Treuhänderprüfungsverordnung (TrHPV) vom 3. Dezember 2013
Aufgrund von Art. 9 Abs. 6, Art. 10 Abs. 4, Art. 30 Abs. 6, Art. 74 Abs. 4 und Art. 84 des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Treuhänderprüfung und der Zusatzprüfung sowie der Eignungsprüfung von Treuhändern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Treuhänderprüfung und Zusatzprüfung
A. Treuhänderprüfung
1. Zulassung
Art. 3
Antrag
1) Der Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Treuhänderprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) ein Lebenslauf;
- b) zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit eine Bescheinigung über die Konkurs- und Pfändungsfreiheit, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die disziplinarische Unbescholtenheit;
- c) der Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 7 des Treuhändergesetzes;
- d) der Nachweis über eine praktische Betätigung im Sinne von Art. 8 des Treuhändergesetzes;
- e) der Nachweis des liechtensteinischen Landesbürgerrechts oder des Staatsbürgerrechts eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder der Schweiz oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;[^1]
- f) die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
2. Schriftliche Prüfung
Art. 4
Durchführung
1) Die schriftliche Prüfung findet an fünf nicht aufeinander folgenden Wochentagen, aber innerhalb einer Zeitspanne von zwei Wochen statt, wobei dem Kandidaten für ein Sachgebiet jeweils maximal acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung bzw. Teilprüfungen fest.
2) Der Kandidat hat unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung bzw. Teilprüfung abzulegen.
3) Dem Kandidaten stehen neben den einschlägigen Gesetzestexten weitere Hilfsmittel zur Verfügung, deren Art und Umfang von der Prüfungskommission mittels schriftlicher Richtlinien zu bestimmen sind.
4) Dem Kandidaten werden die Reihenfolge der Prüfungsgebiete und die Prüfungstage sowie die zugelassenen Hilfsmittel samt einem Verhaltensreglement 14 Tage vor dem ersten schriftlichen Prüfungstag bekannt gegeben. Gleichzeitig kann die Prüfungskommission auch Angaben zum Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu prüfenden Materien machen.
Art. 5
Prüfungsgebiete
1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Gebieten:
- a) Buchführung und Revisionstätigkeit:
-
- System der doppelten Buchführung;
-
- Vorschriften über das kaufmännische Rechnungswesen;
-
- Bildung von Buchungssätzen aus der Finanzbuchhaltung;
-
- Abschluss der Geschäftsbücher und Erstellung der Jahresrechnung mit Bewertungsproblemen und Gewinnausschüttung;
-
- Ermittlung und Interpretation von Bilanzkennzahlen;
-
- Budget und Budgetkontrolle;
-
- Prüfung einer fehlerhaften Jahresrechnung, Feststellung der Mängel und Kommentierung, formelle und materielle Berichterstattung mit oder ohne Einschränkung oder Rückweisung zu Handen des zuständigen Organs;
-
- Lösung besonderer Bewertungs- und Verbuchungsprobleme, insbesondere hinsichtlich Goodwill, Finanzanlagen, Reservebildung (offene und stille Reserven) und Leasing;
-
- Ausarbeitung geeigneter Vorschläge zur Sanierung einer sanierungsreifen oder überschuldeten Unternehmung aufgrund einer vorgelegten Bilanz, wobei die Aufgaben sowohl im Hinblick auf die handelsrechtlichen als auch steuerlichen Vorschriften zu lösen sind;
-
- Mittelflussrechnungen;
-
- Abgrenzung der Treuhänder- zur Wirtschaftsprüfertätigkeit;
