Kundmachung vom 1. Juli 2014 des Beschlusses Nr. 164/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Oktober 2013
Zustimmung des Landtags: 13. März 2014
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 164/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 164/2013 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe[^2], berichtigt in ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 68, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15zm (Verordnung (EG) Nr. 668/2009 der Kommission) Folgendes eingefügt: Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein, mit Ausnahme der Art. 15 und 16. Die Begriffsbestimmungen in Art. 3 und die allgemeinen Bestimmungen in Art. 17 Abs. 2 Bst. h und Art. 23 gelten nur für Liechtenstein soweit erforderlich für die Umsetzung der Art. 15 und 16 der Richtlinie."
- "15zn. 32010 L 0053: Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14), berichtigt in ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 68.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/53/EU, berichtigt in ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 68, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. 164/2013 vom 8. Oktober 2013 zur Aufnahme von Beschluss 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe in das EWR-Abkommen
Brüssel, den 8. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
"Die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, die auf Art. 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht, ist ein wesentliches Element der europäischen Gesundheitsvorschriften und entspricht der Gesundheitspolitik der EFTA-Staaten. Das EWR-Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für das öffentliche Gesundheitswesen, die derjenigen des Art. 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt daher nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.
Diese Erklärung lässt Art. 118 des EWR-Abkommens unberührt."
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 107/2013
[^2]: ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.