Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2014-07-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Wien am 8. Januar 2013

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2013

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Inkrafttreten: 1. Juli 2014

Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich sind - unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen - übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Art. 1

1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich für Drittstaatsangehörige, die ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmässigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschliesslich einen Vertragsstaat betrifft.

Art. 3

1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäss dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.

Art. 4

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

Art. 5

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten Art. 87 der Verordnung sowie Art. 93 und 94 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Art. 6

1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Vaduz auszutauschen.

2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Art. 7

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen über Soziale Sicherheit vom 23. September 1996 und das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung vom 24. Juli 1981 ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 8. Januar 2013 in zwei Urschriften.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2013

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.