Kundmachung vom 1. April 2014 der Beschlüsse Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 185/2013, 189/2013 bis 197/2013, 199/2013 bis 202/2013 und 205/2013 bis 210/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Marlies Amann-Marxer Regierungsrätin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens[^1] wurde in Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens der Text unter Nummer 1 gestrichen.
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- Die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates[^2] und die Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates[^3], die beide - unter Gedankenstrichen in Nummer 1 von Anhang II Kapitel I - in das EWR-Abkommen aufgenommen worden waren, wurden mit dem Beschluss Nr. 6/2012 irrtümlich aufgehoben.
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- Die Richtlinie 2000/40/EG ist daher in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2001/56/EG ist daher in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, werden die Richtlinien 2000/40/EG und 2001/56/EG mit Wirkung vom 1. November 2014 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 1. November 2014 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 45zzr (Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "45zzs. 32000 L 0040: Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).
- 45zzt. 32001 L 0056: Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel I wird der Text der Nummern 45zzs (Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zzt (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung zum 1. November 2014 gestrichen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0059: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 59/2013 der Kommission vom 23. Januar 2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 21) - 32013 R 0115: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 115/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 11) - 32013 R 0116: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 der Kommission vom 8. Februar 2013 (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 59/2013, (EU) Nr. 115/2013 und (EU) Nr. 116/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0394: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2013 der Kommission vom 29. April 2013 (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 17) - 32013 R 0406: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 406/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 42)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 394/2013 und (EU) Nr. 406/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/262/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 162/2013 vom 8. Oktober 2013[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0348: Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 (ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 348/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32012 R 0847: Verordnung (EU) Nr. 847/2012 der Kommission vom 19. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 847/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzn (Beschluss 2013/85/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzo. 32013 D 0204: Beschluss 2013/204/EU der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 20 (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/204/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 344/2013, berichtigt in ABl. L 142 vom 29.5.2013, S. 10, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0483: Verordnung (EU) Nr. 483/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 483/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0002: Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/2/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "2a. 32012 D 0733: Durchführungsbeschluss 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 21)"
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- Der Text von Nummer 7 (Beschluss 2003/8/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/733/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czh (Beschluss 2010/267/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5czi. 32012 D 0688: Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1920 - 1980 MHz und 2110 - 2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikations-dienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/688/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26l (Empfehlung 2010/572/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "26m. 32010 H 0167: Empfehlung 2010/167/EU der Kommission vom 19. März 2010 zur Genehmigung von Systemen für Mobilfunkdienste an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 42)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/167/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24fa (Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "24fb. 32013 D 0021: Beschluss 2013/21/EU der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/21/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0659: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 54)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 659/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^39].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 1aa (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission), 1b (Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates) und 1ca (Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates) gestrichen.
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.