Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV) vom 3. Dezember 2013

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 9 Abs. 6, Art. 10 Abs. 4, Art. 30 Abs. 6, Art. 74 Abs. 4 und Art. 84 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Treuhänderprüfung und der Zusatzprüfung sowie der Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Treuhänderprüfung und Zusatzprüfung

A. Treuhänderprüfung

1. Zulassung
Art. 3

Antrag

1) Der Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.

2) Dem Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

2. Schriftliche Prüfung
Art. 4

Durchführung

1) Die schriftliche Prüfung findet an fünf nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.

2) Der Kandidat hat unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung bzw. Teilprüfung abzulegen.

3) Dem Kandidaten stehen neben den einschlägigen Gesetzestexten weitere Hilfsmittel zur Verfügung, deren Art und Umfang von der Prüfungskommission mittels schriftlicher Richtlinien zu bestimmen sind.

4) Dem Kandidaten werden die Reihenfolge der Prüfungsgebiete und die Prüfungstage sowie die zugelassenen Hilfsmittel samt einem Verhaltensreglement 14 Tage vor dem ersten schriftlichen Prüfungstag bekannt gegeben. Gleichzeitig kann die Prüfungskommission auch Angaben zum Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu prüfenden Materien machen.

Art. 5

Prüfungsgebiete

1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Gebieten:

Abfassung eines Dienstvertrages und/oder eines Darlehensvertrages und/oder eines Grundstückkaufvertrages und/oder eines Miet- und Pachtvertrages;

2) Auf die schriftliche Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes findet Abs. 1 Bst. a, c und f Anwendung.

3. Mündliche Prüfung
Art. 6

Durchführung

1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Teilprüfung statt. Sie ist in Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

2) Es können mehrere Kandidaten gemeinsam, nicht jedoch mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für eine Kandidatengruppe maximal zwei Stunden. Falls mehrere Kandidaten zusammen geprüft werden, ist die Prüfung gesamthaft auf zufällig zusammengestellte Themen nach dem Stichprobensystem abzuhalten.

3) Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung ein Resultat erzielt haben, welches im Grenzbereich liegt, können von der Prüfungskommission vertieft geprüft werden; dies ist dem jeweiligen Kandidaten vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.

4) Die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsmodus hinsichtlich Zeit und Dauer einerseits und Zusammensetzung der Kandidatengruppen andererseits obliegt dem freien Ermessen der Prüfungskommission.

5) Die Prüfungskommission kann die Abhaltung der Prüfung in mehreren Teilen hinsichtlich einzelner, bekanntzugebender Sachgebiete anordnen.

Art. 7

Prüfungsgebiete

1) Die mündliche Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die erforderlichen Kenntnisse für die praktische Ausübung des Treuhänderberufes.

2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten:

3) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten jene nach Abs. 2 Bst. a, b und g.

4. Auswertung der Prüfung
a) Schriftliche Prüfung
Art. 8

Grundsatz

Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden dem sachbearbeitenden Kommissionsmitglied zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis, und er hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten.

Art. 9

Bestehen der schriftlichen Prüfung

1) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn 2/3 der zu vergebenden Punkte erreicht sind.

2) Bei der Vergabe der Punkte zu den einzelnen Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Kandidat den Kern der Frage richtig beantwortet hat.

3) Jede schriftliche Arbeit ist vom Mitglied der Prüfungskommission, das für das einzelne Sachgebiet zuständig ist, selbständig zu bewerten. Die nicht an den schriftlichen Prüfungen mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen.

4) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Mehrheit der Prüfungsmitglieder die schriftliche Teilprüfung als bestanden bewertet. Sofern das für das einschlägige Prüfungsgebiet zuständige Mitglied gegen die Mehrheit stimmt, kann die Kommission vorsehen, dass der Kandidat bei der mündlichen Prüfung im betroffenen Prüfungsfach vertieft geprüft wird.

Art. 10

Nichtbestehen einer schriftlichen Teilprüfung

1) Sofern der Kandidat eine der Teilprüfungen nicht besteht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden, wenn er einen relativen Punktedurchschnitt von 2/3 der zu vergebenden Punkte bezogen auf alle Teilprüfungen und bei der nicht bestandenen Teilprüfung mindestens 4/10 der zu vergebenden Punkte erreicht.

2) Sofern ein Kandidat zwei Teilprüfungen nicht besteht, aber in den übrigen Teilprüfungen 3/4 der zu vergebenden Punkte erreicht, so hat er die nicht bestandenen Teilprüfungen frühestens nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Sofern er bei diesen Teilprüfungen die notwendigen Punkte nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 1 dieses Artikels erreicht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden und der Kandidat kann zur mündlichen Prüfung zugelassen werden; andernfalls kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

b) Mündliche Prüfung
Art. 11

Wiederholung

Die mündliche Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.

c) Gesamtbeurteilung und Bestätigung
Art. 12

Gesamtbeurteilung

1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit einfacher Mehrheit. Die Treuhänderprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.

2) Über den Hergang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden, die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung und die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden.

3) Im Anschluss daran ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung dem Kandidaten mündlich bekannt zu geben.

Art. 13

Bestätigung

Ist die Treuhänderprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.

5. Rücktritt, Nichterscheinen und Ausschluss
Art. 14

Rücktritt und Nichterscheinen

1) Der Kandidat kann bis zum zehnten Tag vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung bekannt geben.

2) Ein Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder ein Nichterscheinen zur Prüfung ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere wegen Krankheit oder Unfall, möglich. Der triftige Grund ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. Dieser muss vom Kandidaten die Vorlage einer Bescheinigung, insbesondere eines Arztzeugnisses, verlangen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Eine hohe oder erhöhte Arbeitsbelastung gilt nicht als triftiger Grund.

3) Im Fall des Vorliegens eines triftigen Grundes nach Abs. 2 ist der Kandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.

4) Bei einem Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder einem Nichterscheinen zur Prüfung ohne triftigen Grund gilt die Prüfung als nicht bestanden.

5) Die Prüfungsgebühr wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 300 Franken bei rechtzeitigem Rücktritt nach Abs. 1 oder bei Rücktritt oder Nichterscheinen aus triftigem Grund zurückerstattet. Bei einer erneuten Einreichung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist die gesamte Prüfungsgebühr zu entrichten.

Art. 15

Ausschluss

1) Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird er durch die Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.

2) Der Kandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen diese Verordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.

3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorliegen, so hat die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung zu widerrufen und auszusprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

6. Prüfungsorganisation
Art. 16

Ausstand, Ausschluss und Ablehnung

Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Kommissionsmitglieds der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.

Art. 17

Entschädigungen

Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.

B. Zusatzprüfung

Art. 18

Zulassung

1) Der Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung ist während der Anmeldefrist bei der FMA einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.

2) Dem Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

Art. 19

Prüfungsgebiete

1) Die Zusatzprüfung nach Art. 10 des Treuhändergesetzes umfasst eine mündliche Prüfung über die Grundzüge in folgenden Bereichen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.