Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^3]
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abkommen), insbesondere:
- a) die steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte;
- b) die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
- c) die Erhebung von Steuern und die Meldung bei intransparenten Vermögensstrukturen;
- d) die Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger;
- e) die gemeinsamen Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb;
- f) die dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogenen Vermögenswerte;
- g) die Kontrolle und Verfahrensvorschriften;
- h) die Strafbestimmungen;
- i) die Behördenzusammenarbeit.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Kapitaleinkünfte": Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des Abkommens der Steuer unterliegen;
- b) "Einmalzahlung": eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags;
- c) "Vertragspartei": eine Person, die in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer Zahlstelle ist;
- d) "Zahlstelle": eine Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle;
- e) "Bank-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i des Abkommens;
- f) "Organ-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii des Abkommens;
- g) "verantwortliche Zahlstelle": eine Zahlstelle, welche im Aussenverhältnis die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens zu gewährleisten hat;
- h) "Delegation": die Übertragung der technischen Abwicklung der Zahlstellenfunktion von der verantwortlichen Zahlstelle an eine andere Zahlstelle auf zivilrechtlicher Basis;
- i) "Steuerjahr": das Kalenderjahr;
- k) "Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;[^4]
- l) "vertretungsbefugte Organe": sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe.[^5]
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe:
- a) betroffene Person;
- b) Stichtag;
- c) zuständige österreichische Behörde;
- d) Vermögenswerte;
- e) Konto oder Depot;
- f) Vermögensstruktur;
- g) intransparente Vermögensstruktur;
- h) Zuwendung.
3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^6]
Art. 3
Registrierung als Zahlstelle[^7]
1) Wer zur Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält oder verwaltet, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 30 Tage vor dem Stichtag 3, d.h. bis 30. April 2014, zu erfolgen.
2) In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben:
- a) bei einer Bank-Zahlstelle:
-
- ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz;
-
- sofern es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland handelt, den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung;
-
- das Datum der Aufnahme der Geschäftsbeziehung;
- b) bei einer Organ-Zahlstelle:
-
- die Angaben nach Bst. a;
-
- den Namen der verwalteten Vermögenstruktur;
-
- die Angabe, ob die verwaltete Vermögensstruktur transparent oder intransparent ist;
-
- die Organfunktion bei der verwalteten Vermögensstruktur;
-
- die Art der Berufsausübungsbewilligung.
3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^8]
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]
Art. 3a[^10]
Interne Organisation für AStA-Zwecke
1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.
II. Steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte
Art. 4
Nutzungsberechtigung an einer transparenten Vermögensstruktur
1) Für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens gelten in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens stets als steuerlich transparent. Abs. 2 bis 4 regeln, wann für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens eine in Österreich ansässige natürliche Person als nutzungsberechtigte Person an Vermögenswerten im Sinne des Abkommens gilt.
2) Nutzungsberechtigte Person ist der Errichter, wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat.
3) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 vor, sind nutzungsberechtigt solche Personen (einschliesslich des Errichters), die einen voraussetzungslosen und aktuellen Anspruch auf Ausschüttung von Kapital und/oder Ertrag dieser Vermögensstruktur besitzen. Von einem Anspruch ist auszugehen, wenn:
- a) er sich aus der Satzung der Vermögensstruktur (Statuten, Beistatuten, Reglemente und dergleichen) ergibt;
- b) die Person über das Vermögen der Vermögensstruktur im eigenen Interesse verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Person im Begünstigtenkreis ist und:
-
- Mitglied im Verwaltungsorgan der Vermögensstruktur mit Einzelzeichnungsrecht ist;
-
- Mitglied im Verwaltungsorgan einer Sitzgesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht ist, an der die Vermögensstruktur eine qualifizierte Beteiligung hält; oder
-
- ein Einzelzeichnungsrecht über Konto und Depot der Vermögensstruktur bzw. der Sitzgesellschaft nach Ziff. 2 besitzt; oder
- c) die Person aufgrund eines satzungsmässigen oder vertraglichen Weisungsrechtes (schriftlich, mündlich oder konkludent) gegenüber der Vermögensstruktur oder ihrem Verwaltungsorgan die Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital dieser Vermögensstruktur unmittelbar oder mittelbar (d.h. nach vorheriger Satzungsänderung) an sich persönlich herbeiführen kann.
4) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und 3 vor, gilt diejenige Person als nutzungsberechtigt, die von der verantwortlichen Organ-Zahlstelle nach Massgabe der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten festgestellt wird.
5) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf das Kapital der Vermögensstruktur oder auf einen Teil des Kapitals der Vermögensstruktur, so ist die Einmalzahlung nur auf den Teil des Kapitals der Vermögensstruktur abzuführen, der der betroffenen Person zuzurechnen ist.
6) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf den Ertrag der Vermögensstruktur oder einen Teil des Ertrags der Vermögensstruktur oder eine wiederkehrende Leistung, so ist der relevante Ertrag zu kapitalisieren und auf den so ermittelten Betrag die Einmalzahlung zu leisten.
7) Soweit Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind, liegt keine Nutzungsberechtigung vor.
Art. 5
Einmalzahlungen
1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung nach Massgabe des Abkommens.
2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Einmalzahlung vorliegt, erhebt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
4) Verfügt eine betroffene Person über mehrere Vertragsbeziehungen zu einer oder mehreren Zahlstellen, so ist eine Konsolidierung der zu regularisierenden Vermögenswerte grundsätzlich möglich.
5) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
6) Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 des Steuergesetzes (SteG).
7) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Einmalzahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus.
8) Können durch die Massnahme nach Abs. 7 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.
9) Sind zur Erhebung der Einmalzahlung Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Art. 6
Überweisung an die Steuerverwaltung
1) Die Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigung jeweils monatlich an die Steuerverwaltung, wobei die erste Zahlung einen Monat nach Stichtag 3, d. h. 30. Juni 2014, erfolgt.
2) Sie stellen der Steuerverwaltung spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2015, die Schlussabrechnung zu.
Art. 7
Meldung
1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen monatlich. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach Stichtag 3, d.h. 30. Juni 2014. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach Stichtag 3, d.h. 30. November 2014.
2) Spätere Meldungen übermittelt die Zahlstelle unverzüglich an die Steuerverwaltung.
3) Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens.
4) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 30. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die Bank-Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des Abkommens frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
5) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Meldung vorliegt, übermittelt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Meldung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
6) Sind zur Übermittlung der Informationen nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Art. 8
Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde monatlich zu überweisen bzw. zu übermitteln:
- a) die erhaltenen Einmalzahlungen nach Abzug der Bezugsprovision, wobei die erste Zahlung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, erfolgt;
- b) die Meldungen, wobei die erste Meldung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, und die letzte Meldung sieben Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Dezember 2014, erfolgt. Spätere Meldungen erfolgen unverzüglich.
Art. 9
Verjährung
1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
Art. 10
Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person
1) Wird eine betroffene Person nachträglich durch die verantwortliche Zahlstelle identifiziert, so muss diese Zahlstelle diese Person oder die Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann nach Massgabe des Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der Steuerverwaltung ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3) Das Gesuch muss enthalten:
- a) die Angabe der nach dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
- b) Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
Art. 11
Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen
Hat die zuständige österreichische Behörde der Steuerverwaltung ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet:
- a) bei der Prüfung der Echtheit der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 mitzuwirken;
- b) der Steuerverwaltung weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen österreichischen Behörde gemeldet wurde.
III. Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder Meldung dieser Kapitaleinkünfte
Art. 12
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.