Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2013-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 29. Januar 2013

Zustimmung des Landtags: 6. September 2013

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Inkrafttreten: 1. Januar 2014

Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich, im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen, im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern, in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung, sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1

Allgemeines

Art. 1

Inhalt und Zweck

1) Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.

2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthält:

3) Aufgehoben[^2]

4) Aufgehoben[^3]

Art. 2

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt.

Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend "Lebensversicherungsmantel" genannt).

Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.

Eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.

Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: - als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder - im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder - im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt. Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Art. 18 Abs. 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und dem unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person; die Nachweise richten sich nach österreichischem nationalen Recht (§ 27 Abs. 6 Ziffer 2 5. Teilstrich 1. Unterteilstrich EStG 1988). Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen ("nach Köpfen") und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend.

Für Zwecke der Art. 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck "betroffene Person" zudem auf eine in der Republik Österreich ansässige Körperschaft.

Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung massgeblich.

Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn - die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde; - geldwerte Vorteile zugewendet werden (z.B. Nutzungsüberlassung von Immobilien); - einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsgüter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (z.B. gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage); - Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.

2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

Diese Voraussetzungen gelten sinngemäss für sämtliche Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit.

Art. 3

Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

1) Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Österreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Österreich oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat.

2) Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 massgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Abs. 1.

Teil 2

Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten

Art. 4

Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle

1) Liechtensteinische Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i informieren die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinische Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii informieren die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2) Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Abs. 1 zusammen mit einem Hinweis auf Art. 7 bei Vertragsschluss.

Art. 5

Rechte und Pflichten der betroffenen Person

1) Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i ein Konto oder Depot unterhält, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Art. 10 gewährt. Für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2) Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3) Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Abs. 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8.

4) Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Art. 6

Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i und ii

Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii sind bei betroffenen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.

Art. 7

Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel

1) Für Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i gilt:

2) Für Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii gilt:

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