- b) Personen- und Gesellschaftsrecht, Handelsregisterrecht, Berufsrecht, Aufsicht durch die FMA, Sorgfaltspflichtrecht und Gewerberecht:
-
- Gründungs-, Änderungs- und Auflösungsvorgänge samt dazugehörenden Beschlussfassungen sämtlicher Rechtsformen sowie Rechte und Pflichten der Gründer, Mitglieder und Organe und diesbezügliche Ausgestaltungsmöglichkeiten;
-
- Rechnungslegungs- und Prüfungsbestimmungen;
-
- Handelsregisterrecht;
-
- Berufs- und Standesrecht der Treuhänder;
-
- Wahrnehmung der Aufsicht über die Treuhänder und Treuhandgesellschaften durch die FMA;
-
- einschlägige Kenntnisse über die weiteren der Aufsicht der FMA unterstehenden Finanzdienstleister;
-
- Sorgfaltspflichtrecht;
-
- Grundzüge des Gewerberechts, insbesondere das Bewilligungsverfahren;
- c) Steuerrecht:
-
- nationales und internationales Steuerrecht;
-
- Ausfüllen einer Steuererklärung betreffend Vermögens- und Erwerbssteuer und Berechnung der Steuer;
-
- Ausfüllen einer Steuererklärung betreffend Ertragssteuer und Berechnung der Steuer;
-
- Ermittlung der "Steuerbilanz" aufgrund einer Handelsbilanz;
-
- Berechnung einer Grundstücksgewinnsteuer;
-
- Lösung eines Mehrwertsteuerfalles sowie Ausfüllen einer Mehrwertsteuerabrechnung;
- d) Vertragsrecht:
Abfassung eines Dienstvertrages und/oder eines Darlehensvertrages und/oder eines Grundstückkaufvertrages und/oder eines Miet- und Pachtvertrages;
- e) Erbrecht:
-
- Abfassung einer letztwilligen Verfügung;
-
- Aufzählung und Definition der Erbrechtstitel;
-
- Darstellung der Erbvoraussetzungen;
-
- Darstellung der Voraussetzungen und Folgen der gesetzlichen Erbfolge im Allgemeinen und des Ehegatten oder eingetragenen Partners im Besonderen;
-
- Darstellung der Arten von letztwilligen Verfügungen und deren Formvorschriften;
-
- Pflichtteilsrecht;
-
- Darstellung der rechtlichen Stellung des/der Erben;
-
- Erbschaftserwerb;
-
- internationales Erbrecht;
- f) Finanzberatung:
-
- Grundzüge des Portefeuillemanagements;
-
- Grundzüge des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie der -verordnung;
-
- Grundzüge der MIFID-Bestimmungen;
-
- Grundzüge der Insidergesetzgebung;
-
- Erstellung einer Check-Liste für ein Anlageberatungsgespräch;
-
- Ausarbeitung eines Anlagevorschlages;
-
- Renditenabrechnung eines festverzinslichen Wertpapiers;
-
- Erklärung der Funktionsweise folgender Instrumente der Kapitalanlage ohne deren Berechnung:
- 8.1 Nominalwertanlagen (z.B. Geldmarktpapiere, Notes, Pfandbriefe, Obligationen/Rendite, Ratings, Preisbildung und Risikofaktoren);
- 8.2 Sachwertanlagen (z.B. Aktien, Edelmetalle, Immobilien/Rendite, Risiko und Bewertung);
- 8.3 Fondsanteile;
- 8.4 Derivate (z.B. Optionen und Futures);
- 8.5 Fremdwährungsanlagen;
- 8.6 Devisentermingeschäfte;
-
- Kriterien zur Bestimmung einer individuell optimalen Kapitalanlage (z.B. Anlageziele, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Liquidität, Verkäuflichkeit, Anlagehorizont, steuerliche und rechtliche Aspekte, Inflation, Kaufkrafterhaltung, Rendite, Prognosen und Risiko unter Einbezug verschiedener Kapitalanlagen);
-
- Anlagenentscheidungsprozess (Anlagestrategie, strategische Asset-Allokation, taktische Asset-Allokation, Titelselektion, Erfolgskontrolle und Leistungsmessung);
-
- Interpretation der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Lage.
2) Auf die schriftliche Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes findet Abs. 1 Bst. a, c und f Anwendung.
