Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2014-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 31. Mai 2001

Zustimmung des Landtags: 3. Oktober 2013

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Januar 2014

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit auf Grund der nachteiligen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Sicherheit eines jeden Staates, jeder Region und der ganzen Welt, wodurch das Wohl der Menschen, ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung und ihr Recht, in Frieden zu leben, gefährdet wird, zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen,

daher überzeugt von der Notwendigkeit, dass alle Staaten alle geeigneten Massnahmen zu diesem Zweck ergreifen, einschliesslich Massnahmen der internationalen Zusammenarbeit und anderer Massnahmen auf regionaler und weltweiter Ebene,

unter Hinweis auf die Resolution 53/111 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1998, in der die Versammlung beschloss, einen allen Mitgliedstaaten offen stehenden zwischenstaatlichen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, mit dem Auftrag, ein umfassendes internationales Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität auszuarbeiten und unter anderem die Ausarbeitung einer internationalen Übereinkunft zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit zu erörtern,

eingedenk des Grundsatzes der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung der Völker, der in der Charta der Vereinten Nationen und der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verankert ist,

überzeugt, dass die Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch eine internationale Übereinkunft gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit für die Verhütung und Bekämpfung dieser Kriminalität von Nutzen sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

2) Die Bestimmungen des Übereinkommens werden auf dieses Protokoll sinngemäss angewendet, sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

3) Die in Übereinstimmung mit Art. 5 umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Art. 2

Zweck

Zweck dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu verstärken, um die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Art. 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

Art. 4

Geltungsbereich

1) Dieses Protokoll findet Anwendung, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, auf die Verhütung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit und auf die Untersuchung und Strafverfolgung der in Übereinstimmung mit Art. 5 umschriebenen Straftaten, wenn diese Straftaten grenzüberschreitender Natur sind und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitgewirkt hat.

2) Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Transaktionen zwischen Staaten oder auf staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

Art. 5

Kriminalisierung

1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

2) Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

Art. 6

Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung

1) Unbeschadet des Art. 12 des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen, soweit dies nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung möglich ist, um die Einziehung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu ermöglichen, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt wurden.

2) Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.

II. Prävention

Art. 7

Registrierung

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Informationen über Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, soweit diese notwendig sind, um diese Schusswaffen und, soweit zweckmässig und durchführbar, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition zurückzuverfolgen und zu identifizieren, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt werden, und solche Tätigkeiten zu verhüten und aufzudecken. Diese Informationen umfassen:

Art. 8

Kennzeichnung von Schusswaffen

1) Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe:

2) Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Massnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.

Art. 9

Deaktivierung von Schusswaffen

Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Massnahmen, gegebenenfalls einschliesslich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten:

Art. 10

Allgemeine Anforderungen im Hinblick auf Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr

1) Jeder Vertragsstaat schafft oder unterhält ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr und Einfuhr sowie von Massnahmen betreffend die internationale Durchfuhr für die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition.

2) Vor der Erteilung von Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen für Lieferungen von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition überprüft jeder Vertragsstaat:

3) Die Ausfuhr- und Einfuhrlizenz oder -genehmigung und die Begleitdokumente enthalten mindestens folgende Angaben: Ort und Datum der Ausstellung, Ablaufdatum, Ausfuhrland, Einfuhrland, Endempfänger, Beschreibung und Menge der Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition und, im Falle von Durchfuhren, die Durchfuhrländer. Die in der Einfuhrlizenz enthaltenen Angaben sind den Durchfuhrstaaten im Voraus zu übermitteln.

4) Der einführende Vertragsstaat unterrichtet den ausführenden Vertragsstaat auf dessen Verlangen über den Erhalt der Lieferung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition.

5) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen der verfügbaren Mittel die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Lizenz- oder Genehmigungsverfahren sicher sind und dass die Echtheit der Lizenz- oder Genehmigungsdokumente überprüft oder bestätigt werden kann.

6) Die Vertragsstaaten können vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition für nachweislich rechtmässige Zwecke wie beispielsweise Jagd, Schiesssport, Begutachtungen, Ausstellungen oder Reparaturen beschliessen.

Art. 11

Sicherheits- und Präventionsmassnahmen

Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen:

Art. 12

Informationen

1) Unbeschadet der Art. 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche fallspezifische Informationen insbesondere über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus.

2) Unbeschadet der Art. 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem über folgende Angelegenheiten aus:

3) Die Vertragsstaaten stellen einander sachdienliche, für die Strafverfolgungsbehörden nützliche wissenschaftliche und technische Informationen zur Verfügung oder tauschen sie gegebenenfalls aus, um sich gegenseitig besser in die Lage zu versetzen, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die an diesen unerlaubten Tätigkeiten beteiligten Personen strafrechtlich zu verfolgen.

4) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Rückverfolgung von möglicherweise unerlaubt hergestellten oder gehandelten Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst die rasche Reaktion auf Ersuchen um Hilfe bei der Rückverfolgung solcher Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition im Rahmen der verfügbaren Mittel.

5) Vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung oder jeglicher internationaler Übereinkünfte garantiert jeder Vertragsstaat die Vertraulichkeit der Informationen, die er nach diesem Artikel von einem anderen Vertragsstaat erhält, einschliesslich rechtlich geschützter Informationen im Zusammenhang mit gewerblichen Transaktionen, und befolgt alle Einschränkungen des Gebrauchs dieser Informationen, falls er von dem die Informationen bereitstellenden Vertragsstaat darum ersucht wird. Kann die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden, ist der Vertragsstaat, der die Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von ihrer Offenlegung in Kenntnis zu setzen.

Art. 13

Zusammenarbeit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.