Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2014-04-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 11. April 2014

Zustimmung des Landtags: 13. März 2014

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Vorläufig angewendet seit 12. April 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Februar 2025

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Die Europäische Union, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden "Mitgliedstaaten der Europäischen Union", Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, im Folgenden "EFTA-Staaten", zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien", und die Republik Kroatien - in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden "Beitrittsvertrag") am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde, in der Erwägung, dass nach Art. 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") zu werden, in der Erwägung, dass die Republik Kroatien den Beitritt zum EWR-Abkommen beantragt hat, in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat zu regeln sind - haben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schliessen:

Art. 1

1) Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des EWR-Abkommens und wird im Folgenden "neue Vertragspartei" genannt.

2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 2

"die Republik Kroatien",

Art. 117 erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b und dem Addendum zu Protokoll 38b festgelegt."

"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich.";

"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.".

"Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi... (2) preferencijalnog podrijetla.";

"Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ... (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla. - cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder) - no cumulation applied (3)".

"Addendum zu Protokoll 38b

Über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Kroatien

Art. 1

1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

3) Ungeachtet des Abs. 1 gilt Art. 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

Art. 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt."

"Über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums

Art. 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Art. 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Art. 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung."

Art. 3

1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011") an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Organe der Europäischen Union Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).".

3) Handelt es sich bei dem in Abs. 2 genannten Gedankenstrich um den ersten Gedankenstrich der betreffenden Nummer, werden ihm die Wörter ", geändert durch:" vorangestellt.

4) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Abs. 2 und 3 genannte Wortlaut einzufügen ist.

5) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

Art. 4

1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Art. 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 6

1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:

Art. 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Anhang A

Verzeichnis nach Art. 3 des Übereinkommens

Teil I

Im EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch die Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011

Teil II

Sonstige Änderungen der Anhänge des EWR-Abkommens

Anhang B

Verzeichnis nach Art. 4 des Übereinkommens

Schlussakte

Gemeinsame Erklärungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei des Übereinkommens

Gemeinsame Erklärung zu einem frühzeitigen Inkrafttreten oder einer vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinsame Erklärung zu der Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit
Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38b genannten Schwerpunktbereichen
Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen

Sonstige Erklärungen einer oder mehrerer Vertragsparteien des Abkommens

Allgemeine Erklärung der EFTA-Staaten

Geschehen zu Brüssel am elften April zweitausendvierzehn.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gedankenstrich, auf den in Art. 3 Abs. 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

In Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung): - Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) In Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen):

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

In Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung - Teil II):

In Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Unter Nummer 31b (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft):

Unter Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Unter der Überschrift "Übergangszeit" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang XIII (Verkehr):

In Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

In Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift "Sektorale Anpassungen" werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

Unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden die Wörter "bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005" gestrichen.

In Anhang XX (Umweltschutz):

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.