Kundmachung vom 12. August 2014 der Beschlüsse Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Februar 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Februar 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 8/2014, 14/2014, 16/2014 bis 18/2014, 20/2014 bis 22/2014, 26/2014, 27/2014, 29/2014, 30/2014 und 32/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 45zzt (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer angefügt:
- "45zzu. 32012 R 1230: Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15za (Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 122/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird der Text unter den Nummern 1 (Richtlinie 86/529/EWG des Rates), 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission), 4u (Entscheidung 97/526/EG der Kommission) und 4w (Entscheidung 97/528/EG der Kommission) und unter Nummer 4zg zweiter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/638/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 7.1 (Beschluss Nr. P1) folgende Nummer eingefügt:
- "7.2 32013 D 0927(01): Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 11)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. R1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0047: Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 29)".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/47/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 37m (Entscheidung 2008/164/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37n. 32013 R 0321: Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Abschnitt 7.4 des Anhangs der Verordnung werden nach dem Wort "Schweden" die Worte "und Norwegen" und nach dem Wort "schwedischen" die Worte "und norwegischen" eingefügt."
-
- Der Text von Nummer 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "41c. 32010 R 0913: Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/38/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66qa (Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission) folgende Fassung: "32013 R 0628: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 628/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31]. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 2y (Beschluss 2007/506/EG der Kommission) und 2zc (Beschluss 2007/742/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 D 0135: Beschluss 2013/135/EU der Kommission vom 15. März 2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2013/135/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ca (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:
- "32cb. 32007 R 1418: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1418/2007, (EG) Nr. 740/2008, (EG) Nr. 967/2009, (EU) Nr. 837/2010, (EU) Nr. 661/2011, (EU) Nr. 674/2012 und (EU) Nr. 57/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^41]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2014 vom 14. Februar 2014 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission und ihrer Änderungsrechtsakte, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 661/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 57/2013 der Kommission, in das Abkommen
Brüssel, den 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Da die Geltungsdauer der Richtlinie 86/529/EWG des Rates[^5], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 1991 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Da die Entscheidungen 96/630/EG[^6] und 97/526/EG[^7] der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, durch die Entscheidung 98/574/EG[^8] der Kommission aufgehoben wurden, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollten die Bezugnahmen auf die Entscheidungen 96/630/EG und 97/526/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Da die Entscheidung 97/528/EG[^9] der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 98/575/EG[^10] der Kommission aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 97/528/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Da die Entscheidung 2000/638/EG[^11] der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch die Entscheidung 2004/71/EG[^12] der Kommission aufgehoben wurde, die ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte die Bezugnahme auf die Entscheidung 2000/638/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss Nr. R1 vom 20. Juni 2013 über die Auslegung des Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2013/47/EU der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.