Verordnung vom 4. Februar 2014 über Ordnungsbussen nach dem Umweltschutzgesetz (OBV-USG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-02-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:

Art. 1

Bussenliste

Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen nach Art. 89 USG, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.

Art. 2

Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen

Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so wird nur jener Tatbestand mit Ordnungsbusse geahndet, für welchen die höhere Busse festgelegt ist.

Art. 3

Formulare

Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.

Art. 4

Weisungen

Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Anhang 1

Bussenliste

Anhang 2

Mindestanforderungen für Formulare

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1)

(Art. 3)

Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

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