Verordnung vom 15. April 2014 über die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr (Geschäftsverkehrs-Verzugszinsenverordnung; GVZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-04-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 336b Abs. 2 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches vom 16. März 1861, LGBl. 1997 Nr. 193, in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2014, LGBl. 2014 Nr. 98, verordnet die Regierung:

Art. 1

Bezugszinsatz

Als Bezugszinssatz für die Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt der Sondersatz der Schweizerischen Nationalbank zur Engpassfinanzierungsfazilität.

Art. 2

Veröffentlichung des anwendbaren gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug

Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht zum ersten Kalendertag eines jeden Halbjahres den für dieses Halbjahr anwendbaren gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Amtsblatt und zusätzlich auf der Homepage des Amtes.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. März 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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