Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina
Abgeschlossen in Trondheim am 24. Juni 2013
Zustimmung des Landtags: 13. März 2014
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2015
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)
einerseits
und
Bosnien und Herzegowina
andererseits,
nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Euro-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Abhängigkeit der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie angehören, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als "IAO" bezeichnet), denen sie angehören;
mit dem Ziel, einhergehend mit hohem Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensverhältnisse zu verbessern;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Grundsätzen des Global Compact der Vereinten Nationen zu ermutigen;
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zur Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses "Abkommen" bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Die EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina errichten mit diesem Abkommen und den gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina abgeschlossenen Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.
2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, sind:
- a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet);
- b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens;
- c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertragsparteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen;
- d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit;
- e) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet; und
- f) auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
Art. 2
Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten.
2) Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 3
Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, und aus anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Auslegung oder Anwendung von Rechten und Pflichten nicht, die sich aus irgendeinem anderen internationalen Investitionsabkommen, bei dem Bosnien und Herzegowina und ein oder mehrere EFTA-Staaten Vertragsparteien sind, ergeben.
3) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 4
Territorialer Anwendungsbereich
1) Sofern nicht in Anhang IX abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:[^3]
- a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
- b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 5
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 6
Transparenz
1) Jede Vertragspartei veröffentlicht oder macht anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2) Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
2. Kapitel
Warenverkehr
Art. 7
Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse:
- a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 - 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, mit Ausnahme der Erzeugnisse nach Anhang I;
- b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
- c) Fisch und andere Meeresprodukte nach Anhang III.
2) Jeder EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina.
Art. 8[^4]
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang IX aufgeführt.
Art. 9
Zölle
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzegowina, die von Art. 7 Abs. 1 Bst. a erfasst werden, jegliche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, sofern in Anhang IV zu diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
2) Als Zoll und Abgabe gleicher Wirkung gilt jede Abgabe oder Gebühr jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die im Einklang mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.
Art. 10
Ausgangszölle
1) Der Ausgangszoll, auf den die schrittweisen Senkungen nach diesem Abkommen anzuwenden sind, entspricht:
- a) dem von den EFTA-Staaten am 1. Januar 2011 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (MFN-Ansatz);
- b) dem von Bosnien und Herzegowina für 2011 angewendeten Zolltarif.
2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern dies später erfolgt.
3) Gesenkte Zölle werden auf eine Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Art. 11
Mengenmässige Beschränkungen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen findet Art. XI GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 12
Interne Steuern und Regelungen
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle inländischen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Abkommen anzuwenden.
2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhr in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bestimmten Waren erhoben wird.
Art. 13
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1) Die Rechte und Pflichten in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 14
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.
2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
Art. 15
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen so weit wie möglich;
- b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 16
Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
1) Mit Verweis auf die Art. 8 und 15 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als der "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt.
2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.
Art. 17
Staatliche Handelsunternehmen
Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen finden Art. XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Anwendung, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
- b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder ausschliessliche Rechte gewährt, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereitelt.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen.
4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Die betroffenen Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falles notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder gelangt der Gemischte Ausschuss nach Abschluss der Konsultationen oder 30 Tage, nachdem um solche Konsultationen ersucht wurde, zu keiner Einigung, so kann die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt hat, geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der beanstandeten Verhaltensweise ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Art. 19
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehaltlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Bosnien und Herzegowina nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in einem EFTA-Staat oder in Bosnien und Herzegowina festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 45 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
3) Falls die Situation durch die Konsultationen nach Abs. 2 nicht bereinigt wird, kann die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Abs. 1 verfahren.
Art. 20
Antidumping
1) Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind.
2) Die Vertragsparteien anerkennen jedoch, dass die wirkungsvolle Umsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss das Funktionieren der Abs. 1 und 2 dieses Artikels überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.
Art. 21
Allgemeine Schutzmassnahmen
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