Verordnung vom 17. Juni 2014 über die Erstattung der Kosten einer gerichtlich verfügten Mediation durch das Land

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-08-01
Letzte Aktualisierung 2015-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 107 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. November 2010 über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG), LGBl. 2010 Nr. 454, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Höchstbeträge

1) Das Land erstattet für eine vom Gericht nach Art. 103a Abs. 2 AussStrG verfügte Mediation die Kosten von höchstens zehn Mediationsstunden.

2) Die vom Land pro Mediationsstunde (60 Minuten) zu erstattenden Kosten betragen höchstens 150 Franken.

Art. 2

Erstattung

Das Gericht verfügt die Erstattung der Kosten an den Mediator auf dessen Antrag gegen Nachweis der erbrachten Leistung.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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