Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2014-04-04
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 30. März 2012

Zustimmung des Landtags: 20. Dezember 2012

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. April 2014

Die Parteien des am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "das Übereinkommen von 1994") sind nach weiteren Verhandlungen gemäss Art. XXIV Abs. 7 Bst. b und c des Übereinkommens von 1994 wie folgt übereingekommen:

Geschehen zu Genf am dreissigsten März zweitausendundzwölf in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern betreffend die Anhänge zu diesem Übereinkommen keine anderslautende Bestimmung vorliegt.

(Es folgen die Unterschriften)

Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens (im Folgenden "die Vertragsparteien"),

in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,

in der Anerkennung, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um unter ausländischen Anbietern, Waren oder Dienstleistungen Diskriminierungen zu verursachen,

in der Anerkennung, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,

in der Anerkennung, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,

in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,

in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Vorrichtungen für die einschlägigen Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,

in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,

sind wie folgt übereingekommen:

Annex zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. I

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:

Art. II

Geltungsbereich

Anwendung dieses Übereinkommens

1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Massnahmen betreffend einschlägige Beschaffungen unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.

2) Im Sinne dieses Übereinkommens sind einschlägige Beschaffungen öffentliche Beschaffungen:

3) Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:

4) Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:

5) Wenn eine Beschaffungsstelle im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, fordert, Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchzuführen, so gilt Art. IV sinngemäss. Bewertung

6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um zu ermitteln, ob sie unter dieses Übereinkommen fällt:

7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden "wiederkehrende Verträge"), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:

Art. III

Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

Art. IV

Allgemeine Grundsätze

Nichtdiskriminierung

1) In Bezug auf Massnahmen betreffend das einschlägige Beschaffungswesen behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbietet, umgehend und bedingungslos nicht ungünstiger als sie, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen:

2) In Bezug auf eine Massnahme betreffend das einschlägige Beschaffungswesen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: Verwendung elektronischer Vorrichtungen

3) Bei der elektronischen Abwicklung einer einschlägigen Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür: Durchführung von Beschaffungen

4) Die Beschaffungsstellen führen einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, so dass: Ursprungsregeln

5) Für einschlägige Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden. Kompensationsgeschäfte

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