Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern
Abgeschlossen in Vaduz am 29. Januar 2013
Zustimmung des Landtags: 6. September 2013
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Inkrafttreten: 1. Januar 2014
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich, im Wunsch, die finanzpolitischen Beziehungen der beiden Staaten weiter zu festigen, im Willen, die Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich zu stärken und den gegenseitigen Wettbewerb zu fördern, in Anbetracht der bereits bestehenden engen Zusammenarbeit im Bereich der Doppelbesteuerung, sind wie folgt übereingekommen:
Teil 1
Allgemeines
Art. 1
Inhalt und Zweck
1) Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.
2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthält:
- a) Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;
- b) auf Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;
- c) Vermögenswerte von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;
- d) die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;
- e) Liechtenstein kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Abkommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalerträge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.
3) Aufgehoben[^2]
4) Aufgehoben[^3]
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck "Vertragsstaat", je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder das Fürstentum Liechtenstein;
- b) bedeutet "Republik Österreich" das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
- c) bedeutet "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- e) bedeutet der Ausdruck "liechtensteinische Zahlstelle":
- i) Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhändler;
- ii) in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschliesslich Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmässig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge nach Art. 18 Abs. 1 leisten oder absichern. Eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Art. 180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt.
- f) bedeutet der Ausdruck "Vermögenswerte" das
- i) bei liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Bst. e Ziff. i auf Konten oder Depots verbuchte Vermögen; oder
- ii) von liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Bst. e Ziff. ii verwaltete im In- oder Ausland belegene Vermögen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes, ausgenommen Vermögen, das auf
Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend "Lebensversicherungsmantel" genannt).
- g) bedeutet der Ausdruck "Konto" oder "Depot" ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Bst. f verbucht sind;
- h) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Bst. e Ziff. i der Ausdruck "betroffene Person" auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die: [^4]
- i) als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder
- ii) nach den von einer liechtensteinischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:
Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.
Eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.
Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: - als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder - im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder - im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt. Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Art. 18 Abs. 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und dem unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person; die Nachweise richten sich nach österreichischem nationalen Recht (§ 27 Abs. 6 Ziffer 2 5. Teilstrich 1. Unterteilstrich EStG 1988). Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen ("nach Köpfen") und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend.
- i) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Bst. e Ziff. ii der Ausdruck "betroffene Person" auf eine:
- i) in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur im Sinne Abs. 2 nutzungsberechtigt ist. Ist im verwalteten Vermögen eine qualifizierte Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder ein Lebensversicherungsmantel enthalten, ist unter Bedachtnahme auf Art. 31 entsprechend Bst. h vorzugehen; ist zumindest eine betroffene Person am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche nutzungsberechtigte Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der nutzungsberechtigten Personen vorzunehmen ("nach Köpfen") und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend; oder
- ii) in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die an eine intransparente Vermögensstruktur im Sinne des Bst. n Zuwendungen tätigt oder von dieser Zuwendungen erhält.
Für Zwecke der Art. 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck "betroffene Person" zudem auf eine in der Republik Österreich ansässige Körperschaft.
- j) bedeutet der Ausdruck "Kontoinhaber" oder "Depotinhaber" die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäss Bst. e ist;
- k) bedeuten die Ausdrücke:
- l) bedeuten die Ausdrücke:
Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung massgeblich.
- m) bedeutet der Ausdruck "Vermögensstrukturen" Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit;
- n) bedeutet der Ausdruck "intransparente Vermögensstrukturen" in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, die nach Massgabe des Abs. 2 als intransparent anzusehen sind;
- o) bedeutet der Ausdruck "Zuwendung" die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.
Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn - die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde; - geldwerte Vorteile zugewendet werden (z.B. Nutzungsüberlassung von Immobilien); - einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsgüter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (z.B. gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage); - Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.
2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
- a) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen gelten für die Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens.
- b) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit gelten für Zwecke von Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens als intransparent, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Diese Voraussetzungen gelten sinngemäss für sämtliche Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit.
Art. 3
Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person
1) Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Österreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Österreich oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat.
2) Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 massgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Abs. 1.
Teil 2
Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten
Art. 4
Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle
1) Liechtensteinische Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i informieren die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinische Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii informieren die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.
2) Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Abs. 1 zusammen mit einem Hinweis auf Art. 7 bei Vertragsschluss.
Art. 5
Rechte und Pflichten der betroffenen Person
1) Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i ein Konto oder Depot unterhält, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Art. 10 gewährt. Für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.
2) Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.
3) Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Abs. 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8.
4) Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die liechtensteinische Zahlstelle gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.
Art. 6
Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i und ii
Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii sind bei betroffenen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.
Art. 7
Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel
1) Für Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i gilt:
- a) Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle getreten ist, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:
- i) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren; und
- ii) die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin bestand.
- b) Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Abs. 1 am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle mehr, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren liechtensteinischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:
- i) die neue liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 5 Abs. 1 benachrichtigen; und
- ii) die neue liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Art. 10, je nach Mitteilung nach Art. 5 Abs. 1, bei der ehemaligen liechtensteinischen Zahlstelle anzufordern; und
- iii) die ehemalige liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art. 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Art. 10 der neuen liechtensteinischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.
- c) Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Bst. a am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und bestand beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
- d) Waren die Vermögenswerte gemäss der Mitteilung nach Abs. 1 am Stichtag 2 nicht bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Massnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.
- e) Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die neue liechtensteinische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
2) Für Zahlstellen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii gilt:
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