Gebührenordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 18. November 2013

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2013-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 90 und 94 Abs. 3 Bst. w des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, erlässt der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer folgende Gebührenordnung:[^1]

Art. 1

Gegenstand

Diese Gebührenordnung regelt die Einhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK) nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Gebührenordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Rechtsanwaltsgesetz und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung der LIRAK beantragt oder veranlasst.

2) Antragsteller und Veranlasser sind solidarisch gebührenpflichtig.

3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.

Art. 4

Fälligkeit, Zahlungsfrist

1) Gebühren werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 5

Gebührenansätze

Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsgesetz beträgt für:

Art. 6

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

[^1]: Die Regierung hat diese Gebührenordnung in ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2013 genehmigt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.