Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten
Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009
Zustimmung des Landtags: 17. März 2010
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2014
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als "EFTA-Staaten" bezeichnet);
und
die Regierungen der Vereinigten Arabischen Emirate, das Königreich Bahrain, das Königreich Saudi-Arabien, das Sultanat Oman, der Staat Katar und der Staat Kuwait
(nachfolgend gemeinsam als "GCC" oder einzeln als die "GCC-Mitgliedstaaten" bezeichnet);
nachfolgend jeder EFTA-Staat und jeder GCC-Mitgliedstaat als "Vertragspartei" und gemeinsam als "Vertragsparteien" bezeichnet,
in Anerkennung der langen Freundschaft und der starken wirtschaftlichen und politischen Bande zwischen den GCC-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten, insbesondere der in Brüssel am 23. Mai 2000 unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
entschlossen, das durch die Welthandelsorganisation (WTO) errichtete multilaterale Handelssystem auf eine Weise zu fördern und zu stärken, die der Entwicklung der regionalen und internationalen Zusammenarbeit dienlich ist, und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
im Bewusstsein, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich weltweit rasch wandelndes Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;
entschlossen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen durch Liberalisierung und Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels in ihrem gemeinsamen Interesse und zu gegenseitigem Nutzen zu entwickeln und zu stärken;
entschlossen, ein stabiles und berechenbares Investitionsumfeld sicherzustellen;
entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern, Möglichkeiten zu Technologietransfers zu fördern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung auf Grundlage der Prinzipien der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO);
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Entwicklungsstand und -fähigkeit;
in Anerkennung der Notwendigkeit, das Wettbewerbsumfeld in ihren Märkten zu fördern;
im Bestreben, die Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nachhaltiger Entwicklung zu erhalten und zu schützen;
überzeugt, dass die Errichtung einer Freihandelszone eine für Förderung und Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien günstigere Stimmung bieten wird;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Zielsetzung
1) Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) die Liberalisierung des Warenhandels entsprechend dem 2. Kapitel im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet);
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen entsprechend dem 3. Kapitel im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet);
- c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten entsprechend dem 4. Kapitel;
- d) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum entsprechend dem 5. Kapitel;
- e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der Märkte der Vertragsparteien für das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem 6. Kapitel; und
- f) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Unbeschadet von Anhang IV findet dieses Abkommen Anwendung:
- a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Anhang I gilt in Bezug auf Norwegen.
Art. 1.3
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten oder, wo ausdrücklich vorgesehen, den gemeinsam als GCC handelnden GCC-Mitgliedstaaten andererseits. Dieses Abkommen gilt weder für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten.
Art. 1.4
Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
Art. 1.5
Regionale und lokale Regierungen
1) Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden.
2) Diese Bestimmung ist gegebenenfalls auszulegen und anzuwenden in Übereinstimmung mit den in Art. I Abs. 3 Bst. a GATS und in der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV des GATT 1994 enthaltenen Grundsätzen. Art. I Abs. 3 Bst. a GATS und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV des GATT 1994 werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 1.6
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
Art. 1.7
Vertrauliche Informationen
1) Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, welche diejenige Vertragspartei, die die Information erteilt, als vertraulich bezeichnet hat.
2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 2.1
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für:
- a) Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "HS" bezeichnet) fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse;
- b) die in Anhang III aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen; und
- c) Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang V aufgeführt sind.
2) Der GCC und jeder EFTA-Staat haben bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC.
Art. 2.2
Zölle
1) Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und dem GCC keine neuen Zölle eingeführt.
2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung im GCC.
3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt der GCC jegliche Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI.
4) Eine Vertragspartei kann in Verbindung mit innerstaatlichen Massnahmen Zölle auf Ausfuhren einführen oder beibehalten, soweit ihrer Ansicht nach solche Zölle erforderlich sind. Diese Zölle werden unabhängig vom Bestimmungsort des Erzeugnisses erhoben. Die Vertragsparteien informieren den Gemischten Ausschuss über alle erhobenen Ausfuhrzölle.