3. Mündliche Prüfung
Art. 6
Durchführung
1) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Teilprüfung statt. Sie ist in Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
2) Es können mehrere Kandidaten gemeinsam, nicht jedoch mehr als drei Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer beträgt für eine Kandidatengruppe maximal zwei Stunden. Falls mehrere Kandidaten zusammen geprüft werden, ist die Prüfung gesamthaft auf zufällig zusammengestellte Themen nach dem Stichprobensystem abzuhalten.
3) Kandidaten, die in der schriftlichen Prüfung ein Resultat erzielt haben, welches im Grenzbereich liegt, können von der Prüfungskommission vertieft geprüft werden; dies ist dem jeweiligen Kandidaten vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
4) Die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsmodus hinsichtlich Zeit und Dauer einerseits und Zusammensetzung der Kandidatengruppen andererseits obliegt dem freien Ermessen der Prüfungskommission.
5) Die Prüfungskommission kann die Abhaltung der Prüfung in mehreren Teilen hinsichtlich einzelner, bekanntzugebender Sachgebiete anordnen.
Art. 7
Prüfungsgebiete
1) Die mündliche Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die erforderlichen Kenntnisse für die praktische Ausübung des Treuhänderberufes.
2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten:
- a) Beschreibung der Tätigkeit, der Befugnisse und der Verantwortung des Treuhänders sowie der Treuhändergeschäfte;
- b) Wertpapierrecht;
- c) Schuldentrieb- und Rechtsöffnungsverfahren sowie Exekutions- und Insolvenzrecht;[^2]
- d) Grundverkehrsrecht;
- e) Arbeitsrecht;
- f) Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden;
- g) internationales Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen, Steuerinformationsabkommen und EU-Zinsbesteuerungsabkommen).
3) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Rahmen der erleichterten Prüfung nach Art. 9 Abs. 4 des Treuhändergesetzes sind neben den für die schriftliche Prüfung vorgeschriebenen Sachgebieten jene nach Abs. 2 Bst. a, b und g.
4. Auswertung der Prüfung
a) Schriftliche Prüfung
Art. 8
Grundsatz
Die schriftlichen Arbeiten sind unverzüglich vom Vorsitzenden dem sachbearbeitenden Kommissionsmitglied zur Begutachtung und Antragstellung zu übermitteln. Der Vorsitzende setzt die anderen Kommissionsmitglieder vor Abnahme der mündlichen Prüfung über die Begutachtung in Kenntnis, und er hat die schriftlichen Arbeiten unter den anderen Kommissionsmitgliedern zirkulieren zu lassen. Bei der Begutachtung ist insbesondere auf die richtige Auffassung und Beurteilungsgabe des Kandidaten zu achten.
Art. 9
Bestehen der schriftlichen Prüfung
1) Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn 2/3 der zu vergebenden Punkte erreicht sind.
2) Bei der Vergabe der Punkte zu den einzelnen Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Kandidat den Kern der Frage richtig beantwortet hat.
3) Jede schriftliche Arbeit ist vom Mitglied der Prüfungskommission, das für das einzelne Sachgebiet zuständig ist, selbständig zu bewerten. Die nicht an den schriftlichen Prüfungen mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen.
4) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander ab, so gilt die Prüfung als bestanden, wenn die Mehrheit der Prüfungsmitglieder die schriftliche Teilprüfung als bestanden bewertet. Sofern das für das einschlägige Prüfungsgebiet zuständige Mitglied gegen die Mehrheit stimmt, kann die Kommission vorsehen, dass der Kandidat bei der mündlichen Prüfung im betroffenen Prüfungsfach vertieft geprüft wird.
Art. 10
Nichtbestehen einer schriftlichen Teilprüfung
1) Sofern der Kandidat eine der Teilprüfungen nicht besteht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden, wenn er einen relativen Punktedurchschnitt von 2/3 der zu vergebenden Punkte bezogen auf alle Teilprüfungen und bei der nicht bestandenen Teilprüfung mindestens 4/10 der zu vergebenden Punkte erreicht.
