Kundmachung vom 14. Januar 2014 der Beschlüsse Nr. 138/2013 bis 144/2013, 146/2013, 147/2013, 149/2013 und 152/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juli 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 138/2013 bis 144/2013, 146/2013, 147/2013, 149/2013 und 152/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 138/2013 bis 144/2013, 146/2013, 147/2013, 149/2013 und 152/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2012/39/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2006/17/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/39/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 12zzl (Beschluss 2012/483/EU der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "12zzm. 32012 D 0728: Beschluss 2012/728/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 55)
- 12zzn. 32013 D 0085: Beschluss 2013/85/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 30)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2012/38/EU, 2012/40/EU, 2012/41/EU, 2012/42/EU, 2012/43/EU, 2013/3/EU, 2013/4/EU, 2013/5/EU und 2013/6/EU und der Beschlüsse 2012/728/EU und 2013/85/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12u (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0259: Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "5a. 32012 R 0722: Verordnung (EU) Nr. 722/2012 der Kommission vom 8. August 2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte (ABl. L 212 vom 9.8.2012, S. 3)"
-
- Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 2003/32/EG der Kommission) wird mit Wirkung zum 29. August 2013 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text des ersten Gedankenstrichs (Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission) unter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1)"
Art. 2
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 19c (Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 26a (Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält der Text des ersten Gedankenstrichs (Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission) folgende Fassung:
"32013 R 0147: Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 (ABl. L 50 vom 22.2.2013, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 119/2013 und (EU) Nr. 147/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 L 0036: Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2012/36/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "24fa. 32012 R 0383: Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Anhang III Nummer III.4.2 wird unter Bst. a bei den Kennziffern Folgendes angefügt: "- 14 für Island - 15 für Liechtenstein - 16 für Norwegen""
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nd (Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "66ne. 32011 R 1178: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In Art. 8 Abs. 1 werden nach den Worten "der Union" die Worte "oder einem EFTA-Staat" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 290/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "66nf. 32012 R 0965: Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7c (Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 253/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32012 R 1254: Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1) - 32012 R 1255: Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78) - 32012 R 1256: Verordnung (EU) Nr. 1256/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 145)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1254/2012, (EU) Nr. 1255/2012 und (EU) Nr. 1256/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2012/38/EU der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs cis-Tricos-9-en in Anhang I[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2012/40/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2012/41/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausweitung der Aufnahme des Wirkstoffs Nonansäure in Anhang I auf die Produktart 2[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2012/42/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Hydrogencyanid in Anhang I[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2012/43/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung bestimmter Spaltenüberschriften von Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2013/3/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausdehnung der Aufnahme des Wirkstoffs Thiamethoxam in Anhang I auf die Produktart 18[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2013/4/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Didecyldimethylammoniumchlorid in Anhang I[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2013/5/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pyriproxyfen in Anhang I[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2013/6/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Diflubenzuron in Anhang I[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2012/728/EU der Kommission vom 23. November 2012 über die Nichtaufnahme von Bifenthrin in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss 2013/85/EU der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.