Kundmachung vom 16. September 2014 der Beschlüsse Nr. 59/2014 bis 61/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2014-09-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. April 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. April 2014

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 59/2014 bis 61/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 59/2014 bis 61/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32013 R 0389: Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen EFTA-Staaten und dem Zentralverwalter.'

‚Das Wort ‚Kommission' wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde' ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.'

‚Sind nationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.'

‚Sind internationale Zuteilungstabellen der EFTA-Staaten betroffen, so erteilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Zentralverwalter die erforderlichen Anweisungen.'

‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Konten betroffen, so unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die dem Zentralverwalter erteilten Anweisungen und die Gründe für diese Anweisungen.

Falls die Sperrung des Zugangs nicht horizontal ist und sofern sie sich auf einzelne unter die Gerichtsbarkeit der EFTA-Staaten fallende Konten bezieht, nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Arbeitstagen auf der Grundlage der Erläuterungen der Kommission einen Beschluss über die Anwendbarkeit der Anweisungen der Kommission an. Ergeht kein Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Anweisungen der Kommission oder der vom Zentralverwalter getroffenen Massnahmen.'

‚Das Wort ‚Kommission' wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde' ersetzt, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.'

‚Ein nationaler Verwalter eines EFTA-Staats kann bei der EFTA-Überwachungsbehörde beantragen, dass gemäss Abs. 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die EFTA-Überwachungsbehörde den Zentralverwalter in Absprache mit der Kommission an, die betreffenden Vorgänge neu zu starten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.'

‚Sind unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen, so können diese Daten vom Zentralverwalter nach vorheriger Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.'

‚Europol unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über die Verwendung der Daten, wenn unter die Gerichtsbarkeit eines EFTA-Staates fallende Kontoinhaber betroffen sind.'"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alg (Beschluss 2013/448/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2014 vom 10. April 2014[^14], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apg (Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 206/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. April 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1.

[^2]: ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1.

[^3]: ABl. L 315 vom 29.11.2011, S. 1.

[^4]: ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

[^5]: ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

[^6]: ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

[^7]: ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

[^8]: ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

[^9]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[^10]: ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L 256 vom 28.8.2014, S. 36.

[^15]: ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 27.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.