Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2014-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge bei öffentlichen und privaten Projekten die Umweltauswirkungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

2) Es dient der Umsetzung:

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die in Anhang 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Art. 3[^2]

Umweltverträglichkeitsprüfung

1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein aus mehreren Verfahrensschritten bestehendes Verfahren (Art. 6 bis 20) bei öffentlichen und privaten Projekten, die unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2) Im Rahmen dieses Verfahrens werden auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts nach Massgabe des Einzelfalls identifiziert, beschrieben und bewertet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:

3) Die Auswirkungen auf die in Abs. 2 genannten Faktoren schliessen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten und für das betroffene Projekt relevant sind.

4) Die Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 2 und 3 erfolgt anhand der Vorschriften über den Schutz von Natur und Umwelt. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften, die den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, den Artenschutz, die Bodenerhaltung, den Umgang mit Organismen und den Klimaschutz betreffen.

Art. 4

Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 5

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften sowie des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ergänzend Anwendung.[^3]

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

A. Durchführungspflicht

Art. 6

Zwingend UVP-pflichtige Projekte

Projekte, die in Anhang 1 Spalte 1 aufgeführt sind, sind vorbehaltlich Art. 7 Abs. 2 Bst. b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Art. 7

UVP-Pflicht im Einzelfall

1) Das Amt für Umwelt prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.[^4]

2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind:

3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden.[^5]

4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.[^6]

5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umwelt vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern.[^7]

6) Das Amt für Umwelt trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben.[^8]

7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat.[^9]

8) Das Amt für Umwelt verfügt:[^10]

Art. 8

Änderungen und Erweiterungen von Projekten

1) Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten nach Anhang 1 Spalte 1 ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen den Schwellenwert, sofern ein solcher in Anhang 1 Spalte 1 festgelegt ist, erreicht.

2) Die Änderung oder Erweiterung von nach Art. 16 bereits bewilligten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten nach Anhang 1, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können und nicht von Abs. 1 erfasst sind, ist einer Einzelfallprüfung nach Massgabe von Art. 7 zu unterziehen. Als Änderungen gelten insbesondere wesentliche Umbauten oder Betriebsänderungen.

B. Durchführung des Verfahrens

Art. 9

Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit

1) Wer ein Projekt, das nach Massgabe von Art. 6, 7 oder 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, durchführen will, muss beim Amt für Umwelt die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts beantragen.

2) Mit dem Antrag ist neben dem Nachweis der Zonenkonformität ein Umweltverträglichkeitsbericht nach Art. 10 einzureichen.[^11]

3) Der Projektträger legt dem Amt für Umwelt den Antrag und die Unterlagen sowohl in Papierform als auch in einer für die Veröffentlichung geeigneten digitalen Form vor. Das Amt für Umwelt kann mehrfache Ausführungen der Unterlagen anfordern.[^12]

Art. 10

Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts[^13]

1) Der Projektträger hat im Umweltverträglichkeitsbericht mindestens folgende Angaben zusammenzustellen:[^14]

2) Aufgehoben[^15]

3) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Art. 13a Abs. 7 Bst. a des Umweltschutzgesetzes vorzulegen.

4) Der Projektträger hat eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 1 auszuarbeiten sowie etwaige Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben darzustellen. Dabei sind die wichtigsten Unsicherheiten aufzuzeigen.[^16]

5) Aufgehoben[^17]

6) Verfügen die betroffenen Amtsstellen über Informationen, die für die Identifizierung, Beschreibung oder Bewertung der Umweltauswirkungen eines Projekts zweckdienlich sind, haben sie diese dem Projektträger zur Verfügung zu stellen.

7) Die betroffenen Amtsstellen können vom Projektträger im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach der Projekterörterung gemäss Art. 11, weitere Angaben verlangen.[^18]

Art. 10a[^19]

Stellungnahme des Amtes für Umwelt

1) Das Amt für Umwelt gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschliesslich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die vom Projektträger in den Umweltverträglichkeitsbericht aufzunehmen sind.

2) Das Amt für Umwelt hört vor Abgabe seiner Stellungnahme die betroffenen Amtsstellen und nach Bedarf weitere relevante Stellen oder Dritte an.

3) Wurde eine Stellungnahme nach Abs. 1 abgegeben, so stützt sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können. Dabei werden der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden berücksichtigt. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

4) Das Amt für Umwelt kann seine Stellungnahme im Laufe des Verfahrens allfälligen neuen Erkenntnissen oder Gegebenheiten anpassen.

Art. 10b[^20]

Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts

Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des Umweltverträglichkeitsberichts:

Art. 11[^21]

Stellungnahmen und Projekterörterung

1) Das Amt für Umwelt hat den Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.

2) Die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) sowie gegebenenfalls die betroffenen Staaten (Art. 18) sind über die Veröffentlichung schriftlich zu benachrichtigen und auf ihr Recht zur Stellungnahme hinzuweisen.

3) Die eingegangenen Stellungnahmen werden veröffentlicht und dem Projektträger zur Verfügung gestellt. Der Projektträger kann den Umweltweltverträglichkeitsbericht anpassen, ergänzen oder zusätzliche Unterlagen zur neuerlichen Veröffentlichung einreichen.

4) Das Amt für Umwelt hat die Umweltauswirkungen des Projekts und die Umweltschutzmassnahmen mit dem Projektträger auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie der eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Hierzu sind die betroffenen Amtsstellen, die Beschwerdelegitimierten (Art. 32) und im Fall von Projekten mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen auf Ersuchen die betroffenen Staaten (Art. 18) beizuziehen.

5) Besteht aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen kein Erörterungsbedarf, kann auf eine Projekterörterung verzichtet werden.

Art. 12[^22]

Aufgehoben

Art. 13[^23]

Aufgehoben

Art. 14

Entscheidung über die Umweltverträglichkeit

1) Die Regierung entscheidet auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts, der dazu eingegangenen Stellungnahmen und der darin von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen, dem Ergebnis der Projekterörterung sowie des Ergebnisses der Konsultationen nach Art. 20 über die Umweltverträglichkeit des Projekts.[^24]

2) Sie stellt die Umweltverträglichkeit des Projekts fest, wenn sichergestellt ist, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 Abs. 2) entspricht; die Entscheidung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verbunden werden.

Art. 15

Veröffentlichung der Entscheidung

1) Das Amt für Umwelt hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen:[^25]

2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen.

3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln.

4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Art. 16

Bewilligungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

1) Wenn das Projekt eine Bewilligung aufgrund von Bestimmungen eines anderen Gesetzes benötigt, darf diese bei sonstiger Nichtigkeit nicht vor der Entscheidung der Regierung über die Umweltverträglichkeit des Projekts erteilt werden.

2) Die zuständigen Behörden übernehmen bei ihrem Entscheid über die Zulässigkeit des Projekts die in der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit festgehaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Art. 14 Abs. 2) und stellen sicher, dass die Entscheidung aktuell ist.[^27]

C. Beteiligung der Öffentlichkeit

Art. 17

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

1) Das Amt für Umwelt teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit:[^28]

2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umwelt der Öffentlichkeit zugänglich:

3) Das Amt für Umwelt bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg.[^33]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.