Rechtsanwaltsprüfungsverordnung (RAPV) vom 10. Dezember 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 8, Art. 71 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Rechtsanwaltsprüfung und der Eignungsprüfung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Art. 2[^1]

Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Rechtsanwaltsprüfung

A. Zulassung

Art. 3

Antrag

1) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK) einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der LIRAK auf ihrer Homepage publiziert.

2) Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

B. Schriftliche und mündliche Prüfung

1. Allgemeines
Art. 4

Grundsatz

1) Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.

2) Die Prüfungen finden bei Bedarf im Frühjahr und im Herbst statt.

3) Die Prüfungskommission legt die Prüfungstermine fest.

2. Schriftliche Prüfung
Art. 5

Durchführung

1) Die schriftliche Prüfung findet an nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen.

2) Jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Ihm stehen sämtliche Hilfsmittel zur Verfügung, mit Ausnahme der Hilfe von Drittpersonen und von elektronischen Kommunikationsmitteln, insbesondere Telefon oder Internet.

3) Ort und Zeit der Prüfung sowie Überwachung des Kandidaten werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet.

Art. 6

Prüfungsgebiete

1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Gebieten:

3. Mündliche Prüfung
Art. 7

Durchführung

1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Teilprüfung statt. Sie ist in Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

2) Es können mehrere Kandidaten gleichzeitig zur mündlichen Prüfung zugelassen werden. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Kandidaten eineinhalb Stunden.

Art. 8

Prüfungsgebiete

1) Die mündliche Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die erforderlichen Kenntnisse für die praktische Ausübung des Rechtsanwaltsberufes.

2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den Gebieten der schriftlichen Prüfung das Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte. Der Kandidat kann auch über die von ihm vorgelegten schriftlichen Arbeiten befragt werden.

C. Auswertung der Prüfung

Art. 9

Grundsatz

1) Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden dem sachbearbeitenden Kommissionsmitglied zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis, und er hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen.

2) Über das Prüfungsergebnis entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit. Der Kandidat wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn drei schriftliche Arbeiten den Anforderungen genügen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 10

Entscheidung über das Prüfungsergebnis

1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und stellt aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Mehrheit fest, ob der Kandidat die Fähigkeit besitzt, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Fürstentum Liechtenstein auszuüben.

2) Im Anschluss daran ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung dem Kandidaten mündlich bekanntzugeben.

3) Ist die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission darüber eine Bestätigung aus.

D. Rücktritt, Nichterscheinen und Ausschluss

Art. 11

Rücktritt und Nichterscheinen

1) Der Kandidat kann bis zum zehnten Tag vor dem Prüfungstermin der schriftlichen Prüfungen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung bekannt geben.

2) Ein Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder ein Nichterscheinen zur Prüfung ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere wegen Krankheit oder Unfall, möglich. Der triftige Grund ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. Dieser muss vom Kandidaten die Vorlage einer Bescheinigung, insbesondere eines Arztzeugnisses, verlangen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Eine hohe oder erhöhte Arbeitsbelastung gilt nicht als triftiger Grund.

3) Im Fall des Vorliegens eines triftigen Grundes nach Abs. 2 ist der Kandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.

4) Bei einem Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder einem Nichterscheinen zur Prüfung ohne triftigen Grund gilt die Prüfung als nicht bestanden.

5) Die Zulassungsgebühr wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 300 Franken bei rechtzeitigem Rücktritt nach Abs. 1 oder bei Rücktritt oder Nichterscheinen aus triftigem Grund zurückerstattet. Bei einer erneuten Einreichung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist die gesamte Zulassungsgebühr zu entrichten.

6) Abs. 5 findet auf die Rückerstattung der Prüfungsgebühren sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass diese auch dann zurückerstattet werden, wenn der Kandidat nicht zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen wird.[^3]

Art. 12

Ausschluss

1) Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird er durch die Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.

2) Der Kandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen diese Verordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorliegen, so hat die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung zu widerrufen und auszusprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

E. Wiederholung der Prüfung

Art. 13

Grundsatz

1) Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so ist die gesamte Rechtsanwaltsprüfung zu wiederholen; eine Wiederholung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung der gesamten Rechtsanwaltsprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

2) Wird nur die mündliche Prüfung nicht bestanden, so muss nur diese wiederholt werden; eine Wiederholung dieser Prüfung hat beim nächsten Prüfungstermin zu erfolgen. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.

F. Prüfungsorganisation

Art. 14

Ausstand, Ausschluss und Ablehnung

Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Kommissionsmitglieds der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.

Art. 15

Entschädigungen

Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

III. Eignungsprüfung

Art. 16

Zulassung

Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

Art. 17

Prüfungsdauer

Die Prüfungsdauer beträgt bei der mündlichen Prüfung für jeden Kandidaten zwei Stunden.

Art. 18

Wahlfächer

1) Der Kandidat hat je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen zu wählen:

2) Der Kandidat darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen wählen.

3) Eines der beiden gewählten Wahlfächer ist vom Kandidaten für die schriftliche Prüfung zu bestimmen; das andere Wahlfach ist neben dem Pflichtfach Zivilrecht Gegenstand der mündlichen Prüfung.

Art. 19

Prüfungsgebiete

Die Eignungsprüfung umfasst folgende Gebiete:

Art. 20

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach Zivilrecht, die andere auf das vom Kandidaten bestimmte Wahlfach.

Art. 21

Prüfungsgegenstand der mündlichen Prüfung

1) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

2) Die mündliche Prüfung hat sich an der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zu orientieren.

Art. 22

Befreiung von Prüfungen

1) Die Prüfungskommission befreit im Einzelfall auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten (Art. 19), wenn der Kandidat nachweist, dass er aufgrund der von ihm abgelegten ausländischen Anwaltsprüfung oder durch seine Berufserfahrung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes im Fürstentum Liechtenstein erforderlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse erworben hat.

2) Eine Berufserfahrung im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn sie nach ihrer Art und Dauer geeignet ist, dem Kandidaten ausreichende Kenntnisse im liechtensteinischen Recht bezogen auf das betreffende Prüfungsgebiet zu verschaffen.

Art. 23

Prüfungsergebnis

Über das Prüfungsergebnis entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit. Der Kandidat wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen. Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 24

Ergänzendes Recht

Im Übrigen finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 bis 7, 9 Abs. 1 und Art. 10 bis 15 sinngemäss Anwendung.

IV. Höhe der Prüfungsgebühren[^4]

Art. 25

Grundsatz

1) Die Prüfungskommission erhebt folgende Prüfungsgebühren:

2) Aufgehoben[^5]

V. Schlussbestimmungen

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 51.

[^2]: Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 51.

[^3]: Art. 11 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 51.

[^4]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 51.

[^5]: Art. 25 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 51.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.