Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Indien über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2014-06-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 28. März 2013

Zustimmung des Landtags: 8. November 2013

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Inkrafttreten: 18. Januar 2014

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Republik Indien, haben in Anbetracht des Wunsches, den Austausch von Informationen über Steuersachen zu erleichtern, Folgendes vereinbart:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die voraussichtlich für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Diese Informationen umfassen Informationen, die voraussichtlich für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern in Bezug auf steuerpflichtige Personen, für die Beitreibung und Durchsetzung von Steuerforderungen oder für die Ermittlung oder Strafverfolgung in mit diesen Personen verbundenen Steuersachen erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird gemäss den Bestimmungen in Art. 8 vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, die Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei zugesichert werden, bleiben in dem Masse anwendbar, in dem sie den effektiven Austausch von Informationen nicht ungebührlich verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihres Hoheitsgebietes sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für in den Vertragsparteien eingeführte Steuern jeder Art und Beschreibung.

2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wird, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter den anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen von Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ein ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Abkommens die Befugnis haben, auf Ersuchen folgende Auskünfte einzuholen und zu erteilen:

5) Bei einem Ersuchen um Auskünfte gemäss diesem Abkommen lässt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei schriftlich die folgenden Informationen zukommen, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen zu belegen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte möglichst umgehend. Um eine möglichst umgehende Antwort zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei es gestattet, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen, soweit dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung der Betroffenen vorliegt. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei es den Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei gestatten, während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend zu sein.

3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:

2) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht,

3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.

4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach eigenem Recht unter ähnlichen Umständen von der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Abkommen nicht einholen könnte.

5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Auskünfte dürfen nur Personen und Behörden (einschliesslich Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die sich mit den in Art. 1 angegebenen Zwecken befassen. Sie dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

3) Diese Auskünfte dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.

4) Die gemäss diesem Abkommen erhaltenen Informationen dürfen anderen Staaten oder Hoheitsgebieten, die nicht Partei dieses Abkommens sind, nicht zugänglich gemacht werden.

5) Persönliche Daten dürfen in dem für die Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendigen Umfang und vorbehaltlich der rechtlichen Bestimmungen der Auskunft gebenden Vertragspartei übermittelt werden.

6) Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Rahmen eines Amtshilfebegehrens nach diesem Abkommen erhält, sind im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ebenfalls vertraulich zu behandeln.

Art. 9

Kosten

1) Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die im Rahmen der Amtshilfeleistung entstandenen gewöhnlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und - vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels - die im Rahmen der Amtshilfeleistung entstandenen aussergewöhnlichen Kosten von der ersuchenden Vertragspartei, sofern sie mehr als USD 500 betragen.

2) In bestimmten Fällen, in denen die aussergewöhnlichen Kosten vermutlich mehr als USD 500 betragen werden, konsultieren die zuständigen Behörden einander im Voraus, um zu entscheiden, ob die ersuchende Vertragspartei das Begehren weiter verfolgen will und die Kosten trägt.

3) Die zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.