Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 2. Dezember 2011
Inkrafttreten: 25. Februar 2014
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 2. Dezember 2011 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 7. November 2011, die folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Protokolls wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert: - Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Ratsdokument: PE-CONS 22/3/11 REV 3 JAI 429 SIRIS 61 VISA 106 EURODAC 13 ENFOPOL 201 EUROJUST 98 COMIX 398 CODEC 1041 Datum der Annahme: 25. Oktober 2011."[^2] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a zweiter und dritter Satz des Protokolls und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Liechtenstein informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts, welcher der oben genannten Notifikation des Rates beigelegt war und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Weitere Voraussetzung für die Annahme des Rechtsakts ist der erfolgreiche Abschluss einer Vereinbarung über die Modalitäten der Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein an den Aktivitäten der Agentur gemäss Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls wird das Fürstentum Liechtenstein dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifizieren. Dieser Notenaustausch wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein über die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 9).