkeit, Steuerrecht, Finanzberatung; und
- b) eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren, für die Ausübung des Treuhänderberufs wichtigen Sachgebieten.
5) Die Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10
Zusatzprüfung
1) Ein Antragsteller wird von der FMA zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn er die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e und Abs. 2 Bst. a erfüllt.[^19]
2) Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung über die Grundzüge des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Handelsregisterrechts, des Berufsrechts, der Aufsicht durch die FMA, des Sorgfaltspflichtrechts, des Gewerberechts, der Buchführung und Revisionstätigkeit, des Steuerrechts sowie der Finanzberatung.
3) Im Übrigen findet auf die Durchführung der Zusatzprüfung Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäss Anwendung.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11
Haftpflichtversicherung und andere finanzielle Sicherheiten
1) Die Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g muss:
- a) die Haftpflicht für Schäden aus der Verletzung der berufsmässigen Pflichten in Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a, c, d und e abdecken;
- b) eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 Million Franken für jeden Schadenfall und 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsehen;
- c) eine Nachhaftung für mindestens drei Jahre vorsehen, wobei im Falle eines blossen Versicherungswechsels die Übernahme des Vorrisikos ausreichend ist;
- d) einen Selbstbehalt von höchstens 10 % der Versicherungssumme pro Schadenfall vorsehen. Die FMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Abweichungen hiervon zulassen; und
- e) das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichten, der FMA das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.
2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist befreit, wer:
- a) als versicherte Person durch eine andere, den Anforderungen von Abs. 1 genügende Haftpflichtversicherung gedeckt ist, die von einer anderen Person abgeschlossen wurde;
- b) eine anderweitige gleichwertige Sicherheit leistet. Abs. 1 Bst. c findet sinngemäss Anwendung. Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob eine gleichwertige Sicherheit vorliegt.
Art. 12
Geschäftssitz
Der Geschäftssitz nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Treuhänderberufs erfüllen.
2. Treuhandgesellschaften
Art. 13
Bewilligungspflicht
Treuhandgesellschaften bedürfen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 14
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
- a) in der Leitung der Gesellschaft eine Person tatsächlich tätig ist, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f erfüllt;
- b) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Anstalt oder eines Treuunternehmens mit Persönlichkeit besteht;
- c) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich im Inland befinden;
- d) Aktionäre, Gesellschafter oder Inhaber, die eine qualifizierte Beteiligung an der Gesellschaft halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung einer Treuhandgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen;
- e) die Mitglieder der Verwaltung und weitere Mitglieder der Geschäftsleitung vertrauenswürdig (Art. 6) sind;[^20]
- f) die Gesellschaft selbst unter sinngemässer Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis d, f und g sowie Abs. 3 vertrauenswürdig ist;[^21]
- g) eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit nach Art. 11 nachgewiesen wird; und[^22]
- h) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 61a nachgewiesen wird.[^23]
2) Die Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit wird auf Antrag erteilt, wenn:
- a) in der Leitung der Gesellschaft eine Person tatsächlich tätig ist, welche:
-
- die Voraussetzungen für die Eintragung in die Rechtsanwaltsliste nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a bis e des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllt;
-
- die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, d und e erfüllt; und
-
- die Zusatzprüfung nach Art. 10 mit Erfolg abgelegt hat; und
- b) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b bis h erfüllt sind.[^24]
B. Bewilligungsverfahren
Art. 15
Bewilligungsantrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Treuhänder oder Treuhandgesellschaft ist bei der FMA einzureichen.
2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 und 14 erforderlichen Unterlagen einschliesslich eines Lebenslaufs im Original beizufügen; die FMA kann anstelle von Originaldokumenten Kopien zulassen sowie bei fremdsprachigen Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung verlangen. Die Unterlagen zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
3) Die FMA übermittelt dem Antragsteller binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung.
4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird innert sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden. In ausserordentlichen Fällen kann die FMA diese Frist angemessen verlängern.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 16
Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie kann unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
2) Die Bewilligung wird entweder als Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit oder als Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit erteilt.
3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.
Art. 17
Bescheinigung für die Eintragung im Handelsregister
Die FMA stellt für Treuhandgesellschaften zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Treuhandgesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister die Bewilligung erteilt wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.
Art. 18
Verzeichnis der Treuhänder und Treuhandgesellschaften
1) Die FMA hat die zugelassenen Treuhänder und Treuhandgesellschaften in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufzunehmen, das mittels Abrufverfahren auf der Homepage der FMA eingesehen werden kann.
2) Das Verzeichnis hat zu enthalten:
- a) bei Treuhändern: den Namen und Vornamen, den Titel sowie den Geschäftssitz;
- b) bei Treuhandgesellschaften: die Firma, die Rechtsform, den Sitz sowie den Namen und Vornamen der tatsächlich leitenden Person.
3) Das Verzeichnis ist von der FMA regelmässig zu aktualisieren.
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeines[^25]
Art. 19
Berufs-, Geschäfts- und Firmabezeichnung
1) Treuhänder haben die Berufsbezeichnung "Treuhänder" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen. Treuhänder mit einer Bewilligung zur eingeschränkten Tätigkeit haben zudem im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.
2) Treuhandgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die weder irreführend ist noch gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse verstösst; sie haben im Geschäftsverkehr in geeigneter Weise auf die Treuhandtätigkeit hinzuweisen. Die Firma sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die FMA.
Art. 20
Pflicht zur Einhaltung der Standesregeln
1) Treuhänder und Treuhandgesellschaften haben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Standesregeln sorgfältig, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden auszuüben sowie durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.