2) Sofern ein Kandidat zwei Teilprüfungen nicht besteht, aber in den übrigen Teilprüfungen 3/4 der zu vergebenden Punkte erreicht, so hat er die nicht bestandenen Teilprüfungen frühestens nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Sofern er bei diesen Teilprüfungen die notwendigen Punkte nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 1 dieses Artikels erreicht, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden und der Kandidat kann zur mündlichen Prüfung zugelassen werden; andernfalls kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
b) Mündliche Prüfung
Art. 11
Wiederholung
Die mündliche Treuhänderprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung der gesamten Treuhänderprüfung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
c) Gesamtbeurteilung und Bestätigung
Art. 12
Gesamtbeurteilung
1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit einfacher Mehrheit. Die Treuhänderprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung als bestanden bewertet werden.
2) Über den Hergang der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten als bestanden bzw. nicht bestanden, die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung und die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung festgestellt werden.
3) Im Anschluss daran ist die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung dem Kandidaten mündlich bekannt zu geben.
Art. 13
Bestätigung
Ist die Treuhänderprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
5. Rücktritt, Nichterscheinen und Ausschluss
Art. 14
Rücktritt und Nichterscheinen
1) Der Kandidat kann bis zum zehnten Tag vor dem Prüfungstermin beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung bekannt geben.
2) Ein Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder ein Nichterscheinen zur Prüfung ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere wegen Krankheit oder Unfall, möglich. Der triftige Grund ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. Dieser muss vom Kandidaten die Vorlage einer Bescheinigung, insbesondere eines Arztzeugnisses, verlangen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Eine hohe oder erhöhte Arbeitsbelastung gilt nicht als triftiger Grund.
3) Im Fall des Vorliegens eines triftigen Grundes nach Abs. 2 ist der Kandidat zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht abgelegten Teilprüfung neu zu laden.
4) Bei einem Rücktritt nach der in Abs. 1 genannten Frist oder einem Nichterscheinen zur Prüfung ohne triftigen Grund gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5) Die Prüfungsgebühr wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 300 Franken bei rechtzeitigem Rücktritt nach Abs. 1 oder bei Rücktritt oder Nichterscheinen aus triftigem Grund zurückerstattet. Bei einer erneuten Einreichung eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist die gesamte Prüfungsgebühr zu entrichten.
Art. 15
Ausschluss
1) Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird er durch die Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
2) Der Kandidat kann auch bei sonstigen erheblichen Verstössen gegen diese Verordnung von der Prüfung ausgeschlossen werden.
3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 vorliegen, so hat die Prüfungskommission die ergangene Prüfungsentscheidung zu widerrufen und auszusprechen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.
6. Prüfungsorganisation
Art. 16
Ausstand, Ausschluss und Ablehnung
Über den Ausstand einzelner Kommissionsmitglieder sowie das Ausschluss- und Ablehnungsverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) sinngemäss anzuwenden, wobei über jede Ablehnung eines Kommissionsmitglieds der Vorsitzende allein, und wenn es den Vorsitzenden betrifft, die gesamte Prüfungskommission entscheidet.
Art. 17
Entschädigungen
Die Regierung setzt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
B. Zusatzprüfung
Art. 18
Zulassung
1) Der Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung ist während der Anmeldefrist bei der FMA einzureichen. Die Anmeldefrist wird von der FMA im Amtsblatt publiziert.
2) Dem Antrag auf Zulassung zur Zusatzprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a, b, d, e und f; und
- b) der Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung oder der Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit nach Art. 74 ff. des Rechtsanwaltsgesetzes.
Art. 19
Prüfungsgebiete
1) Die Zusatzprüfung nach Art. 10 des Treuhändergesetzes umfasst eine mündliche Prüfung über die Grundzüge in folgenden Bereichen:
- a) Personen- und Gesellschaftsrecht;
- b) Buchführung und Revisionstätigkeit;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.