Verordnung vom 4. Februar 2014 über die berufliche Grundbildung Zimmerin/Zimmermann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Zimmerin/Zimmermann beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a) Sie arbeiten als Generalistinnen/Generalisten im Betrieb sowie im Roh- und Ausbau und beherrschen die Tätigkeiten des Holzbaus.
- b) Sie kennen die Ansprüche des Bauhaupt- und Nebengewerbes und arbeiten mit andern am Bau beteiligten Handwerkern zusammen.
- c) Sie haben ein ausgeprägtes räumliches Vorstellungsvermögen, handwerkliches Geschick und arbeiten sicher mit Maschinen.
- d) Sie berücksichtigen die Vorgaben der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen.
- e) Sie arbeiten eigenverantwortlich, respektieren ihr Arbeitsumfeld, sind teamfähig und pflegen einen guten Kontakt zu Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen, zu den Vorgesetzten und zur Kundschaft.
- f) Sie erbringen ihre Leistungen nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und tragen Sorge zu den Ressourcen.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattest Holzbearbeiterin/Holzbearbeiter kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Bildungsinhalte
1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Art. 4 beschrieben.
2) Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Vorbereiten der Arbeiten:
-
- Masse aufnehmen;
-
- Werkpläne und Listen erarbeiten;
-
- Betriebsmittel, Arbeitsmittel sicher bedienen, warten und instand halten;
-
- Materialtransporte vorbereiten;
-
- Arbeitsplatz vorbereiten und sichern;
-
- Betriebsorganisation kennen und umsetzen;
- b) Abbinden von Konstruktionsteilen:
-
- Holzkonstruktion maschinell abbinden (CNC);
-
- Holzkonstruktion konventionell abbinden;
- c) Vorfertigen von Bauteilen:
-
- vorgefertigte Bauteile (Wand, Dach, Geschossdecken) herstellen;
-
- Installationen in der Vorfertigung einlegen;
-
- Futter für Dach und Wand vorfertigen;
-
- gerade Treppen herstellen;
-
- einfache Türen und Tore herstellen;
-
- Aussenböden herstellen;
-
- Holzprodukte schützen und veredeln;
- d) Aufrichten von Holzkonstruktionen:
-
- Tragkonstruktionen aufrichten;
-
- vorgefertigte Bauteile montieren;
-
- Holzkonstruktionen rückbauen;
-
- Tragkonstruktionen und Bauteile instand stellen und sanieren;
- e) Einbauen von Schutzschichten und Dämmungen:
-
- Unterdach montieren;
-
- Schutzschichten montieren;
-
- Wärmedämmung einbauen und anbringen;
-
- Schallschutz im Holzbau anwenden;
-
- Brandschutz im Holzbau anwenden;
- f) Montieren von Bekleidungen/Unterkonstruktionen:
-
- Unterkonstruktion für Dacheindeckungen montieren;
-
- Dachabschluss montieren;
-
- Aussenbekleidungen montieren;
-
- Innenbekleidungen montieren;
- g) Montieren von vorgefertigten Produkten:
-
- Fenster und Fensterladen für Dach und Wand montieren;
-
- Fensterfutter montieren;
-
- Treppen und Geländer montieren;
-
- Türfutter und Türen montieren;
-
- Tore montieren;
-
- Holzfussböden verlegen (Massiv und Parkett);
-
- Komponenten von Energiesystemen montieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 6
Anteile der Lernorte
1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 45 und höchstens 49 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7
Unterrichtssprache
1) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
2) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 8
Bildungsplan
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Art. 4 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
- c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
- d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 9
Allgemeinbildung
Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
VI. Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Zimmerin/Zimmermann mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Zimmerin/gelernter Zimmermann mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Zimmerin/Zimmermann und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e) einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 12
Im Betrieb
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 13
In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 14
Im überbetrieblichen Kurs
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Art. 18 Abs. 3.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Zimmerin/Zimmermann erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens eine Stunde.
- c) Werkpläne im Umfang von drei Stunden: Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 40 %;
- b) Berufskenntnisse: 15 %;
- c) Werkpläne: 10 %;
- d) Allgemeinbildung: 20 %;
- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a) den berufskundlichen Unterricht;
- b) die überbetrieblichen Kurse.
4) Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Spezialfall
1) Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Berufskenntnisse: 15 %;
- c) Werkpläne: 15 %;
- d) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Zimmerin FZ"/"Zimmermann FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a) die Gesamtnote;
- b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Zimmerinnen/Zimmermänner obliegt.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Zimmerin/Zimmermann vor dem 1. März 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2) Wer die Lehrabschlussprüfung für Zimmerin/Zimmermann bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 24
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
2) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: 30303 Zimmerin/Zimmermann
[^2]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 161.
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