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Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen

Geltender Text a fecha 2014-01-26

Abgeschlossen in Vaduz am 31. Januar 2013

Zustimmung des Landtags: 8. November 2013

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Inkrafttreten: 26. Januar 2014

Das Fürstentum Liechtenstein und Kanada, nachfolgend als die "Vertragsparteien" bezeichnet, haben - in Anbetracht der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterentwickeln zu wollen, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichem Gebiet zusammenarbeiten, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Fähigkeiten zu stärken, um ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen, und in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, die den Informationsaustausch in Steuersachen regeln - Folgendes vereinbart:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die voraussichtlich für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die voraussichtlich für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern in Bezug auf steuerpflichtige Personen, für die Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung in mit diesen Personen verbundenen Steuersachen erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird gemäss den Bestimmungen in Art. 8 vertraulich behandelt.

2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die den Personen durch die jeweiligen Gesetze und Verwaltungspraktiken der Vertragsparteien verliehenen Rechte oder Schutzbestimmungen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass der effektive Austausch von Informationen ungebührlich verhindert oder verzögert wird.

Art. 2

Zuständigkeit

Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Dieses Abkommen gilt auch für Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an ihrer Stelle eingeführt werden, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Darüber hinaus kann der Umfang der unter das Abkommen fallenden Steuern von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen per Briefwechsel erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wird, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter den anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss Art. 11 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden die Befugnis haben, auf Ersuchen folgende Auskünfte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einzuholen und zu erteilen:

5) Ein Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss immer die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen und die ersuchte Vertragspartei kann es gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen, soweit dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei es den Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestatten, während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend zu sein.

3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung des Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht,

3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach eigenem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sie einem begründeten, unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen gestellten Ersuchen nachkommen müsste.

5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern in diesem Hoheitsgebiet befassen. Diese Personen und Behörden dürfen diese Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen diese Personen oder Behörden die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen.

3) Diese Auskünfte dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

4) Vorbehaltlich des Abs. 2 dürfen die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Informationen keinen anderen Personen, juristischen Personen, Behörden, Staaten oder Gerichtsbarkeiten zugänglich gemacht werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.

Art. 9

Kosten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen sich über die im Zusammenhang mit der Amtshilfe anfallenden Kosten.

Art. 10

Andere internationale Abkommen oder Vereinbarungen

Die durch dieses Abkommen bereitgestellten Möglichkeiten zur Amtshilfe schränken die in bestehenden internationalen Abkommen oder anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen, mit der Zusammenarbeit in Steuerfragen verbundenen Möglichkeiten weder ein noch werden sie durch diese eingeschränkt.

Art. 11

Verständigungsverfahren

1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zum Zweck einer Verständigung nach diesem Artikel direkt miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

Art. 12

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten der schriftlichen Mitteilungen in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander den Vollzug ihrer jeweiligen zum Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen Verfahren mitgeteilt haben.

2) Dieses Abkommen ist auf alle gestellten Ersuchen anzuwenden, soweit sie Veranlagungszeiträume betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen, oder, wenn kein Veranlagungszeitraum vorliegt, soweit sie Steuerforderungen betreffen, die an oder nach diesem Datum entstehen.

Art. 13

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zugestelltes Kündigungsschreiben kündigen.

2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des drei Monate auf das Datum des Kündigungsschreibens folgenden Monats ausser Kraft.

3) Nach der Kündigung dieses Abkommens bleiben beide Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und erhaltenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Protokoll zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen

Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften in Vaduz am 31. Januar 2013 in deutscher, englischer und französischer Sprache, jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Kanada über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil dieses Abkommens sind: 1. Es gilt als vereinbart, dass die Hinzufügung des Satzteils "in Bezug auf steuerpflichtige Personen" in Art. 1 Abs. 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, Auskünfte über steuerbefreite juristische Personen oder Gemeinschaften mit mindestens einem im Gebiet dieser Vertragspartei ansässigen Gesellschafter zu ersuchen. 2. Es gilt als vereinbart, dass im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Bst. e die "Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte voraussichtlich erheblich sind" im Allgemeinen dadurch belegt werden, dass die schriftlich nach Abs. 5 angegebenen Punkte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 73/2013