Kundmachung vom 16. September 2014 der Beschlüsse Nr. 37/2014, 39/2014 bis 42/2014, 45/2014, 46/2014, 48/2014 bis 50/2014, 52/2014, 53/2014 und 56/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. April 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. April 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 13 die Beschlüsse Nr. 37/2014, 39/2014 bis 42/2014, 45/2014, 46/2014, 48/2014 bis 50/2014, 52/2014, 53/2014 und 56/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/2014, 39/2014 bis 42/2014, 45/2014, 46/2014, 48/2014 bis 50/2014, 52/2014, 53/2014 und 56/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich innovativer Technologien zur Verminderung der CO2-Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0195: Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 195/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0489: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 (ABl. L 141 vom 25.5.2013, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 489/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) Folgendes angefügt: "- 32013 D 0301: Durchführungsbeschluss 2013/301/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 71)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/301/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 15zn (Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "15zo. 32013 R 0198: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 der Kommission vom 7. März 2013 über die Wahl eines Symbols für die Kennzeichnung von Humanarzneimitteln, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 17)".
Art. 2
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9 (Verordnung (EU) Nr. 207/2012 der Kommission) Folgendes eingefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013, der Verordnung (EU) Nr. 220/2013 und der Empfehlung 2013/172/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 0463: Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 (ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 463/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0758: Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission vom 7. August 2013 (ABl. L 216 vom 10.8.2013, S. 1) - 32013 R 0944: Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 758/2013 und (EU) Nr. 944/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "1aa. 32013 D 0674: Durchführungsbeschluss 2013/674/EU der Kommission vom 25. November 2013 über Leitlinien zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 82)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1197/2013 und des Durchführungsbeschlusses 2013/674/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0052: Richtlinie 2013/52/EU der Kommission vom 30. Oktober 2013 (ABl. L 304 vom 14.11.2013, S. 1)".
Art. 2
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 L 0052: Richtlinie 2013/52/EU der Kommission vom 30. Oktober 2013 (ABl. L 304 vom 14.11.2013, S. 1)".
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens erhält Nummer 8.4 (Beschluss Nr. S4) folgende Fassung: "52013 XX 0927(01): Beschluss Nr. S9 vom 20. Juni 2013 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 8)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. S9 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 17kb (Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "17kc. 32013 R 0885: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1)
- 17kd. 32013 R 0886: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Strassenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6)".
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 885/2013 und (EU) Nr. 886/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "47aa. 32013 L 0049: Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 41)".
-
- Nach Nummer 49ad (Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "49ae. 32013 R 0909: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäss der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 9.2013, S 1)".
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 und der Richtlinie 2013/49/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32013 R 1264: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 7)".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1264/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32013 R 0815: Verordnung (EU) Nr. 815/2013 der Kommission vom 27. August 2013 (ABl. L 236 vom 4.9.2013, S. 1) - 32014 R 0100: Verordnung (EU) Nr. 100/2014 der Kommission vom 5. Februar 2014 (ABl. L 37 vom 6.2.2014, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 815/2013 und (EU) Nr. 100/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. April 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf doppelsträngige Ribonukleinsäure homolog zu Virus-Ribonukleinsäure, die für einen Teil des Viruskapsids und einen Teil der intergenischen Region des Israelischen Akute-Bienen-Paralyse-Virus codiert,[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 8. April 2014.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss 2013/301/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/715/EU zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmassnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.