Verordnung vom 4. Februar 2014 über Ordnungsbussen nach dem Umweltschutzgesetz (OBV-USG)
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Art. 1
Bussenliste
Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen nach Art. 89 USG, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Art. 2
Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so wird nur jener Tatbestand mit Ordnungsbusse geahndet, für welchen die höhere Busse festgelegt ist.
Art. 3
Formulare
Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Art. 4
Weisungen
Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
Anhang 1
Bussenliste
Anhang 2
Mindestanforderungen für Formulare
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1)
(Art. 3)
- A. Quittungen für Ordnungsbussen
Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Polizeianschrift;
- b) Datum der Widerhandlung;
- c) angewendete Ziffer(n) der Bussenliste;
- d) Bussenbetrag;
- e) Unterschrift des Polizeiorgans.
- B. Bedenkfrist-Formulare
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- Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben nach Bst. A Folgendes enthalten:
- a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters;
- b) Zeit und Ort der Widerhandlung;
- c) Datum der Abgabe des Formulars;
- d) Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird.
-
- Zusammen mit dem Formular ist ein Einzahlungsschein zur Überweisung des Bussenbetrages abzugeben.
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