Verordnung vom 29. April 2014 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld "Verkehrswegbau" mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbezeichnungen und Berufsbild
1) Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe FZ sind:
- a) Gleisbauerin/Gleisbauer;
- b) Grundbauerin/Grundbauer;
- c) Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/Industrie- und Unterlagsbodenbauer;
- d) Pflästerin/Pflästerer;
- e) Strassenbauerin/Strassenbauer.
2) Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe FZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie befassen sich mit der Erstellung und Gestaltung sowie der Instandhaltung und dem Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus.
- b) Sie organisieren die Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
- c) Gleisbauerinnen/Gleisbauer sorgen dafür, dass Personen und Güter auf einem sicheren Schienennetz transportiert werden können. Sie bauen im Team neue Bahnstrecken, wechseln Weichen aus, bauen Gleise auf Schottersteinen oder auf Beton und führen Betonier- oder Umgebungsarbeiten aus.
- d) Grundbauerinnen/Grundbauer sorgen dafür, dass der Untergrund, auf dem später ein Gebäude oder ein Verkehrsweg gebaut wird, tragfähig und sicher ist. Sie verfestigen den Boden, sichern Baugruben und beachten dabei den Grundwasserspiegel.
- e) Industrie- und Unterlagsbodenbauerinnen/Industrie- und Unterlagsbodenbauer erstellen und unterhalten Industrie- und Unterlagsböden in Fabrikhallen und Lagerhäusern sowie Bodenbeläge als Unterlage für den Teppich, das Parkett oder andere Bodenbeläge in öffentlichen und privaten Bauten.
- f) Pflästerinnen/Pflästerer verschönern Altstädte, Vorplätze, Parkanlagen, Gärten oder Gehwege mit ihren Pflästerungen und wenden dabei unterschiedlichste Verlegearten an. Sie heben Gräben aus, verlegen Leitungen, setzen Schächte und Randsteine oder führen kleine Betonierarbeiten aus.
- g) Strassenbauerinnen/Strassenbauer erstellen Fahrbahnen aller Art, bauen Asphaltbeläge ein, erstellen Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln, sie verlegen Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden und setzen Schächte.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe FZ dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests im Berufsfeld Verkehrswegbau wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Bst. a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe FZ verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:
- a) Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:
-
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz konsequent umsetzen;
-
- Arbeits- und Baustellen gemäss Vorgaben selbstständig vorbereiten;
-
- Arbeiten gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen;
-
- ausgeführte Arbeiten selbstständig für Dritte nachvollziehbar dokumentieren;
-
- Kleinmaschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen und warten.
- b) Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:
-
- Arbeits- und Baustellen im Team gemäss Vorgaben und Richtlinien betriebsbereit einrichten;
-
- Objekte selbstständig nach Plan einmessen und abstecken;
-
- Betonarbeiten für kleine Objekte im Team gemäss Plan ausführen;
-
- Betonfertigteile, Natursteinblöcke oder Steinkörbe versetzen;
-
- Arbeits- und Baustellen im Team abräumen und in den vorgegebenen Zustand zurückversetzen.
- c) Ausführen von Gleisbauarbeiten:
-
- Gleise und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften verlegen und montieren;
-
- Gleis- und Weichenkontrollen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen;
-
- Kleinunterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen;
systematischen Unterhalt an Gleisen und Weichen im Team gemäss Vorgaben und Vorschriften ausführen;
-
- Umgebungsarbeiten verantwortungs- und umweltbewusst durchführen.
- d) Ausführen von Grundbauarbeiten:
-
- Aufschlussbohrungen und Rammsondierungen im Team systematisch ausführen;
-
- Grundwasser im Team fassen und absenken;
-
- Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen und Spritzbetonarbeiten im Team ausführen;
-
- Anker-, Vernagelungs- und Injektionsarbeiten im Team ausführen;
-
- Pfahl- und Jettingarbeiten im Team ausführen.
- e) Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:
-
- Untergrund selbstständig prüfen und gemäss Vorgaben und Vorschriften vorbereiten;
-
- schwimmende Estriche auf Feuchtigkeitsisolationen, Trennlagen und Dämmschichten im Team erstellen;
-
- Industrieböden im Team erstellen;
-
- Fugen, Abschlussprofile und Nebenarbeiten erstellen.
- f) Ausführen von Pflästererarbeiten:
-
- Randabschlüsse und Einfassungen selbstständig erstellen;
-
- Flächenpflästerungen selbstständig erstellen;
-
- Kunstpflästerungen selbstständig erstellen;
-
- Natursteinplattenbeläge gemäss Plan selbstständig erstellen;
-
- Pflästerungen selbstständig unterhalten und sanieren;
-
- Naturstein- und Trockenmauern selbstständig erstellen und sanieren.
- g) Ausführen von Strassenbauarbeiten:
-
- Aushubarbeiten von Hand oder mit Kleinmaschinen ausführen und Planum erstellen;
-
- Entwässerungen, Kanalisationen und Werkleitungen im Team erstellen;
-
- Fundationsschichten und Planien für Strassenoberbau im Team einbringen und erstellen;
-
- selbstständig Randabschlüsse erstellen sowie Betonverbund- und Betonformsteine verlegen;
-
- bitumenhaltige Beläge im Team einbauen und verdichten;
-
- bitumenhaltige Beläge im Team sanieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5[^2]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1 080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3) Für die Allgemeinbildung die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
6) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe FZ 35 bis 50 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sieben bis zehn überbetriebliche Kurse aufgeteilt:
- a) Berufsübergreifende überbetriebliche Kurse für alle Berufe:
- b) Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Gleisbauerin/Gleisbauer:
- c) Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Grundbauerin/Grundbauer:
- d) Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/Industrie- und Unterlagsbodenbauer:
- e) Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Pflästerin/Pflästerer:
- f) Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Strassenbauerin/Strassenbauer:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Verkehrswegbau mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Gleisbauerin/gelernter Gleisbauer, gelernte Grundbauerin/gelernter Grundbauer, gelernte Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/gelernter Industrie- und Unterlagsbodenbauer, gelernte Pflästerin/gelernter Pflästerer, gelernte Strassenbauerin/gelernter Strassenbauer mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Verkehrswegbau auf Stufe FZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) Praktische Arbeit: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) je nach Beruf im Umfang von 8 bis 22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Die vorgegebene praktische Arbeit dauert:
-
- für Gleisbauerin/Gleisbauer acht Stunden;
-
- für Grundbauerin/Grundbauer acht Stunden;
-
- für Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/Industrie- und Unterlagsbodenbauer 22 Stunden;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.