Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Königreichs Belgien über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abgeschlossen in Brüssel am 10. November 2009
Zustimmung des Landtags: 22. April 2010
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Inkrafttreten: 12. Juni 2014
Präambel
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Königreichs Belgien, im Folgenden die "Vertragsparteien" -
in Anbetracht der Erkenntnis, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien weitergehende Zusammenarbeit verlangen;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiter zu entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten;
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können; und
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden, leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vorgesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.
Art. 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.
Art. 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
- a) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuern;
- iv) die Grundstücksgewinnsteuer;
- v) die Vermögenssteuer;
- vi) die Couponsteuer; und
- vii) die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern;
- b) in Bezug auf Belgien
- i) die Einkommenssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Gesellschaftssteuer;
- iv) die Einkommenssteuer für Nichtansässige; und
- v) die Mehrwertsteuer.
2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer zuständigen Behörden, dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden von jeder einzelnen Vertragspartei teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Massnahmen zur Beschaffung von Auskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
3) Dieses Abkommen gilt nicht für Steuern, die von beiden Vertragsparteien von oder im Auftrag von ihren politischen Unterabteilungen oder örtlichen Behörden erhoben werden, bis Belgien Liechtenstein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass Belgien mit dieser Anwendung einverstanden ist.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) In diesem Abkommen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt;
- b) bedeutet "Belgien" das Königreich Belgien, im geographischen Sinn verwendet, ist das Territorium des Königreichs Belgien gemeint, inklusive das Meer und jedes andere Gebiet im Meer und in der Luft innerhalb des Königreichs von Belgien, über welches es in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen ungeachtet der Rechtsform;
- d) bedeutet der Ausdruck "öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen" einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf der Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstiger Anteile weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger und besondere Vermögenswidmungen, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- i) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren Bevollmächtigter;
- ii) in Belgien der Finanzminister oder dessen Bevollmächtigter;
- g) bedeutet der Ausdruck "Strafrecht" sämtliche nach dem Recht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuerstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind;
- h) bedeutet der Ausdruck "Steuerstrafsachen" Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist;
- i) bedeuten die Ausdrücke "Auskünfte" und "Informationen" Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
- j) bedeutet der Ausdruck "Massnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte befähigen;
- k) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften, ruhende Nachlässe und alle anderen Personenvereinigungen;
- l) bedeutet der Ausdruck "Hauptaktiengattung" die Aktiengattung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesellschaft darstellen;
- m) bedeutet der Ausdruck "börsenorientierte Gesellschaft" eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregelten Markt notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräussert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräussert werden, wenn der Erwerb oder die Veräusserung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
- n) bedeutet der Ausdruck "geregelter Markt" einen Markt, der die materiellen Anforderungen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt;
- o) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird oder Auskünfte in Beantwortung eines Ersuches erteilt hat;
- p) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die Vertragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht oder aufgrund eines Ersuchens Auskünfte erhalten hat;
- q) bedeutet der Ausdruck "Steuer" eine Steuer, für die dieses Abkommen gilt.
2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften der Vertragspartei, die dieses Abkommen anwendet, zu dem Zeitpunkt zukommt, zu dem das Ersuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt oder die zuständigen Behörden sich gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens auf eine andere gemeinsame Bedeutung einigen.
Art. 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Massnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4) Bei jeder gegenteiligen Massnahme im inländischen Recht, gewährleisten beide Vertragsparteien, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, gemäss Art. 1 und 2 dieses Abkommens folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
- a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschliesslich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
- b) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Gemeinschaften und anderen Personen, einschliesslich
- i) innerhalb der Grenzen von Art. 2 Informationen über die Eigentümerverhältnisse aller solcher Personen in einer Eigentümerkette;
- ii) bei Investmentsystemen Informationen über alle Personen in einer Eigentümerkette;
- iii) bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder und Treubegünstigte;
- iv) bei Stiftungen und Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
- v) handelt es sich weder um Investmentsysteme, Trusts oder Anstalten, gleichlautende Informationen wie in den Bst. i bis iv.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.
5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss in jedem Fall die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- a) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- b) den Zeitraum (Steuerjahr oder Veranlagungszeitraum), für den die Auskünfte erbeten werden;
- c) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
- d) die Angelegenheit gemäss den steuerrechtlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird;
- e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden;
- g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- h) eine Erklärung, dass das Ersuchen mit dem Abkommen übereinstimmt; und
- i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.
Art. 6
Steuerprüfungen im Ausland
1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertragspartei, soweit dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen.
2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.
3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende ersuchte Vertragspartei.
Art. 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen ablehnen:
- a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Art. 5 nicht erfüllt sind; oder
- b) wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
- c) wenn die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht:
- a) zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Massgabe, dass die in Art. 5 Abs. 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten; oder
- b) zur Durchführung von Verwaltungsmassnahmen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Art. 5 Abs. 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung sei strittig.
4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht dieser Partei und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.
5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Art. 8
Vertraulichkeit
Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte gemäss diesem Abkommen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die sich mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf die im Ersuchen angesprochenen Steuern befassen. Diese Personen oder Behörden sollen solche Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden. Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Behörden oder einem anderem Hoheitsbereich, die nicht Partei dieses Abkommens sind, bekannt gegeben werden. Informationen, die die ersuchte Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei gleichermassen vertraulich zu behandeln.
Art. 9
Kosten
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.