Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2014-07-01
Letzte Aktualisierung 2014-07-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Washington, D.C., am 20. April 2013

Zustimmung des Landtags: 8. November 2013

1

Inkrafttreten: 24. Juli 2014

Präambel

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, nachfolgend als "die Vertragsparteien" bezeichnet, haben

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass die gut entwickelten Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien nach weiterer Zusammenarbeit verlangen;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ihre Beziehungen weiter ausbauen möchten, indem sie zu ihrem beiderseitigen Vorteil auf steuerlichen Gebiet zusammenarbeiten;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Befähigung beider Vertragsparteien stärken möchten, ihre jeweiligen Steuergesetze durchzusetzen; und

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die Bedingungen für den Austausch von Informationen über Steuersachen festlegen möchten;

Folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind, einschliesslich solcher Steuerinformation, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern bei den steuerpflichtigen Personen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen erheblich sind. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt. Die Rechte und Schutzbestimmungen, mit denen Personen durch die Gesetze oder Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei geschützt werden, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern, die weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

2) Dieses Abkommen gilt auch für Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden, soweit die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist:

2) Bei der Anwendung diese Abkommens durch eine Vertragspartei zu einem bestimmten Zeitpunkt hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die zuständigen Behörden nicht gemäss den Bestimmungen in Art. 10 dieses Abkommens eine gemeinsame Bedeutung vereinbart haben, jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach den geltenden Steuergesetzen dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die diesem Begriff nach anderen Gesetzen dieser Partei zukommt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Auskünfte für eigene Steuerzwecke benötigt oder ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Massnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle Informationsbeschaffungsmassnahmen, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gemäss diesem Artikel in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Auskünfte in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:

dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei verfasst das Auskunftsersuchen möglichst detailliert und gibt der zuständigen Behörde der ersuchten Partei bei der Stellung des Auskunftsersuchens nach dem Abkommen schriftlich die folgenden Informationen an, um die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen nachzuweisen:

6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch als möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Nach angemessener Vorankündigung kann eine Vertragspartei beantragen, dass die andere Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestattet, das Hoheitsgebiet der zweitgenannten Partei, zu betreten, um natürliche Personen zu befragen und Unterlagen zu prüfen, soweit die vorherige schriftliche Zustimmung dieser natürlichen Personen oder anderer Betroffener vorliegt. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei über Zeit und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei es Vertretern der zuständigen Behörde der erstgenannten Partei gestatten, während des entsprechenden Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Partei anwesend sind.

3) Wenn dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben wird, unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Mitarbeiter und die Verfahren und Bedingungen, die die erstgenannte Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorschreibt. Alle Entscheidungen im Hinblick auf die Durchführung der Steuerprüfung werden von der Vertragspartei gefällt, die die Prüfung durchführt.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn:

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, welche die vertrauliche Kommunikationen zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würde, wenn diese Kommunikation

4) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung strittig sei.

5) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, die die ersuchende Partei nach dem Recht dieser Partei und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.

6) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder eine damit verbundene Anforderung zu verwalten und durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

2) Diese Informationen dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in ordentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

3) Diese Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei für keinen anderen als den in Art. 1 angegebenen Zweck verwendet werden.

4) Gemäss diesem Abkommen erhaltene Informationen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet preisgegeben werden, die nicht Partei dieses Abkommens sind.

5) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der auskunftgebenden Vertragspartei dürfen persönliche Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens notwendig ist. Auf jeden Fall können die obengenannten Bestimmungen den Informationsaustausch nicht verhindern.

6) Informationen, welche die ersuchte Vertragspartei in Verbindung mit einem Amtshilfeersuchen gemäss diesem Abkommen erhalten hat, sind von der ersuchten Vertragspartei ebenfalls vertraulich zu behandeln.

Art. 9

Kosten

1) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden die durch die Hilfeleistung entstandenen ordentlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und die aussergewöhnlichen Kosten, die durch die Hilfeleistung oder die Umsetzung von Verfahren in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen, werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Solche ausserordentlichen Kosten umfassen zum Beispiel, sämtliche bei der Hilfeleistung anfallenden Kosten, soweit die Hilfeleistung im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder Ähnlichem den Einsatz von externen Beratern erforderlich macht.

2) Wenn die ersuchte Vertragspartei erwartet, dass aussergewöhnliche Kosten entstehen werden, berät sich die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, bevor sie weitere Schritte zur Erbringung der ersuchten Hilfeleistung unternimmt.

Art. 10

Umsetzungsgesetzgebung

Die Vertragsparteien erlassen für die Erfüllung und Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens die notwendigen gesetzlichen Vorschriften.

Art. 11

Verständigungsverfahren

1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

2) Über die in Abs. 1 bezeichnete Vereinbarung hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen.

3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

4) Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

Art. 12

Protokoll

Das anliegende Protokoll ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13

Inkrafttreten

1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten (30.) Tag nach Eingang der späteren Notifikation in Kraft. Nach seinem Inkrafttreten ist dieses Abkommen für alle Ersuchen anzuwenden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen.

Art. 14

Kündigung

1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jedoch kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen.

2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs (6) Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgt.

3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Auskünfte an Art. 8 gebunden.

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Informationsaustausch in Steuersachen

Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften zu Washington, D.C., am 20. April 2013 in deutscher, spanischer und englischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (die "Vertragsparteien") über den Informationsaustausch in Steuersachen haben die beiden Vertragsparteien nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. In Bezug auf Art. 5 Abs. 5 Bst. a besteht Einvernehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuerpflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus vergleichbaren anderen Anhaltspunkten bestimmen lässt. 2. Förmliche Mitteilungen einschliesslich Auskunftsersuchen, die gemäss diesem geschlossenen Abkommen oder in Verbindung damit erfolgen, werden dirket schriftlich an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei an die nachfolgend angegebenen Adressen gerichtet oder eine andere Adresse, die eine der Vertragspartei der anderen von Zeit zu Zeit mitteilt. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden in schriftlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet, wobei die Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme gegeben ist.

Zu Urkunde dessen haben die dazu rechtmässig von ihren jeweiligen Regierungen ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften zu Washington, D.C., am 20. April 2013 in deutscher, spanischer und englischer Sprache; jeder Text ist in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 71/2013

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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