Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Volksrepublik China über den Informationsaustausch in Steuersachen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2014-07-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 27. Januar 2014

Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2014

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Inkrafttreten: 3. August 2014

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung der Volksrepublik China ("die Vertragsparteien") haben in dem Wunsch, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen und den Informationsaustausch in Steuersachen zu fördern, Folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich des Abkommens

1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe durch den Austausch von Informationen, die aller Voraussicht nach für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erheblich sind. Solche Informationen schliessen Informationen mit ein, die für die Festlegung, Veranlagung, Überprüfung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen sowie für Ermittlungen oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.

2) Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und auf die in Art. 8 festgelegte Weise vertraulich behandelt.

Art. 2

Zuständigkeit

Eine ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche weder ihren Behörden vorliegen noch im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet sind.

Art. 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden bestehenden Steuern:

alle Steuern mit Ausnahme von Zöllen;

(im Folgenden als "chinesische Steuer" bezeichnet)

die Erwerbssteuer;

die Ertragssteuer;

die Gesellschaftssteuern;

die Grundstücksgewinnsteuer;

die Vermögenssteuer;

die Couponsteuer;

die Mehrwertsteuer

(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet).

2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden.

3) Die unter dieses Abkommen fallenden Steuern können in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in einer von beiden Vertragsparteien vereinbarten Form erweitert oder geändert werden.

4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern und den damit verbundenen Massnahmen zur Beschaffung von Informationen mit.

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Für Zwecke dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

2) In Bezug auf die jederzeitige Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat jeder Ausdruck, der in diesem Abkommen nicht definiert wird, die Bedeutung, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei über die unter dieses Abkommen fallenden Steuern zu diesem Zeitpunkt zukommt, wobei die Bedeutung unter den anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften dieser Vertragspartei der Bedeutung unter anderen gesetzlichen Vorschriften dieser Vertragspartei vorgeht, ausser wenn der Zusammenhang eine andere Bedeutung verlangt.

Art. 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Art. 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das untersuchte Verhalten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Steuerstraftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Informationsbeschaffungsmassnahmen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.

3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:

5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien, Auskünfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden.

6) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach diesem Abkommen schriftlich die folgenden Auskünfte, um die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für das Ersuchen darzulegen:

7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei lässt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte so rasch wie möglich zukommen. Um eine umgehende Beantwortung zu gewährleisten, unternimmt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Folgendes:

Art. 6

Steuerprüfungen im Ausland

1) Die ersuchte Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht bei angemessener Vorankündigung durch die ersuchende Vertragspartei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei im Zusammenhang mit einem Ansuchen auf Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen gestatten, sofern die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich auf Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betroffenen Personen.

2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sind.

3) Ist dem in Abs. 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung in Übereinstimmung mit ihrem Recht durchführende ersuchte Vertragspartei.

Art. 7

Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen, wenn

2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei nicht

3) Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht dazu, Auskünfte einzuholen oder zu erteilen, welche die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Rechtsanwalt oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern preisgeben würden, wenn diese Kommunikation:

4) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerschuld vom Steuerzahler bestritten wird.

5) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Auskünften verpflichtet, welche die ersuchende Vertragspartei nach ihren eigenen Gesetzen oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.

6) Die ersuchte Vertragspartei darf ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei erbeten werden, um eine Bestimmung im Steuerrecht der ersuchenden Vertragspartei oder damit verbundene Anforderungen zu verwalten oder durchzusetzen, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen.

Art. 8

Vertraulichkeit

1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und erhaltenen Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich Gerichten und Verwaltungsbehörden) der Vertragsparteien zugänglich gemacht werden, die offiziell mit den in Art. 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Art. 1 bezeichneten Zwecke, einschliesslich der Zulassung von Berufungen, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsverfahren oder bei Gerichtsentscheidungen verwendet werden.

2) Die Auskünfte dürfen nicht für andere als die in Art. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Rechtsträgern, Behörden oder anderen Staaten bekannt gegeben werden.

Art. 9

Sicherheiten

Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.

Art. 10

Kosten

Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die durch die Hilfeleistung entstandenen ordentlichen Kosten von der ersuchten Vertragspartei getragen, und die durch die Hilfeleistung entstandenen ausserordentlichen Kosten (einschliesslich Kosten für die Inanspruchnahme externer Berater in Verbindung mit Rechtsstreitigkeiten und anderem) sind von der ersuchenden Partei zurückzuerstatten. Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Bedarf im Hinblick auf diesen Artikel, und insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Voraus, wenn die Kosten für die Erteilung von Auskünften zu einem bestimmten Ersuchen als beträchtlich eingeschätzt werden.

Art. 11

Sprache

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.