Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Vaduz am 31. Januar 2013
Zustimmung des Landtags: 8. November 2013
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Inkrafttreten: 26. Januar 2014
Das Fürstentum Liechtenstein und Kanada, nachfolgend als die "Vertragsparteien" bezeichnet, haben - in Anbetracht der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterentwickeln zu wollen, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Fähigkeiten zu stärken, um ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen, und in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, die den Informationsaustausch in Steuersachen regeln - Folgendes vereinbart:
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die voraussichtlich für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die voraussichtlich für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern in Bezug auf steuerpflichtige Personen, für die Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung in mit diesen Personen verbundenen Steuersachen erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird gemäss den Bestimmungen in Art. 8 vertraulich behandelt.
2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die den Personen durch die jeweiligen Gesetze und Verwaltungspraktiken der Vertragsparteien verliehenen Rechte oder Schutzbestimmungen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass der effektive Austausch von Informationen ungebührlich verhindert oder verzögert wird.
Art. 2
Zuständigkeit
Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) im Fürstentum Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer;
- vi) die Couponsteuer;
- vii) die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern; und
- viii) die Mehrwertsteuer;
- b) in Kanada: für alle Steuern, die von der Regierung Kanadas erhoben oder verwaltet werden.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Dieses Abkommen gilt auch für Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an ihrer Stelle eingeführt werden, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Darüber hinaus kann der Umfang der unter das Abkommen fallenden Steuern von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen per Briefwechsel erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet "Fürstentum Liechtenstein" bei der Verwendung im geographischen Sinne das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;
- b) bedeutet der Ausdruck "Kanada":
- i) das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer Kanadas einschliesslich des Luftraums über diesen Gebieten;
- ii) die ausschliessliche Wirtschaftszone Kanadas, wie sie durch sein innerstaatliches, im Einklang mit Teil V des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) stehendes Recht festgelegt ist; und
- iii) den Kontinentalsockel Kanadas in seiner Festlegung nach dem innerstaatlichen, mit Teil VI des SRÜ im Einklang stehenden Rechts Kanadas;
- c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- i) in Kanada der Minister of National Revenue oder sein Bevollmächtigter;
- ii) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigter;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe, Trusts, Personengesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeutet der Ausdruck "börsennotierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Wertpapierbörse notiert ist, solange ihre notierten Aktien von jedermann ohne Weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- g) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
- h) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Wertpapierbörse" eine von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarte Wertpapierbörse;
- i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne Weiteres von jedermann erworben und veräussert oder erworben und zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne Weiteres "von jedermann" erworben, veräussert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt;
- k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Auskunft ersucht;
- l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Auskunft gebeten wird;
- m) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungs- oder Justizverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- n) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen in jeglicher Form;
- o) bedeutet der Ausdruck "Steuersachen" alle Steuersachen einschliesslich Steuerstrafsachen;
- p) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichen Handlungen, die nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt sind; und
- q) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach innerstaatlichem Recht als solche anerkannte steuerstrafrechtliche Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wird, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter den anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss Art. 11 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, auf Ersuchen folgende Auskünfte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einzuholen und zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder in treuhänderischer Eigenschaft handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen, einschliesslich innerhalb der von Art. 2 gesetzten Grenzen, Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse all dieser Personen in einer Eigentumskette; bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte; und bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte. Darüber hinaus erlegt dieses Abkommen den Vertragsparteien keine Verpflichtung auf, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften oder öffentlichen Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Ein Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss immer die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- a) die Identität der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
- b) den Veranlagungszeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte einschliesslich der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Auskünfte von der ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;
- d) den Steuerzweck, für den die Auskünfte erbeten werden;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei eingeholt werden könnten und, dass das Ersuchen mit dem Abkommen übereinstimmt; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen und die ersuchte Vertragspartei kann es gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen, soweit dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei es den Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestatten, während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend zu sein.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung des Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:
- a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde, insbesondere wenn die in Art. 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; oder
- b) die Offenlegung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht,
- a) Auskünfte zu erteilen, durch die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben würde, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten; oder
- b) Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, die vertrauliche Mitteilungen zwischen einem Klienten und einem Anwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern offenlegen würden, wenn diese Mitteilungen zu dem Zweck erfolgt sind,
- i) Rechtsberatung zu suchen oder zu gewähren, oder
- ii) in einem anhängigen oder erwogenen Rechtsverfahren Verwendung zu finden.
3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach eigenem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sie einem begründeten, unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen gestellten Ersuchen nachkommen müsste.
5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern in diesem Hoheitsgebiet befassen. Diese Personen und Behörden dürfen diese Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen diese Personen oder Behörden die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.
3) Diese Auskünfte dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
4) Vorbehaltlich des Abs. 2 dürfen die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Informationen keinen anderen Personen, juristischen Personen, Behörden, Staaten oder Gerichtsbarkeiten zugänglich gemacht werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.
Art. 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über die im Zusammenhang mit der Amtshilfe anfallenden Kosten.
Art. 10
Andere internationale Abkommen oder Vereinbarungen
Die durch dieses Abkommen bereitgestellten Möglichkeiten zur Amtshilfe schränken die in bestehenden internationalen Abkommen oder anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen, mit der Zusammenarbeit in Steuerfragen verbundenen Möglichkeiten weder ein noch werden sie durch diese eingeschränkt.
Art. 11
Verständigungsverfahren
1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zum Zweck einer Verständigung nach diesem Artikel direkt miteinander verkehren.
4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.
Art. 12
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten der schriftlichen Mitteilungen in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander den Vollzug ihrer jeweiligen zum Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen Verfahren mitgeteilt haben.
2) Dieses Abkommen ist auf alle gestellten Ersuchen anzuwenden, soweit sie Veranlagungszeiträume betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen, oder, wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, soweit sie Steuerforderungen betreffen, die an oder nach diesem Datum entstehen.
Art. 13
Kündigung
1) Dieses Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zugestelltes Kündigungsschreiben kündigen.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des drei Monate auf das Datum des Kündigungsschreibens folgenden Monats ausser Kraft.
3) Nach der Kündigung dieses Abkommens bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.
Protokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen
Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zwei Urschriften in Vaduz am 31. Januar 2013 in deutscher, englischer und französischer Sprache, jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich.
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind: 1. Es gilt als vereinbart, dass die Hinzufügung des Satzteils "in Bezug auf steuerpflichtige Personen" in Art. 1 Abs. 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, Auskünfte über steuerbefreite juristische Personen oder Gemeinschaften mit mindestens einem im Gebiet dieser Vertragspartei ansässigen Gesellschafter zu ersuchen. 2. Es gilt als vereinbart, dass im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Bst. e die "Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte voraussichtlich erheblich sind" im Allgemeinen dadurch belegt werden, dass die schriftlich nach Abs. 5 angegebenen Punkte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 73/2013