Kundmachung vom 14. Januar 2014 des Beschlusses Nr. 181/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2012
Zustimmung des Landtags: 20. Dezember 2012
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 181/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 181/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist[^2] in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden mit Wirkung vom 13. Juni 2014 die Richtlinie 85/577/EWG des Rates[^3] und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben und sollten daher mit Wirkung vom 13. Juni 2014 aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
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- Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
- "7i. 32011 L 0083: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)."
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- Unter den Nummern 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) und 7e (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32011 L 0083: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)."
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- Der Text der Nummern 3 (Richtlinie 85/577/EWG des Rates) und 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 13. Juni 2014 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/83/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.[^5]
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 142/2012
[^2]: ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
[^3]: ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
[^4]: ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.