Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten
Abgeschlossen in Trondheim am 24. Juni 2013
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2013
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. August 2014
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)
einerseits
und
die Republik Costa Rica und die Republik Panama
(nachfolgend als die "zentralamerikanischen Staaten" bezeichnet)
andererseits,
nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den zentralamerikanischen Staaten andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), denen sie angehören;
mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als dieses "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet) und mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet) durch dieses Abkommen eine auf dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruhende Freihandelszone.
Art. 1.2
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des GATT 1994;
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des GATS;
- c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
- g) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
- h) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.
Art. 1.3
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Sofern in Anhang I nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:
- a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht; und
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.4
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen zentralamerikanischen Staaten andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten oder den einzelnen zentralamerikanischen Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.5
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.
2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen mit der Vertragspartei ersuchen, die ein solches Abkommen abschliesst. Die betreffende Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei Gelegenheit für entsprechende Diskussionen ein.
Art. 1.6
Besteuerung
1) Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Bei einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien obliegt es allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2:
- a) finden Art. 2.8 und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass Anwendung auf fiskalische Massnahmen wie Art. III des GATT 1994, und
- b) findet Art. 2.4 Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
4) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen keinen "Zoll" nach der Begriffsbestimmung von Art. 2.3.
Art. 1.7
Transparenz
1) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben oder Zugang zu ihnen zu gewähren, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.
4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Art. 1.8
Elektronischer Handel
Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen in Anhang II festgelegt.
Art. 1.9
Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, bedeuten "Tage" Kalendertage.
Kapitel 2
Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 2.1
Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang III Anwendung.
Art. 2.2
Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I festgelegt.
Art. 2.3
Einfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Art. 2.1 erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in den Anhängen IV und V nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2) Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Art. III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
3) Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis, nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben.
Art. 2.4
Ausfuhrzölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien in Bezug auf die Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen, vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang VI.
2) Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
Art. 2.5
Zollwertermittlung
Für die Ermittlung des Zollwertes der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnisse finden Art. VII des GATT 1994 und Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 2.6
Mengenmässige Beschränkungen
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Bezug auf alle Waren jeder Partei alle Ein- und Ausfuhrverbote und alle Beschränkungen des Warenhandels zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten - mit Ausnahme von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben - beseitigt, gleichwohl, ob sie in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels anderer Massnahmen wirksam sind.
Art. 2.7
Gebühren und Formalitäten
Art. VIII des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.8
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung der Inländerbehandlung in Bezug auf inländische Steuern und andere Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 2.9
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das "SPS-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der wirksamen Umsetzung dieses Artikels zusammen, um den bilateralen Handel zu erleichtern.
3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme sowie ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
4) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem SPS-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.
Art. 2.10
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das "TBT-Übereinkommen" bezeichnet).
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
- a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
- b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage entsprechender Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
- c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
- d) der Verstärkung der Transparenz bei der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften auf offiziellen Internetseiten mit öffentlichem Zugang publiziert werden.
3) Hält eine Vertragspartei an einem Einfuhrhafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichtkonformität technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe des Festhaltens.
4) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
5) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Gesuch statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.
6) Die Vertragsparteien prüfen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam diesen Artikel im Gemischten Ausschuss. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss unter anderem die Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren und Ergebnissen, die alle Vertragsparteien mit einer Drittpartei vereinbart haben.
Art. 2.11
Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VII festgelegt.
Art. 2.12
Unterausschuss über Warenverkehr
1) Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr (nachfolgend als der "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
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