5) Als Zoll gilt jede Art von Abgabe oder Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch Abgaben, deren Erhebung im Einklang mit den Art. III und VIII GATT 1994 erfolgt.
Art. 2.3
Mengenmässige Beschränkungen von Ein- und Ausfuhren
Art. XI GATT 1994 wird mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.4
Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren einander Inländerbehandlung im Einklang mit Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen seiner Auslegung, welcher hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.5
Ursprungsregeln und Methoden der gegenseitigen Amtshilfe
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der gegenseitigen Amtshilfe sind in Anhang IV aufgeführt.
Art. 2.6
Zollwertbestimmung
Die Vertragsparteien bestimmen den Zollwert von Waren, die zwischen ihnen gehandelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen von Art. VII GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII GATT 1994.
Art. 2.7
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.
Art. 2.8
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als "SPS-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fachkenntnis aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.
3) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass ein EFTA-Staat oder der GCC Massnahmen ergriffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem SPS-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.
Art. 2.9
Antidumping
1) Die EFTA-Staaten und der GCC bemühen sich, die Einleitung von Antidumpingverfahren und -massnahmen gegeneinander zu unterlassen.
2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich dieses Artikels nach Art. VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994.
3) Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung nach Art. VI GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI GATT 1994 einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken in einem EFTA-Staat oder im GCC festzustellen, unterrichtet die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich denjenigen EFTA-Staat, dessen Erzeugnisse untersucht werden sollen oder den GCC, und gewährt eine Frist von 30 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls ein EFTA-Staat oder der GCC dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt.
4) Wendet ein EFTA-Staat oder der GCC eine Antidumpingmassnahme an, ist diese Massnahme ausnahmslos innert drei Jahren nach deren Einleitung zu beenden. Dieser Absatz hindert einen EFTA-Staat oder den GCC nicht daran, in Übereinstimmung mit Abs. 2 und 3 dieses Artikels neue Antidumpingmassnahmen für Erzeugnisse einzuführen, die Gegenstand beendeter Massnahmen waren.
5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen Antidumpingmassnahmen einzuleiten, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung, dass die Beibehaltung dieser Möglichkeit erforderlich ist, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.
Art. 2.10
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.11
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor ein EFTA-Staat oder der GCC eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA-Staat oder in einem GCC-Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse untersucht werden sollen, benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert zehn Tagen nach Erhalt der Notifikation verlangt.
Art. 2.12
Allgemeine Schutzklausel
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Art. XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergeben. Ergreift eine Vertragspartei nach diesen WTO-Vorschriften Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder dem GCC, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, erbringt den Nachweis, dass ein solcher Ausschluss im Einklang mit ihren WTO-Pflichten entsprechend der Auslegung nach WTO-Rechtsprechung steht.
Art. 2.13
Allgemeine Ausnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Art. XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.14
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Art. XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
3. Kapitel
Dienstleistungshandel
Art. 3.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für Massnahmen von Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2) Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Abs. 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Abs. 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3) Die Art. 3.4, 3.5 und 3.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Art. 3.2
Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die in den GATS-Bestimmungen verwendeten Begriffe wie folgt verstanden:
- a) "Mitglied" bedeutet Vertragspartei;
- b) "Liste" bedeutet eine Liste nach Art. 3.16 und Anhang VII; und
- c) "spezifische Verpflichtung" bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Art. 3.16.
Art. 3.3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und mit Verweis auf Art. 3.2:
- a) werden die folgenden Begriffsbestimmungen des Art. 1 GATS zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt:
- i) "Dienstleistungshandel";
- ii) "Dienstleistungen"; und
- iii) "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung";
- b) bezeichnet "Massnahmen der Vertragsparteien"[^3] Massnahmen:
- i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden; sowie
- ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.