Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
Abgeschlossen in Genf am 30. März 2012
Zustimmung des Landtags: 20. Dezember 2012
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. April 2014
Die Parteien des am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "das Übereinkommen von 1994") sind nach weiteren Verhandlungen gemäss Art. XXIV Abs. 7 Bst. b und c des Übereinkommens von 1994 wie folgt übereingekommen:
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- Die Präambel, Art. I bis XXIV und die Anhänge des Übereinkommens von 1994 werden gestrichen und durch die Bestimmungen des Annexes zu diesem Protokoll ersetzt.
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- Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder des Übereinkommens von 1994 zur Annahme auf.
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- Dieses Protokoll tritt für diejenigen Parteien des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt haben, 30 Tage nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde durch zwei Drittel der Parteien des Übereinkommens von 1994 in Kraft. Anschliessend tritt das Protokoll für jede Partei des Übereinkommens von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt hat, 30 Tage nach der entsprechenden Hinterlegung in Kraft.
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- Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Partei des Übereinkommens von 1994 innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls sowie eine Notifizierung jeder Annahme des Protokolls übermittelt.
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- Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am dreissigsten März zweitausendundzwölf in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern betreffend die Anhänge zu diesem Übereinkommen keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
(Es folgen die Unterschriften)
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im Folgenden "die Vertragsparteien"),
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,
in der Anerkennung, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um unter ausländischen Anbietern, Waren oder Dienstleistungen Diskriminierungen zu verursachen,
in der Anerkennung, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,
in der Anerkennung, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,
in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Vorrichtungen für die einschlägigen Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,
in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen:
Annex zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
Art. I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
- a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
- b) Ausschuss ist der durch Art. XXI Abs. 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
- c) Bauleistungen sind Leistungen zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC - Central Product Classification).
- d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit "national" umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
- e) Tage sind Kalendertage.
- f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
- g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
- h) Die freihändige Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich eine Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.
- i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung.
- j) Eine mehrfach verwendbare Liste ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss der Beschaffungsstelle die Voraussetzungen zur Aufnahme auf diese Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehrmals einsetzen will.
- k) Bekanntmachungen einer beabsichtigten Beschaffung sind Anzeigen, die von der Beschaffungsstelle veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Antrag auf Teilnahme zu stellen und/oder ein Angebot abzugeben.
- l) Kompensationsgeschäfte sind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
- m) Die offene Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
- n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
- o) Beschaffungsstellen sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
- p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einer Beschaffungsstelle anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
- q) Die selektive Vergabe ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
- r) Dienstleistungen schliessen Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
- s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
- t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte und
- u) Technische Spezifikationen sind Vergabeanforderungen, die:
- i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen, oder
- ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. II
Geltungsbereich
Anwendung dieses Übereinkommens
1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens sind einschlägige Beschaffungen öffentliche Beschaffungen:
- a) von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination von beiden:
- i) gemäss den Annexen jeder Vertragspartei zu Anhang I,
- ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen,
- b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption,
- c) deren gemäss Abs. 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne von Art. VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist,
- d) einer Beschaffungsstelle,
- e) die nach Abs. 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
3) Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:
- a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran,
- b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize,
- c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich von Darlehen, Staatsanleihen und anderen Wertschriften,
- d) öffentliche Beschäftigungsverträge,
- e) Beschaffungen:
- i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
- ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten oder
- iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären.
4) Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:
- a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
- b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
- c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen,
- d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen,
- e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen, die unter das Übereinkommen fallen,
- f) in Annex 6 die Bauleistungen, die unter das Übereinkommen fallen und
- g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.
5) Wenn eine Beschaffungsstelle im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, fordert, Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchzuführen, so gilt Art. IV sinngemäss. Bewertung
6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um zu ermitteln, ob sie unter dieses Übereinkommen fällt:
- a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird, und
- b) sie muss den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen - unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten - und alle Arten der Vergütung berücksichtigen wie:
- i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen und,
- ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, den Gesamtwert dieser Optionen.
7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden "wiederkehrende Verträge"), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
- a) der Wert von wiederkehrenden Verträgen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres der Beschaffungsstelle, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, oder
- b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Verträgen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr der Beschaffungsstelle vergeben werden.
8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
- a) im Falle von Fixzeitverträgen:
- i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
- ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes,
- b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
- c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Fixzeitvertrag handelt, gelangt Bst. b zur Anwendung.
Art. III
Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
- a) die zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,
- b) die zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,
- c) die zum Schutze des geistigen Eigentums erforderlich sind oder
- d) die in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren haben.
Art. IV
Allgemeine Grundsätze
Nichtdiskriminierung
1) In Bezug auf Massnahmen betreffend das einschlägige Beschaffungswesen behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbietet, umgehend und bedingungslos nicht ungünstiger als sie, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen:
- a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter und
- b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei behandelt.
2) In Bezug auf eine Massnahme betreffend das einschlägige Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: Verwendung elektronischer Vorrichtungen
- a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter oder
- b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistung einer anderen Vertragspartei sind.
3) Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür: Durchführung von Beschaffungen
- a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software, und
- b) dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
4) Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so dass: Ursprungsregeln
- a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe eingesetzt werden,
- b) keine Interessenskonflikte entstehen und
- c) korrupte Praktiken verhindert werden.
5) Für einschlägige Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden. Kompensationsgeschäfte
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