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Verordnung vom 21. Oktober 2014 über die Winterruhezonen für Wildtiere (WRZV)

Geltender Text a fecha 2018-12-15

Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, und Art. 35 Abs. 6, Art. 39 Abs. 1 Bst. b und Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 42, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1994, LGBl. 1995 Nr. 46, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Wildtieren durch die Errichtung von Winterruhezonen.

2) Sie dient insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Winterruhezonen

Art. 3

Schutzgebiete

1) Folgende Gebiete werden als Winterruhezonen für Wildtiere ausgeschieden:

2) Die Gebiete nach Abs. 1 und deren Flächenmass sind in den Plänen im Anhang dargestellt.

Art. 4

Schutzmassnahmen

1) Winterruhezonen dürfen nicht betreten werden:

2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind:

3) Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung hat in Rücksichtnahme auf die Wildtiere und deren Winterlebensräume zu erfolgen.

III. Organisation und Durchführung

Art. 5

Amt für Umwelt

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt.

Art. 6

Kennzeichnung und Beschilderung

1) Das Amt für Umwelt hat Winterruhezonen vor Ort in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

2) Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung und Beschilderung nach Abs. 1 zu dulden.

Art. 7

Information der Öffentlichkeit

Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das Bewusstsein und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse der Wildtiere und deren Lebensräume gestärkt werden.

Art. 8

Anzeigepflicht

Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft oder dem Jagdgesetz betraut sind und die eine Widerhandlung im Sinne dieser Verordnung wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese dem Amt für Umwelt anzuzeigen.

IV. Strafbestimmungen

Art. 9

Übertretungen

Wer in Winterruhezonen die Vorschriften nach Art. 4 verletzt, wird nach Art. 50 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft bestraft.

V. Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. November 2012 über den Wildtierschutz (WTSchV), LGBl. 2012 Nr. 381, wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Anhang[^2]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 3 Abs. 2)

[^1]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 242.

[^2]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 242.