Verordnung vom 28. Februar 2014 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-02-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses 2014/119/GASP vom 5. März 2014 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:[^1]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^2]

4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^3]

5) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^4]

6) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^5]

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^6]

Art. 2

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 2a[^7]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3

Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 2a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^8]

2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4[^9]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 5

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1 oder 2a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.[^10]

2) Wer gegen Art. 4 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 6[^11]

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2014 um 16.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 20. März 2027.

Anhang[^12]

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2a richten

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 2a Abs. 1 Bst. a)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 62.

[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^3]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^4]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^5]: Art. 1 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^6]: Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^7]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^9]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^10]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 466.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 98.

[^12]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 74, LGBl. 2015 Nr. 153, LGBl. 2015 Nr. 257, LGBl. 2016 Nr. 94, LGBl. 2017 Nr. 61, LGBl. 2018 Nr. 51, LGBl. 2019 Nr. 62, LGBl. 2020 Nr. 79, LGBl. 2021 Nr. 103, LGBl. 2022 Nr. 262 und LGBl. 2025 Nr. 466.

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