Kundmachung vom 14. Januar 2014 der Beschlüsse Nr. 133/2013 und 134/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 133/2013 und 134/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Massnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.
-
- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Art. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- In Abs. 6 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
-
- In Abs. 7 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
-
- In Abs. 8 werden die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012" durch die Wörter "Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist[^1]. Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Nach Art. 4 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)) des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen wird Folgendes eingefügt: "Art. 5 Statistisches Programm 2013
1) Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels: - 32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
2) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Massnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
3) Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäss der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
4) Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information - Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist[^3]. Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017[^2] ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.
-
- Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.
-
- Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2013 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^2]: ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.