Verordnung vom 14. Oktober 2014 betreffend die Einhebung von Gebühren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-10-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 30 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), LGBl. 2014 Nr. 19, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren und Verwaltungskosten durch die Regierung und das Amt für Umwelt nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig ist der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b UVPG, der gestützt auf das UVPG eine Verfügung oder sonstige Amtshandlung beantragt oder veranlasst.

Art. 4

Bemessung der Gebühren

Für Amtshandlungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundensatz beträgt 120 Franken.

Art. 5

Verwaltungskosten

1) Verwaltungskosten werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben.

2) Folgende Verwaltungskosten sind vom Gebührenpflichtigen zu tragen:

Art. 6

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden

Gebühren und Verwaltungskosten anderer Behörden werden gesamthaft in Rechnung gestellt, sofern diese in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach dem UVPG entstanden sind.

Art. 7

Fälligkeit, Zahlungsfrist und Inkasso

1) Gebühren und Verwaltungskosten werden fällig:

2) Die Zahlungsfrist beträgt:

3) Gebühren und Verwaltungskosten können vor Abschluss der Amtshandlung ganz oder teilweise eingefordert werden.

4) Wird eine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen, ergeht eine kostenpflichtige Verfügung.

II. Gebührenansätze

Art. 8

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für folgende Amtshandlungen werden nachstehende Gebühren erhoben:

III. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 6. Juni 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, LGBl. 2000 Nr. 109, wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: Art. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 100.

[^2]: Art. 8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 100.

[^3]: Art. 8 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 100.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.